B Bundesgesetz über dringliche Massnahmen aus dem Entlastungsprogramm 2003

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Juli 20031, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 26. März 19312 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Art. 13b Abs. 1 Bst. c und d (neu) 1

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde den Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs: c.

in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Artikel 13f dieses Gesetzes und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19983 (AsylG) nicht nachkommt;

d.

in Haft nehmen, wenn das zuständige Bundesamt einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben a­c oder Artikel 33 AsylG getroffen hat.

Art. 13f (neu) Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: a.

1 2 3

zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;

BBl 2003 5615 SR 142.20 SR 142.31

2003-1255

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Dringliche Massnahmen aus dem Entlastungsprogramm 2003. BG

b.

die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, dieseinnerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;

c.

Ausweispapiere beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.

Art. 14f (neu) 1

Der Bund erstattet den Kantonen die Ausreisekosten für Personen nach Artikel 44a AsylG4. Artikel 92 AsylG gilt sinngemäss.

2 Der Bund richtet den Kantonen für Personen nach Absatz 1 eine pauschale Entschädigung aus für:

a.

die Nothilfe; sowie

b.

den Vollzug der Wegweisung. Die Auszahlung dieser Entschädigung kann zeitlich befristet werden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Der Bund kann den Kantonen für Personen, deren Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32­34 und Wegweisungsentscheid nach dem Artikel 44 AsylG5 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig wurden, Pauschalbeiträge nach Artikel 14f Absatz 2 ausrichten. Diese Pauschalbeiträge können längstens bis neun Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgerichtet werden, ausser für Personen, für deren Wegweisungsvollzug das Bundesamt für Flüchtlinge die Kantone vor Inkrafttreten dieses Gesetzes unterstützt.

2. Asylgesetz vom 26. Juni 19986 Art. 27 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 (neu) 3 Das Bundesamt weist die Asylsuchenden den Kantonen zu (Zuweisungskantone).

...

4 Den Kantonen nicht zugewiesen werden Personen, auf deren Asylgesuch in der Empfangsstelle nicht eingetreten worden ist (Art. 32­34). Davon ausgenommen sindnamentlich Personen:

4 5 6

a.

die Beschwerde erhoben haben, über die jedoch nicht innert angemessener Frist ab Einreichung des Asylgesuches ein Entscheid vorliegt;

b.

die wegen eines in der Schweiz begangenen Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt werden oder bereits verurteilt worden sind; oder

c.

deren Vollzug der Wegweisung absehbar ist.

SR 142.31 SR 142.31 SR 142.31

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Dringliche Massnahmen aus dem Entlastungsprogramm 2003. BG

Art. 32 Abs. 2 Bst. f (neu) 2

Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende: f.

in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

Art. 36 Abs. 1 1

In den Fällen nach den Artikeln 32 Absätze 1 und 2 Buchstaben a und f, 33 und 34 findet eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 statt. Dasselbe gilt in den Fällen nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe e, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist.

Art. 37

Nichteintretensentscheide

Nichteintretensentscheide sind in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Gesuchsstellung zu treffen und summarisch zu begründen.

Art. 44a (neu) Rechtsstellung von Personen mit Nichteintretensentscheid Für Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32­34 und einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid gelten die Bestimmungen des ANAG7. Vorbehalten bleibt Artikel 14.

Art. 45 Abs. 2 Aufgehoben Art. 46 Abs. 1 und 1bis (neu) 1

Der Zuweisungskanton ist verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen.

1bis

Bei Personen, die nach Artikel 27 Absatz 4 keinem Kanton zugewiesen wurden, ist für den Vollzug der Wegweisung derjenige Kanton zuständig, der in der Wegweisungsverfügung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe f bezeichnet wurde. Bei der Bezeichnung des Kantons, der für den Vollzug der Wegweisung zuständig ist, gilt der Schlüssel für die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone sinngemäss.

Art. 88 Abs. 1bis (neu) 1bis

In Bezug auf Personen nach Artikel 44a gilt für das subventionsrechtliche Verhältnis zwischen Bund und Kantonen Artikel 14f ANAG8.

7 8

SR 142.20 SR 142.20

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Art. 108a (neu) Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden Für die Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32­34 beträgt die Frist fünf Arbeitstage.

Art. 109

Behandlungsfrist bei Nichteintretensentscheiden

1

Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen nach den Artikeln 32­35 und 40 Absatz 1 in der Regel innerhalb von sechs Wochen.

2 Wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet und sind keine weiteren Prozesshandlungen erforderlich, so entscheidet die Rekurskommission über Beschwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 32­34 innerhalb von fünf Arbeitstagen.

Art. 110 Abs. 1 1

Die Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde beträgt sieben Tage, bei Beschwerden gegen Entscheide nach den Artikeln 32­34 drei Tage.

Art. 112 Abs. 1

1

Wurde der sofortige Vollzug der Wegweisung nach den Artikeln 23 Absatz 2 oder 42 Absatz 3 angeordnet, so kann die ausländische Person innerhalb von 24 Stunden bei der Rekurskommission ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einreichen. Die ausländische Person ist auf ihre Rechte hinzuwiesen.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

1

Für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingereicht werden, gilt für die Behandlungsfrist das bisherige Recht nach Artikel 37.

2

Für erstinstanzliche Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32­34, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erlassen werden, gilt für die Beschwerdefrist Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19689 über das Verwaltungsverfahren.

3 Für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32­34, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eingereicht werden, gilt für die Behandlungsfrist das bisherige Recht nach Artikel 109.

4

Die Artikel 44a und 88 Absatz 1bis gelten auch für Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32­34, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig wurden. Die Kantone erhalten jedoch bis längstens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Unterstützung nach Artikel 88 Absatz 1, wenn das Bundesamt für Flüchtlinge bis zum Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung die Kantone beim Vollzug der Wegweisung unterstützt hat.

9

SR 172.021

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3. Bundesgesetz vom 7. Oktober 198310 über den Umweltschutz Art. 50

Beiträge für Umweltschutzmassnahmen bei Strassen

1

Im Rahmen der Verwendung des Reinertrages der Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe beteiligt sich der Bund an den Kosten:

2

a.

für Umweltschutzmassnahmen bei Nationalstrassen und mit Bundeshilfe auszubauenden Hauptstrassen nach den für diese Strassen geltenden Ansätzen;

b.

für Lärm- und Schallschutzmasnahmen bei Sanierungen im Bereich des übrigen Strassennetzes mit 20­35 Prozent; massgeblich für die Beitragsbemessung sind die Finanzkraft des Kantons sowie die Kosten der Sanierung.

Die Bundesbeiträge werden den Kantonen ausbezahlt.

4. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Art. 103 Abs. 3 Aufgehoben II 1

Dieses Gesetz wird nach Artikel 165 Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt.

2

Es tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum ... (1 Jahr nach Verabschiedung).

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SR 814.01 SR 831.10

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