Ablauf der Referendumsfrist: 22. Januar 2004

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (11. AHV-Revision) Änderung vom 3. Oktober 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 20001, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung3 ...

Art. 1a Abs. 2 Bst. c und Abs. 6 2

Nicht versichert sind: c.

Selbständigerwerbende, Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber und Nichterwerbstätige, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für verhältnismässig kurze Zeit erfüllen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

6

Der Bundesrat kann für bestimmte Tätigkeiten anordnen, dass Personen mit Wohnsitz im Ausland, die während verhältnismässig kurzer Zeit in der Schweiz einer dieser Tätigkeiten nachgehen, auf ihr Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit sind.

1 2 3

BBl 2000 1865 SR 831.10 Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111­113 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2000-0432

6629

11. AHV-Revision. BG

Art. 2 Abs. 4 und 5 4

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,4 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 706 Franken im Jahr entrichten.

5

Die Nichterwerbstätigen bezahlen einen Beitrag je nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 706 Franken im Jahr. Die Beiträge werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge nach Artikel 10 Absätze 1bis und 1ter.

Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 1

... Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum: a.

Ende des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr vollenden; oder

b.

Ende des Monats, der dem Vorbezug einer ganzen Altersrente vorangeht.

4

Absatz 3 findet auch für das ganze Kalenderjahr Anwendung, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird.

Art. 4 Abs. 2

2

Der Bundesrat kann das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit von der Beitragsbemessung ausnehmen.

Art. 5 Abs. 3 Bst. b sowie Abs. 5

3

Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienmitglieder gilt nur der Barlohn: b.

5

nach dem letzten Tag des Monats, in dem sie das 65. Altersjahr vollendet haben.

Aufgehoben

Art. 6 Abs. 1 dritter Satz 1 ... Beträgt der massgebende Lohn weniger als 50 700 Franken pro Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent.

Art. 7

3. Globallöhne

Der Bundesrat kann für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Globallöhne festsetzen.

Art. 8 1

Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 50 700 Franken, aber 6630

11. AHV-Revision. BG

mindestens 8500 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,2 Prozent.

2 Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 8400 Franken oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 353 Franken im Jahr zu entrichten, es sei denn, er hätte diesen Betrag bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.

3

Der Bundesrat kann anordnen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.

Art. 9bis

Anpassung des Mindestbeitrages

Der Bundesrat kann die Grenzen der sinkenden Beitragsskala nach den Artikeln 6 und 8 sowie den Mindestbeitrag nach den Artikeln 2, 8 und 10 dem Rentenindex nach Artikel 33ter anpassen.

Art. 10 Abs. 1­1quater, 2 sowie 2bis 1 Nichterwerbstätige bezahlen Beiträge entsprechend ihren sozialen Verhältnissen.

Diese bestimmen sich nach dem Vermögen und dem Renteneinkommen, wobei dieses mit dem Faktor 20 in Vermögen umgerechnet wird. Bei verheirateten Personen ist die Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens zu berücksichtigen.

1bis

Vom Vermögen werden folgende Beiträge erhoben:

a.

vom Vermögensanteil unter der Untergrenze von Absatz 1ter der Mindestbeitrag von 353 Franken;

b.

vom Vermögensanteil zwischen der Untergrenze und der Obergrenze nach Absatz 1ter zusätzlich ein Beitrag von 5,6 Prozent des Vermögensertrags;

c.

vom Vermögensanteil oberhalb der Obergrenze nach Absatz 1ter zusätzlich ein Beitrag von 8,4 Prozent des Vermögensertrags.

1ter Der Vermögensertrag wird nach einem Zinssatz von 3 Prozent vom Vermögen bestimmt. Der Bundesrat legt die Untergrenze und die Obergrenze für die Anwendung der Beitragssätze nach Absatz 1bis fest.

1quater Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, auch mit Einschluss eines allfälligen Arbeitgeberbeitrags, weniger als den Mindestbeitrag entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.

2

Den Mindestbeitrag bezahlen: a.

nicht erwerbstätige Studenten bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden;

b.

Nichterwerbstätige, die Mindesteinkommen oder andere Leistungen der staatlichen Sozialhilfe erhalten; 6631

11. AHV-Revision. BG

c.

Nichterwerbstätige, die finanziell von Drittpersonen unterstützt werden.

2bis

Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind.

