Bundesbeschluss über die Finanzierung der Exportförderung für die Jahre 2004­2007

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 7 des Exportförderungsgesetzes vom 6. Oktober 20002, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20033, beschliesst:

Art. 1 1

Für die Finanzierung der Exportförderung in den Jahren 2004­2007 wird ein Zahlungsrahmen von 62,4 Millionen Franken bewilligt.

2

Für die Finanzierung der Ausbildung der Aussenstellen und von Leistungsaufträgen zwischen dem Exportförderer und den Exportstützpunkten wird für die Jahre 2004­2007 ein Zahlungsrahmen von 6 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

2

Er tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft.

1 2 3

SR 101 SR 946.14 BBl 2003 2937

2003-0124

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