Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren nach Art. 22 MPV1 betreffend Militärflugplatz Dübendorf (ZH), Sanierung der Kanalisation auf dem Treibstoffumschlagplatz vom 8. September 2003

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten (BAB) vom 4. März 2003 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Sanierung der Kanalisation des Treibstoffumschlagplatzes auf dem Militärflugplatzes Dübendorf (ZH) unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung Wangen-Brüttisellen, Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen, während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG2).

23. September 2003

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärische Plangenehmigungsverordnung vom 13. Dezember 1999 (SR 510.51).

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10).

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2003-1908