Bekanntmachungen der Gerichte

Mitteilung (Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 40 und 135 OG)

Es wird Kojo Prah, Box 300 SC, Community 1, Tema/Ghana, Folgendes mitgeteilt: Kojo Prah wird in seiner Beschwerdesache beim Eidgenössischen Versicherungsgericht aufgefordert, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von 500 Franken einzuzahlen (Fristenstillstand jeweils vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 OG).

Bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist wird aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.

Die Zahlung kann in bar, durch ungekreuzten Bankcheck oder durch Überweisung auf das Postcheck-Konto 60-1102-7 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts erfolgen. Wird die Post benützt, so ist spätestens am letzten Tag der Frist die Sendung aufzugeben, der Betrag einzuzahlen oder der Giroauftrag zu erteilen. Bei Zahlungsauftrag an eine Bank ist dafür zu sorgen, dass diese der POSTFINANCE den Auftrag rechtzeitig innert der gesetzten Frist übergibt.

Bei elektronischen Zahlungsaufträgen mit Datenträgern EZAG (wird von den meisten Banken benützt) gilt das für die POSTFINANCE eingesetzte Fälligkeitsdatum. Dabei ist zu beachten, dass der Datenträger spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungsfrist und dem angegebenen Fälligkeitsdatum bei der POSTFINANCE eintreffen muss. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifel vom Einzahlenden nachzuweisen.

Der Kostenvorschuss wird zurückerstattet, wenn nach dem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu tragen sind. Rückzahlungen erfolgen in der Regel an die Adresse des Einzahlenden.

25. März 2003

i.A. des Präsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichts: Der Kanzleidirektor

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2003-0521