Gliederungstitel vor Art. 11

IV. Herabsetzung von Beiträgen Art. 11 Abs. 2 2

Bedeutet die Bezahlung des Mindestbeitrags für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte, so wird er vom Wohnsitzkanton übernommen, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine von ihm bezeichnete Behörde angehört worden ist.

Art. 14 Abs. 5 und 6 5

Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet.

6 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für befristet Beschäftigte und Beschäftigte mit kleinen Löhnen.

Art. 16 Abs. 1 erster und zweiter Satz, Abs. 2 vierter Satz und Abs. 3 zweiter und dritter Satz 1

Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG4 endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. ...

2

... Artikel 149a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 18895 über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht anwendbar. ...

3

... Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rückerstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.

4 5

SR 830.1 SR 281.1

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11. AHV-Revision. BG

Art. 18 Abs. 2bis und 4 2bis

Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend.

4

Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann der Bundesrat die Rückvergütung der AHV-Beiträge von Angehörigen anderer Staaten davon abhängig machen, dass der Heimatstaat Gegenrecht hält. Das Eidgenössische Departement des Innern ist befugt, in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Gegenrechtsvereinbarungen abzuschliessen.

Art. 21 Abs. 1 1

Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, welche das 65. Altersjahr zurückgelegt haben.

Art. 23 Abs. 1 und 5 1

Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer: a.

die im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder haben; oder

b.

die vor der Verwitwung während mindestens fünf Jahren eines oder mehrere Kinder hatten.

5

Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 24

1

Besondere Bestimmungen

Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie: a.

im Zeitpunkt der Verwitwung eine Person betreuten, die ihnen Anspruch auf Betreuungsgutschriften im Sinne von Artikel 29septies gab;

b.

vor der Verwitwung während mindestens 5 Jahren eine Person betreuten, die ihnen Anspruch auf Betreuungsgutschriften im Sinne von Artikel 29septies gab;

c.

im Zeitpunkt der Verwitwung das Rentenalter im Sinne von Artikel 21 erreicht haben.

2

Witwen haben Anspruch auf eine Entschädigung im Betrag einer Jahresrente nach Artikel 36 Absatz 1, wenn sie die Voraussetzungen für eine Witwenrente nach Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 24 Absatz 1 nicht erfüllen, jedoch bei der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren.

3 Zusätzlich zu den in Artikel 23 Absatz 4 aufgezählten Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.

6633

11. AHV-Revision. BG

Art. 24a

Geschiedene Ehegatten

1

Beim Tod ihres ehemaligen Ehegatten haben geschiedene Personen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente:

2

a.

wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder von diesem Ehegatten haben; und

b.

wenn sie einen Anspruch auf eine Rente als Unterhaltsbeitrag im Sinne von Artikel 126 Absatz 1 ZGB6 haben.

Kindern im Sinne von Absatz 1 sind gleichgestellt: a.

Kinder des verstorbenen ehemaligen Ehegatten, die im Zeitpunkt seines Todes mit der geschiedenen Person im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden;

b.

Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die während der gemeinsamen Ehe aufgenommen wurden und die im Zeitpunkt des Todes des ehemaligen Ehegatten mit der geschiedenen Person im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr adoptiert werden.

3 Der Rentenanspruch erlischt mit dem Tod oder der Wiederverheiratung, in jedem Fall aber mit dem Ende des Anspruchs auf eine Rente als Unterhaltsbeitrag im Sinne von Artikel 126 Absatz 1 ZGB. Der Rentenanspruch des geschiedenen Mannes erlischt ausserdem ebenfalls, wenn das Jüngste seiner Kinder von der ehemaligen Ehefrau das 18. Altersjahr zurückgelegt hat.

Art. 24b Abs. 2 2

Der Bundesrat regelt das Zusammentreffen einer einmaligen Entschädigung für eine Witwe mit einer Alters- oder Invalidenrente.

Art. 29bis Abs. 2, zweiter Satz 2

... Er regelt die Auswirkungen der Beiträge und der Beitragszeiten, welche nach der Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente zurückgelegt wurden.

Art. 29quinquies Abs. 4 Buchstabe b zweiter Satz Aufgehoben Art. 29septies Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 erster Satz 1 Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung für mindestens

6

SR 210

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11. AHV-Revision. BG

mittlere Hilflosigkeit betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung unschwer erreichen können. ...

3

Der Bundesrat kann das Erfordernis der Erreichbarkeit näher umschreiben. ...

