Notifikation Es wird allfälligen Erben von Wilhelm Buch, österreichischer Staatsangehöriger, geboren am 11. April 1943, verstorben am 29. Oktober 2002, wohnhaft gewesen Halleiner Landesstrasse 187, AT-5411 Oberalm, mitgeteilt, dass der Kammerpräsident der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen mit Urteil vom 23. Oktober 2003 erkannt hat: 1.

Das begründete Urteil steht bei der Kanzlei der Eidgenössischen AHV/IVRekurskommission zur Verfügung.

2.

Die Beschwerde vom 2. September 2002 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien ­ allfälligen Erben des Beschwerdeführers auf dem Ediktalweg ­ und dem Bundesamt für Sozialversicherung eröffnet.

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

11. November 2003

Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen Der Präsident der III. Kammer: A. Meuli

2003-2343

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