Bundesbeschluss über die Finanzierung der Exportförderung für die Jahre 20042007
Entwurf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 7 des Exportförderungsgesetzes vom 6. Oktober 20002, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20033, beschliesst:
Art. 1 1
Für die Finanzierung der Exportförderung in den Jahren 20042007 wird ein Zahlungsrahmen von 62,4 Millionen Franken bewilligt.
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Für die Finanzierung der Ausbildung der Aussenstellen und von Leistungsaufträgen zwischen dem Exportförderer und den Exportstützpunkten wird für die Jahre 20042007 ein Zahlungsrahmen von 6 Millionen Franken bewilligt.
Art. 2 1
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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Er tritt auf den 1. Januar 2004 in Kraft.
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SR 101 SR 946.14 BBl 2003 2937
2003-0124
2977