Art. 30 Abs. 1 1 Die Erwerbseinkommen werden für jedes einzelne Jahr entsprechend dem Rentenindex nach Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen.

Art. 30bis Sachüberschrift und erster Satz Berechnungsvorschriften Der Bundesrat erlässt verbindliche Berechnungsvorschriften zu Ermittlung der Renten. ...

Art. 30ter Abs. 3 3

Das beitragspflichtige Einkommen von Arbeitnehmern wird im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem es ausbezahlt wird. Das Einkommen wird jedoch im Erwerbsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer: a.

zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr im Dienst des Arbeitgebers ist;

b.

den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde, für welches weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde.

Art. 33ter Abs. 1, 2 und 4 1

Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle drei Jahre auf den Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt.

2

Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des Nominallohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise, welche vom Bundesamt für Statistik ermittelt werden.

4

Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit dem für die letzte Rentenanpassung massgeblichen Indexstand um mehr als 4 Prozent angestiegen ist.

Art. 33quater

Finanzierung der Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung

Zeichnet sich ab, dass der Ausgleichsfonds der AHV unter den Betrag von 70 Prozent einer Jahresausgabe fällt und ist die Finanzierung der Anwendung von Ar6635

11. AHV-Revision. BG

tikel 33ter nicht anderweitig gesichert, so setzt die Anwendung von Artikel 33ter voraus, dass Volk und Stände einer Anhebung des Mehrwertsteuersatzes zustimmen.

Dabei müssen die Erträge, die mit der Anhebung erzielt werden, die Finanzierung der Anwendung von Artikel 33ter für eine Periode von mindestens fünf Jahren sicherstellen. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so beantragt der Bundesrat, dass die Renten nur der Preisentwicklung angepasst werden.

Art. 36

5. Witwen- oder Witwerrente

1

Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.

2 Für Witwen, die das Rentenalter im Sinne von Artikel 21 erreicht haben, beträgt die Rente 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.

3

Die Witwen- oder Witwerrente einer geschiedenen Person wird gekürzt, soweit sie den Betrag der im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsleistung übersteigt.

Art. 37 Abs. 1 1

Die Waisenrente beträgt 60 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.

Art. 39

Aufschub der Altersrente

1

Personen mit einem Anspruch auf eine ordentliche Altersrente können den Bezug der halben oder ganzen Rente um höchstens 60 Monate aufschieben. Innerhalb dieses Zeitraumes kann die Rente jederzeit auf den Beginn des folgenden Monats abgerufen werden.

2 Der Wechsel vom Aufschub der halben zum Aufschub der ganzen Rente ist ausgeschlossen. Der Bundesrat kann in bestimmten Fällen den Aufschub ausschliessen.

3 Die Rente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistungen erhöht.

4

Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren.

Art. 40

Vorbezug der Altersrente

1

Personen mit einem Anspruch auf eine ordentliche Altersrente können nach Vollendung des 59. Altersjahres die halbe und nach Vollendung des 62. Altersjahres die halbe oder die ganze Rente vorbeziehen. Insgesamt darf jedoch der Vorbezug höchstens 36 ganze Monatsrenten umfassen; der Vorbezug zweier halber Monatsrenten entspricht demjenigen einer ganzen Monatsrente.

2 Die Höhe der Rente wird auf den Ersten des Monats berechnet, in dem die Rente erstmals vorbezogen wird. Beim Übergang vom Vorbezug der halben zum Vorbezug der ganzen Rente wird diese nicht neu berechnet.

6636

11. AHV-Revision. BG

3

Der Vorbezug erstreckt sich nur auf zukünftige Leistungen und kann nicht rückgängig gemacht werden. Der Wechsel vom Vorbezug der ganzen zum Vorbezug der halben Rente ist ausgeschlossen.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und ordnet das Verfahren.

Art. 40bis

Vorbezug der Altersrente bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Invaliden-, Witwen- oder Witwerrente

1

Sind die Voraussetzungen für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllt, so kann nach Vollendung des 59. Altersjahres an Stelle der IV-Rente die ganze Altersrente vorbezogen werden. Gekürzt wird nur der Teil der Altersrente, der den Betrag der Invalidenrente, die ohne Vorbezug geschuldet wäre, übersteigt.

2 Sind die Voraussetzungen für die Witwen- oder Witwerrente erfüllt, so kann die verwitwete Person nach Vollendung des 59. Altersjahres an Stelle der Hinterlassenenrente die ganze Altersrente vorbeziehen. Gekürzt wird nur der Teil der Altersrente, der den Betrag der Witwen- oder Witwerrente, die ohne Vorbezug geschuldet wäre, übersteigt.

