Verordnung

Entwurf

der Bundesversammlung über ihre Delegationen in internationalen parlamentarischen Versammlungen und zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten anderer Staaten (Verordnung über parlamentarische Delegationen, VpDel) vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 60 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021, nach Einsicht in den Bericht der Aussenpolitischen Kommission des Ständerates vom 23. Januar 20032 und nach Einsicht in die Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Mai 20033, beschliesst:

Art. 1

Ständige Delegationen in internationalen parlamentarischen Versammlungen

1 Die Bundesversammlung ist in folgenden internationalen parlamentarischen Versammlungen durch ständige Delegationen vertreten:

a.

Interparlamentarische Union (IPU);

b.

Parlamentarische Versammlung des Europarats (PV-ER);

c.

Parlamentarischer Ausschuss der Europäischen Freihandelsassoziation;

d.

Internationale Versammlung der Parlamentarier französischer Sprache (APF);

e.

Parlamentarische Versammlung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (PV-OSZE);

f.

Parlamentarische Versammlung des nordatlantischen Verteidigungsbündnisses (PV-NATO).

2 In der parlamentarischen Versammlung der NATO hat die Bundesversammlung den Status eines assoziierten Mitglieds.

Art. 2

Ständige Delegation zur Pflege der Beziehungen mit dem Europäischen Parlament

Die Delegation in den parlamentarischen Ausschüssen der EFTA pflegt auch die Beziehungen der Bundesversammlung mit dem Europäischen Parlament.

1 2 3

SR ...; AS ... (BBl 2002 8160) BBl 2003 3943 BBl 2003 ...

3950

2003-0660

Verordnung über parlamentarische Delegationen

Art. 3

Ständige Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten anderer Staaten

1

Die Bundesversammlung pflegt mit ständigen Delegationen besondere Beziehungen zu Parlamenten anderer Staaten.

2

Die Auswahl der Staaten geschieht nach folgenden Kriterien: a.

geografische Nähe zur Schweiz;

b.

gemeinsame Interessen;

c.

besondere politische, wirtschaftliche, historische oder kulturelle Gemeinsamkeiten;

d.

politische und wirtschaftliche Bedeutung der Partnerländer in ihrer Region.

3

Die Koordinationskonferenz setzt die Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten anderer Staaten ein.

Art. 4

1

2

Nicht ständige Delegationen

Die Bundesversammlung entsendet nicht ständige Delegationen: a.

in weitere internationale parlamentarische Institutionen und Konferenzen;

b.

zur Pflege von bilateralen Kontakten mit Parlamenten von Drittstaaten.

Die nicht ständigen Delegationen werden eingesetzt: a.

von der Koordinationskonferenz, wenn die Delegation aus vier oder mehr Mitgliedern besteht;

b.

von den Präsidentinnen oder Präsidenten der beiden Räte, wenn die Delegation aus weniger als vier Mitgliedern besteht.

Art. 5

Zusammensetzung

1

Die ständigen Delegationen in internationalen parlamentarischen Versammlungen setzen sich wie folgt zusammen: a.

IPU: aus fünf Mitgliedern des Nationalrates und drei Mitgliedern des Ständerates;

b.

PV-ER: aus vier Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates; als Ersatzmitglieder werden vier Mitgliedes des Nationalrates und zwei Mitglieder des Ständerates bestimmt;

c.

Parlamentarischer Ausschuss der EFTA: aus drei Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates; als Ersatzmitglieder werden drei Mitglieder des Nationalrates und zwei Mitglieder des Ständerates bestimmt;

d.

APF: aus drei Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates; als Ersatzmitglieder werden drei Mitglieder des Nationalrates und zwei Mitglieder des Ständerates bestimmt; die Delegation besteht ausschliesslich aus Parlamentarierinnen und Parlamentariern französischer Sprache;

3951

Verordnung über parlamentarische Delegationen

e.

PV-OSZE: aus drei Mitgliedern des Nationalrates und drei Mitgliedern des Ständerates; als Ersatzmitglieder werden ein Mitglied des Nationalrates und ein Mitglied des Ständerates bestimmt;

f.

