Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 4583 Widersprechende/r Reemark Gesellschaft für Markenkooperation GmbH, Parkstrasse 49, D-22605 Hamburg, Inernationale Marke Nr. 700 312 (WEST), Vertreter/in E. Blum & Co., 8044 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Thomsen & Thomsen Mediaintegration GmbH, Viktualienmarkt 5, D-80331 München, Internationale Marke Nr. 734 657 (TWEST).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 4. März 2003 folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch Nr. 4583 wird gutgeheissen. Nach Eintritt der Rechtskraft wird der IR-Marke Nr. 734 657 «TWEST» der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

3.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken verbleibt dem Institut.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1800 Franken (inkl. Widerspruchsgebühr von Fr. 800) zu bezahlen.

5.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Der Widerspruchsgegnerin wird die Verfügung durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

4. März 2003

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2352

2003-0482