Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251)

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes (KG) gegen die unten genannten Krankenversicherer und Leistungserbringer betreffend einer allfällig unzulässigen Wettbewerbsabrede im Bereich der Zusatzversicherungen im Kanton Aargau eröffnet.

Per 1. Oktober 1998 trat im Kanton Aargau zwischen dem Gesundheitsdepartement des Kantons Aargau, den der Vereinigung Aargauischer Krankenhäuser (VAKA) angeschlossenen Spitäler (sofern sie schriftlich bei der VAKA den Beitritt zu diesem Vertrag erklärt haben) und mehreren Krankenversicherern (CSS Versicherungen, Helsana Versicherungen AG, Konkordia, Unimedes, Visana Bern, diverse dem aargauischen Krankenkassen-Verband [neu: santésuisse Aargau-Solothurn] angeschlossene Krankenversicherer) ein Vertrag über die Rechnungsstellung gegenüber Patienten der Halbprivatabteilung in öffentlichen Spitälern in Kraft. Der Vertrag gilt für Versicherte, welche über eine Spitalzusatzversicherung für die Halbprivatabteilung verfügen und sich in einer Halbprivatabteilung eines öffentlichen Spitals behandeln lassen. Er enthält einerseits Fallpreispauschalen und andererseits für nicht fallpauschalierte Leistungen Grundtaxen sowie Taxen für Spitalleistungen und ärztliche Leistungen.

Gestützt auf die Erkenntnisse aus der Verfügung der Wettbewerbskommission vom 1. Oktober 2001 (in Sachen Untersuchung gemäss Art. 27 KG betreffend Zusatzversicherungsbereich Kanton Aargau wegen unzulässiger Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 KG; vgl. Recht und Politik des Wettbewerbs RPW 2001/4, S. 645 ff.) und einer Umfrage des Sekretariates der Wettbewerbskommission bei den Vertragsparteien bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der genannte Vertrag eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 KG darstellt. Dieser Bestimmung folgend sind Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, unzulässig.

Der genannte Vertrag ist Gegenstand der Untersuchung. Deren Ziel ist es festzustellen, ob der genannte Vertrag tatsächlich eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Artikel 5 Absatz
1 KG darstellt.

Innerhalb von 30 Tagen ­ vom Tag der Publikation an gerechnet ­ steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a­c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

2002-2750

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

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b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Telefon 031 322 20 40, Fax 031 322 20 53.

14. Januar 2003

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Sekretariat der Wettbewerbskommission