Art. 40ter

Kürzung bei Vorbezug der Altersrente

1

Die Rente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der vorbezogenen Leistungen gekürzt.

2

Der Bundesrat legt die Kürzungssätze für Männer und Frauen fest und ordnet das Verfahren.

Art. 43bis Abs. 1 zweiter Satz

1

... Dem Bezug einer Altersrente ist der Vorbezug einer ganzen Altersrente gleichgestellt.

Art. 44

Auszahlung von Renten und Hilflosenentschädigungen

1

Die Renten und Hilflosenentschädigungen werden in der Regel auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen. Auf Antrag des Bezügers können sie direkt ausbezahlt werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

2

Teilrenten, deren Betrag 10 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG7 einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt. Der Berechtigte kann die monatliche Auszahlung verlangen.

Art. 52

Haftung

1

Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.

7

SR 830.1

6637

11. AHV-Revision. BG

2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.

3

Schadenersatzansprüche verjähren, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. Im Falle eines Konkurses beginnt die Jahresfrist mit der Auflage des Kollokationsplanes und Inventars, mangels einer solchen mit der Einstellung des Konkurses. Im Falle eines Nachlassvertrages beginnt sie mit dem Entscheid. Schadenersatzansprüche verjähren in jedem Fall mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens. Sieht das Strafrecht jedoch eine längere Frist vor, so gilt diese.

4

Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.

5

In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG8 ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber den Wohnsitz hat.

6

Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.

Art. 87 drittes Lemma ...

wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die in der Folge der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, sie selber verbraucht oder andere Forderungen begleicht, ...

Art. 90

Zustellung von Urteilen und Einstellungsverfügungen

Die Urteile sowie die Einstellungsverfügungen sind in vollständiger Ausführung unverzüglich der Ausgleichskasse zuzustellen, welche die strafbare Handlung angezeigt hatte.

Art. 102 Abs. 1 Bst. e­g 1

8

Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden finanziert durch: e.

Einnahmen, die sich aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze ergeben und für die Versicherung bestimmt sind;

f.

die Erträge aus den von der Schweizerischen Nationalbank freigegebenen, nicht benötigten Währungsreserven, sofern diese nicht durch Verfassung oder Gesetz einem anderen Zweck zugewiesen werden;

g.

den Ertrag aus der Spielbankenabgabe.

SR 830.1

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11. AHV-Revision. BG

Art. 104 Abs. 1 1

Der Bund leistet seinen Beitrag vorab aus dem Reinerertrag der Tabaksteuer und der Steuer auf gebrannten Wassern und seinem Anteil am Ertrag der für die Versicherung erhobenen Mehrwertsteuer. Er entnimmt seinen Beitrag der Rückstellung nach Artikel 111.

Art. 107 Abs. 3 3

Der Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 70 Prozent einer Jahresausgabe sinken.

Art. 111 Die Erträge aus dem Reinertrag der Tabaksteuer und der Steuer auf gebrannten Wassern sowie der Anteil des Ertrags der für die Versicherung erhobenen Mehrwertsteuer werden laufend der Rückstellung des Bundes für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gutgeschrieben.

II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Oktober 2003 (11. AHV-Revision) a. Rentenalter der Frauen Bis zum 31. Dezember 2008 gilt für das Rentenalter der Frauen Artikel 21 in der Fassung vom 7. Oktober 1994. Dies gilt: a.

für den Rentenanspruch;

b.

für das Ende der Beitragspflicht nicht erwerbstätiger oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitender Frauen.

b. Rentenvorbezug 1

Ab Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung können Männer höchstens 24 ganze Monatsrenten vorbeziehen und Frauen höchstens 12 ganze Monatsrenten. Ab 1.

Januar 2005 können Männer höchstens 36 ganze Monatsrenten vorbeziehen und Frauen höchstens 24 ganze Monatsrenten.

2 Vorbezogene Altersrenten von Frauen bis und mit Jahrgang 1947 werden höchstens um 3,4 Prozent pro Vorbezugsjahr gekürzt.

3 Bei Frauen der Jahrgänge 1948 bis und mit 1952 werden bei vorbezogenen Altersrenten folgende Kürzungssätze angewendet:

a.

