Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren betreffend Gemeinde Walzenhausen; Stilllegung und Rückbau des Schiessplatzes Sommerau vom 5. Dezember 2003

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Betriebe des Heeres vom 23. Juli 2001 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Stilllegung und den Rückbau des Schiessplatzes Sommerau, Gemeinde Walzenhausen (AR) unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung Walzenhausen, Dorf 84, 9428 Walzenhausen, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG1).

16. Dezember 2003

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10).

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2003-2661