PV-NATO: aus zwei Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates; als Ersatzmitglieder werden ein Mitglied des Nationalrates und ein Mitglied des Ständerates bestimmt; die Delegation besteht in der Regel aus den Präsidentinnen oder den Präsidenten und den Vizepräsidentinnen oder den Vizepräsidenten der Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte; als Ersatzmitglieder werden in der Regel die Altpräsidentinnen oder die Altpräsidenten dieser Kommissionen bestimmt.

2 Die ständigen Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten anderer Staaten setzen sich zusammen aus drei Mitgliedern des Nationalrates und zwei Mitgliedern des Ständerates. Als Ersatzmitglieder werden drei Mitglieder des Nationalrates und zwei Mitglieder des Ständerates bestimmt. Bei der Bestellung der Delegationen werden die Sprachkenntnisse der Delegationsmitglieder berücksichtigt.

Art. 6

Organisation

1

Die Delegationen konstituieren sich selbst. Sie bestimmen für die Dauer von zwei Jahren eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.

2

Sofern Ersatzmitglieder vorgesehen sind, können sich Delegationsmitglieder nur durch diese vertreten lassen. Ersatzmitglieder können sich nicht vertreten lassen.

3 Bei der EFTA-Delegation sind Ad-hoc-Vertretungen möglich, sofern eine Teilnahme von mindestens zwei Mitgliedern sonst nicht erreicht werden kann.

4

Die Delegationen entscheiden mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder.

Art. 7

Aufgaben

1

Die ständigen Delegationen in den internationalen parlamentarischen Versammlungen nehmen im Auftrag der Bundesversammlung an den Tätigkeiten dieser Versammlungen teil. Sie halten sich an die Reglemente und die Praxis der jeweiligen internationalen parlamentarischen Versammlung.

2 Die ständigen Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten anderer Staaten treffen sich periodisch mit den Delegationen ihrer Partnerländer. Sie übermitteln Empfehlungen, die an diesen Treffen erarbeitet werden, an die Bundesversammlung zur Kenntnisnahme. Sie nehmen Rücksicht auf die in den Parlamenten ihrer Partnerländer geltenden Bestimmungen und die übliche Praxis für die Pflege der Beziehungen mit anderen Ländern.

Art. 8 1

Berichterstattung

Die ständigen Delegationen in den internationalen parlamentarischen Versammlungen erstatten den Räten jährlich schriftlich Bericht über die wesentlichen Elemente ihrer Tätigkeit.

3952

Verordnung über parlamentarische Delegationen

2

Die ständigen Delegationen zur Pflege der Beziehungen mit Parlamenten anderer Staaten erstatten den Räten mindestens einmal pro Legislaturperiode schriftlich Bericht über die wesentlichen Elemente ihrer Tätigkeit.

3 Über die Aktivitäten von nicht ständigen Delegationen erstellen die Parlamentsdienste jährlich im Auftrag der Koordinationskonferenz einen zusammenfassenden Bericht an die Räte.

Art. 9

Beiträge

In den Fällen, in welchen die Mitgliedschaft der Schweiz in einer internationalen parlamentarischen Versammlung einen Mitgliederbeitrag erfordert, wird dieser durch den Bund entrichtet.

Art. 10

Besondere Bestimmungen

Das Mandat in der Delegation bei der Parlamentarischen Versammlung des Europarates beginnt und endet mit dem Amtsjahr des Europarates. Für Delegationsmitglieder, die aus der Bundesversammlung ausscheiden, endet das Mandat spätestens am Ende der nächsten Session der Parlamentarischen Versammlung.

Art. 11

Aufhebung bisherigen Rechts

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: a.

Bundesbeschluss vom 24. Juni 19764 über die Delegation der Bundesversammlung beim Europarat;

b.

Bundesbeschluss vom 19. Dezember 19865 über die Delegation der Bundesversammlung bei der Interparlamentarischen Union;

c.

Bundesbeschluss vom 6. Oktober 19896 über die schweizerische Gruppe der Internationalen Versammlung der Parlamentarier französischer Sprache.

Art. 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.

4 5 6

AS 1976 1960, 1991 2156 AS 1987 23 AS 1989 1972

3953