3,4 Prozent für 12 ganze vorbezogene Monatsrenten;

b.

der versicherungstechnische Kürzungssatz für die 13. bis 36. ganze vorbezogene Monatsrente.

4

Für Personen mit einer vorbezogenen Altersrente, die nach den Regeln gekürzt ist, die bis zum Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung gültig waren, wird der Kürzungssatz nach den neuen Bestimmungen berechnet. Es wird die für die anspruchsberech6639

11. AHV-Revision. BG

tigte Person vorteilhaftere Rente ausgerichtet. Die Rente mit dem neuen Kürzungssatz wird frühestens ab Inkrafttreten der neuen Regeln gewährt.

c. Witwen-, Witwer- und Waisenrenten 1

Die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, deren Anspruch vor dem 1. Januar ...

(Jahr des Inkrafttretens der 11. AHV-Revision) entstanden ist, bleiben dem bisherigen Recht unterstellt.

2

Bei Anspruchsbeginn ab 1. Januar ... (Jahr des Inkrafttretens der 11. AHV-Revision) gelten für die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten folgende Prozentsätze: Anspruchsbeginn

Höhe der Witwenund Witwerrente nach Artikel 36 Absatz 1

Höhe der Waisenrente

in Prozenten der entsprechenden Altersrente

a. zwischen dem 1. Januar ... (Jahr des Inkrafttretens der 11. AHV-Revision) und dem 31. Dezember ...

(Jahr des Inkrafttretens der 11. AHVRevision + 5)

80 %

40 %

b. zwischen dem 1. Januar ... (Jahr des 75 % Inkrafttretens der 11. AHV-Revision + 6) und dem 31. Dezember ...

(Jahr des Inkrafttretens der 11. AHVRevision + 8)

45 %

c. zwischen dem 1. Januar ... (Jahr des 70 % Inkrafttretens der 11. AHV-Revision + 9) und dem 31. Dezember ...

(Jahr des Inkrafttretens der 11. AHVRevision + 11)

50 %

d. zwischen dem 1. Januar ... (Jahr des 65 % Inkrafttretens der 11. AHV-Revision + 12) und dem 31. Dezember ...

(Jahr des Inkrafttretens der 11. AHVRevision + 14)

55 %

e. ab 1. Januar ... (Jahr des Inkrafttretens der 11. AHV-Revision+15)

60 %

6640

60 %

11. AHV-Revision. BG

3

Frauen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 24 Absatz 2 erfüllen, haben: a.

wenn sie vor dem 1. Januar ... (Jahr des Inkrafttretens der 11. AHV-Revision + 5) verwitwen: an Stelle der einmaligen Entschädigung Anspruch auf eine Witwenrente von 80 Prozent der entsprechenden Altersrente;

b.

wenn sie zwischen dem 1. Januar ... (Jahr des Inkrafttretens der 11. AHVRevision + 5) und dem 31. Dezember ... (Jahr des Inkrafttretens der 11. AHV-Revision + 12) verwitwen: an Stelle der einmaligen Entschädigung Anspruch auf eine Witwenrente, wobei deren Höhe von 75 Prozent der entsprechenden Altersrente im Jahr ... (Jahr des Inkrafttretens der 11. AHVRevision + 5) jährlich um 5 Prozent auf 40 Prozent der entsprechenden Altersrente im Jahr ... (Jahr des Inkrafttretens der 11. AHV-Revision + 12) sinkt;

c.

wenn sie ab 1. Januar ... (Jahr des Inkrafttretens der 11. AHV-Revision + 13) verwitwen: Anspruch auf eine einmalige Entschädigung in der Höhe einer Jahresrente nach Artikel 36 Absatz 1.

d. Koordination der 1. BVG-Revision Tritt die Änderung vom 3. Oktober 2003 des BVG (1. BVG-Revision)9 nicht oder erst nach der Gesetzesänderung vom 3. Oktober 2003 (11. AHV-Revision) in Kraft, so passt der Bundesrat die Erhöhung des ordentlichen Rentenalters für Frauen (Art. 13 BVG), den Umwandlungssatz (Art. 14 BVG) und die Altersgutschriftensätze (Art. 16 BVG) den geänderten Verhältnissen an.

III Der Bundesrat wird ermächtigt, für die Publikation in der Amtlichen Sammlung im Wortlaut der Übergangsbestimmungen Buchstabe c die genauen Jahreszahlen, bezogen auf das Inkrafttreten der 11. AHV-Revision, einzusetzen.

IV Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

9

SR 831.40; AS ... (BBl 2003 6653)

6641

11. AHV-Revision. BG

V 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 3. Oktober 2003

Ständerat, 3. Oktober 2003

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 14. Oktober 200310 Ablauf der Referendumsfrist: 22. Januar 2004

10

BBl 2003 6629

6642

11. AHV-Revision. BG

Anhang (Ziff. IV)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesbeschluss vom 20. März 199811 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die AHV/IV Art. 2 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 3 Aufgehoben

2. Bundesgesetz vom 19. Juni 195912 über die Invalidenversicherung Art. 3 Abs. 1 und 1bis 1

Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG13. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Der Mindestbeitrag beträgt für obligatorisch versicherte Personen 59 Franken im Jahr und für solche, die nach Artikel 2 AHVG freiwillig versichert sind, 118 Franken im Jahr. Die in Anwendung der sinkenden Skala berechneten Beiträge werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.

1bis Die

Nichterwerbstätigen entrichten einen Beitrag je nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt für obligatorisch versicherte Personen 59 Franken im Jahr und für solche, die nach Artikel 2 AHVG freiwillig versichert sind, 118 Franken im Jahr. Die Beiträge werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge nach Artikel 10 Absätze 1bis und 1ter AHVG. Artikel 9bis AHVG gilt sinngemäss.

Art. 6 Abs. 2bis

2bis

Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend.

11 12 13

SR 641.203 SR 831.20 SR 831.10; AS ... (BBl 2003 6629)

6643

11. AHV-Revision. BG

Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Er erlischt spätestens, sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente vorbezieht, oder am Ende des Monats, in dem sie das Rentenalter im Sinne von Artikel 21 AHVG14 erreicht.

Art. 22 Abs. 2 zweiter Satz 2

... Der Anspruch erlischt spätestens, sobald eine versicherte Person eine ganze Altersrente vorbezieht, oder am Ende des Monats, in dem sie das Rentenalter im Sinne von Artikel 21 AHVG15 erreicht.

Art. 25ter Abs. 1 und 1bis 1

Auf den Taggeldern einschliesslich Zuschlägen müssen Beiträge bezahlt werden: a.

an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

b.

an die Invalidenversicherung;

c.

an die Erwerbsersatzordnung;

d.

gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.

1bis

Die Beiträge sind je zur Hälfte vom Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tragen. Die Versicherung vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195216 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.

Art. 30

Erlöschen des Anspruchs

Der Rentenanspruch erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das Rentenalter im Sinne von Artikel 21 AHVG17 erreicht oder stirbt.

Art. 42 Abs. 1 zweiter Satz 1

... . Die Entschädigung wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats an und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem eine versicherte Person vom Vorbezug einer ganzen Rente gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG18 Gebrauch gemacht hat oder in welchem sie das Rentenalter erreicht. ...

14 15 16 17 18

SR 831.10; AS ... (BBl 2003 6629) SR 831.10; AS ... (BBl 2003 6629) SR 836.1 SR 831.10; AS ... (BBl 2003 6629) SR 831.10; AS ... (BBl 2003 6629)

6644

11. AHV-Revision. BG

Art. 77 Abs. 1 Bst. e 1

Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch: e.

Einnahmen, die sich aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze ergeben und für die Versicherung bestimmt sind.

Art. 78ter

Bundesanteil am Mehrwertsteuerertrag

15 Prozent des Ertrages aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze für die Invalidenversicherung werden laufend der Rückstellung des Bundes für die Versicherung gutgeschrieben.

3. Bundesgesetz vom 19. März 196519 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Art. 2b

Witwen, Witwer und Waisen

Anspruchsberechtigt im Sinne von Artikel 2 sind: a.

verwitwete Personen;

b.

Waisen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Für Waisen, die noch in Ausbildung sind, ist Artikel 25 Absatz 5 AHVG20 sinngemäss anwendbar.

Art. 3c Abs. 1 Bst. d 1

Als Einnahmen sind anzurechnen: d.

Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV. Bei einem Rentenvorbezug nach Artikel 40 AHVG21 wird anstelle der ausgerichteten halben Rente die ganze Rente angerechnet;

4. Bundesgesetz vom 25. Juni 198222 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 10 Abs. 2 2

Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:

19 20 21 22

a.

das ordentliche Rentenalter erreicht wird (Art. 13);

b.

das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;

SR 831.30 SR 831.10; AS ... (BBl 2003 6629) SR 831.10; AS ... (BBl 2003 6629) SR 831.40

6645

11. AHV-Revision. BG

c.

der Mindestlohn unterschritten wird;

d.

der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist endet.

Art. 13

Beginn und Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht mit dem vollendeten 65. Altersjahr (ordentliches Rentenalter). Er erlischt mit dem Tod.

Art. 13a

Flexibles Rentenalter

1

Die versicherte Person kann nach Vollendung des 59. Altersjahres die ganze oder die halbe Altersleistung vorbeziehen.

2 Beim Vorbezug der ganzen Altersleistung muss die versicherte Person das Arbeitsverhältnis beenden. Beim Vorbezug der halben Altersleistung muss sie den letzten Jahreslohn (Art. 7 Abs. 2) um mindestens ein Drittel reduzieren.

3 Die versicherte Person kann den Bezug der ganzen oder der halben Altersleistung bis zum 70. Altersjahr aufschieben.

4 Beim Aufschub der ganzen Altersleistung muss der entrichtete Jahreslohn nach Artikel 7 Absatz 2 mindestens zwei Drittel des Jahreslohnes betragen, den die versicherte Person bei Beginn des ordentlichen Rentenalters (Art. 13) bezogen hat. Beim Aufschub der halben Altersleistung muss der entrichtete Jahreslohn (Art. 7 Abs. 2) mindestens ein Drittel des Jahreslohns betragen, den die versicherte Person bei Beginn des ordentlichen Rentenalters (Art. 13) bezogen hat.

5 Wird die Altersrente vorbezogen oder aufgeschoben, so hat die Vorsorgeeinrichtung den Umwandlungssatz (Art. 14 und Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der Gesetzesänderung vom 3. Oktober 200323) entsprechend anzupassen.

6 Bezieht die versicherte Person die halbe Altersleistung vor, so werden die Grenzbeträge nach den Artikeln 2, 7, 8 und 46 halbiert.

7

Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass: a.

die versicherte Person die Altersleistungen vor der Vollendung des 59. Altersjahrs vorbeziehen kann;

b.

die Möglichkeiten des Vorbezugs oder des Aufschubs feiner abgestuft werden, als in den Absätzen 1 und 3 vorgesehen ist.

8 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die versicherte Person über den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 FZG24 hinaus zusätzliche Einkäufe tätigen kann, um die Kürzung beim Vorbezug der Altersleistung ganz oder teilweise auszugleichen. Sie trifft dabei Regelungen, die sicherstellen, dass keine höheren Leistungen ausgerichtet werden

23 24

Diese Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 betreffen die 1. BVG-Revision; SR 831.40; AS ... (BBl 2003 6653).

SR 831.42

6646

11. AHV-Revision. BG

als ohne diese Einkäufe im Zeitpunkt des ordentlichen reglementarischen Rentenalters.

Art. 14 Abs. 1 1

Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das die versicherte Person beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Artikel 13 oder bei Beginn des Vorbezuges der Altersrente nach Artikel 13a Absatz 1 erworben hat.

Art. 17

Kinderrente

1

Personen, die eine Altersrente nach den Artikeln 13 und 13a beziehen, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente.

2

Beim Bezug der halben Altersrente wird die Kinderrente um die Hälfte gekürzt.

Übergangsbestimmung im Rahmen der Gesetzesänderung vom 3. Oktober 2003 (11. AHV-Revision) Erhöhung des ordentlichen Rentenalters der Frauen Ab dem Inkrafttreten der 11. AHV-Revision gilt das ordentliche Rentenalter der Frauen im AHVG auch als ordentliches BVG-Rentenalter der Frauen.

5. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199325 Art. 2 Abs. 1bis 1bis Die vorzeitige Ausrichtung einer Altersleistung nach Art. 13a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198226 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und andere reglementarisch vorgesehene Vorbezüge gelten nur in dem Masse als Vorsorgefälle, als der Versicherte seinen Anspruch auf die Altersleistung tatsächlich geltend macht. Im Fall der vorzeitigen Ausrichtung eines Teils der Altersleistung wird der Anspruch auf die Austrittsleistung entsprechend reduziert. Hat hingegen der Versicherte das vorzeitige Rücktrittsalter im Moment seines Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung erreicht und übt er keine Erwerbstätigkeit aus und ist auch nicht als arbeitslos gemeldet, so ist nur die Ausrichtung der gesetzlichen oder reglementarischen Altersleistung möglich.

25 26

SR 831.42 SR 831.40

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11. AHV-Revision. BG

6. Bundesgesetz vom 20. März 198127 über die Unfallversicherung Art. 22

Revision der Rente

In Abweichung von Artikel 17 Absatz 1 ATSG28 kann die Rente ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine ganze Altersrente der AHV bezieht, nicht mehr revidiert werden.

7. Bundesgesetz vom 19. Juni 199229 über die Militärversicherung Art. 29 Abs. 3 und 3bis 3

Auf dem Taggeld werden Beiträge bezahlt: a.

an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

b.

an die Invalidenversicherung;

c.

an die Erwerbsersatzordnung;

d.

gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.

3bis

Die Beiträge werden je zur Hälfte von der versicherten Person und von der Militärversicherung getragen.

Art. 43 Abs.1

1

Der Bundesrat hat durch Verordnung die auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten der Versicherten, die das Alter von 65 Jahren noch nicht erreicht haben, sowie die Renten der Ehegatten und Waisen der Verstorbenen, die im Zeitpunkt der Anpassung das Alter von 65 Jahren noch nicht erreicht hätten, dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Nominallohnindex vollständig anzupassen.

Art. 47 Abs. 1 1

Sobald der invalide Versicherte das Alter von 65 Jahren erreicht hat, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zu Grunde liegt (Art. 28 Abs. 4).

Art. 51 Abs. 4 4

Stirbt ein Versicherter, der eine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des 65. Altersjahres, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrenten vom Jahresverdienst ausgegangen, welcher der Invalidenrente zu Grunde lag. Stirbt ein Versicherter, der keine Invaliden- oder Altersrente der Militärversicherung bezog, nach Erreichen des 65. Altersjahres, so wird für die 27 28 29

SR 832.20 SR 830.1 SR 833.1

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11. AHV-Revision. BG

Berechnung der Hinterlassenenrente von einem Verdienst von 20 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ausgegangen.

8. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195230 Art. 19a Abs. 1 und 1bis 1

Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt: a.

an die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

b.

an die Invalidenversicherung;

c.

an die Erwerbsersatzordnung;

d.

gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.

1bis Die Beiträge sind je zur Hälfte vom Dienstleistenden und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tragen. Der Ausgleichsfonds vergütet überdies den Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195231 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft.

Art. 27 Abs. 1 und 2 1 Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG32 genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.

2 Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Die Nichterwerbstätigen bezahlen Beiträge entsprechend ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 13 Franken.

Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis und 10 sind sinngemäss anwendbar.

30 31 32

SR 834.1 SR 836.1 SR 831.10; AS ... (BBl 2003 6629)

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9. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198233 Art. 2 Abs. 1 und 2 Bst. b und f 1

2

Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig: a.

wer als Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG34) in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist und für Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist;

b.

wer als Arbeitgeber (Art. 11 ATSG) nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194635 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) beitragspflichtig ist.

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind: b.

mitarbeitende Familienmitglieder nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195236 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die den selbständigen Landwirten gleichgestellt sind;

f.

die nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.

Art. 8 Abs. 1 Bst. d 1

Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er: d.

die obligatorische Schulzeit zurückgelegt hat und weder das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG37 erreicht hat, noch eine ganze Altersrente der AHV beziehungsweise eine ganze Altersleistung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 13a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198238 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vorbezieht.

Art. 13 Abs. 3 Aufgehoben Art. 18c

Umfang des Anspruchs beim Bezug von Altersleistungen

1

Bei Versicherten, die eine halbe AHV-Rente oder einen Teil der Altersleistungen der beruflichen Vorsorge vorbeziehen, entspricht derEntschädigungsanspruch höchstens einer Vermittlungsfähigkeit von 50 Prozent.

2 Das Taggeld darf zusammen mit vorbezogenen Altersrenten der AHV und vorbezogenen Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und mit einem Zwischenverdienst den versicherten Verdienst vor dem Beginn des Vorbezuges nicht übersteigen.

33 34 35 36 37 38

SR 837.0 SR 830.1 SR 831.10; AS ... (BBl 2003 6629) SR 836.1 SR 831.10; AS ... (BBl 2003 6629) SR 831.40

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11. AHV-Revision. BG

3 Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung werden unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt, von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen, sofern kein Vorbezug nach Absatz 1 vorliegt.

Art. 22a Abs. 2 erster Satz 2

Die Kasse zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. ...

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