Vereinbarung in Form eines Notenaustauschs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteilung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik Vollzogen am 31. Januar 2003 Von der Bundesversammlung genehmigt am ...1 Vorläufig angewendet seit dem 1. Februar 2003

Botschaft des Fürstentums Liechtenstein

Bern, den 31. Januar 2003

Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten den Empfang seiner Note vom 31. Januar zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat: «Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, der Botschaft die folgende Angelegenheit zu unterbreiten: Unter Hinweis auf die in Liechtenstein aufgrund des Vertrages vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) anwendbare schweizerische Landwirtschaftsgesetzgebung und unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 4 Absatz 2 des Zollvertrages schlägt das Departement den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Massnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik wie folgt vor.

1. Zweck/Grundsätzliches Ziel dieser Vereinbarung ist die Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Agrarpolitik, einschliesslich der einheitlichen Anwendung flankierender Massnahmen zur Sicherung vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen im gemeinsamen Wirtschaftsraum Schweiz-Liechtenstein.

Die Beteiligung Liechtensteins betrifft Massnahmen in den Bereichen Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Tierzucht, des Weiteren Ausgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft im Bereich Grundlagenverbesserung.

Im Gegenzug wird Liechtenstein an den mit der Marktregulierung zusammenhängenden Einnahmen des Bundesamtes für Landwirtschaft beteiligt.

1

AS ...

2003-1929

6301

Regelung der Beteilung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik. Vereinbarung

2. Beteiligung Liechtensteins an Massnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik 2.1 Grundlage Rechtsgrundlage für den Einbezug liechtensteinischer Produzenten, Verarbeiter und Händler in die Massnahmen der schweizerischen Agrarpolitik bilden die in der Anlage aufgeführten schweizerischen Erlasse, die in Liechtenstein im Landesgesetzblatt kundgemacht werden.

Die Anlage bildet Bestandteil dieser Vereinbarung.

2.2 Massnahmen Die Massnahmen und die entsprechenden Budgetrubriken, an welchen sich Liechtenstein beteiligt, ergeben sich aus dem Anhang.

Der Anhang bildet Bestandteil dieser Vereinbarung.

2.3 Gleichstellung Hinsichtlich dieser Massnahmen sind liechtensteinische Personen oder Erzeugnisse schweizerischen Personen oder Erzeugnissen gleichgestellt.

2.4 Verwaltungstechnische Abwicklung Die verwaltungstechnische Abwicklung der Massnahmen (Verfahren), insbesondere die Erhebung von Daten in Liechtenstein und deren Übermittlung an schweizerische Stellen sowie die Behandlung und der Vollzug von Verfügungen schweizerischer Behörden an liechtensteinische Adressaten, erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den zuständigen Ämtern. Es gelten folgende Grundsätze: a)

Die Erhebung der notwendigen Grundlagen und Daten für den Erlass von Beitragsverfügungen sowie die Weiterleitung an die zuständigen schweizerischen Behörden erfolgen durch das liechtensteinische Landwirtschaftsamt;

b)

Die Auszahlung allfälliger Beiträge an liechtensteinische Antragsteller erfolgt direkt durch das Bundesamt für Landwirtschaft;

c)

Die zuständigen Behörden und die beauftragten Stellen gewähren sich Zugriff auf Daten, soweit dies für den Vollzug dieser Vereinbarung erforderlich ist.

Verfügungen schweizerischer Behörden, die gestützt auf diesen Notenaustausch und den gemäss dessen Anlage anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften erlassen werden, werden in Liechtenstein anerkannt und vollstreckt.

Die zuständige liechtensteinische Behörde wird über geplante Amtshandlungen schweizerischer Behörden auf liechtensteinischem Territorium, welche sich nach Massgabe der durch diese Vereinbarung anwendbaren Landwirtschaftsgesetzgebung ergeben, vorgängig informiert. Sie ist bei der Durchführung dieser Amtshandlungen anwesend.

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Regelung der Beteilung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik. Vereinbarung

2.5 Anwendbarkeit des schweizerischen Landwirtschaftsgesetzes In Bezug auf die Beteiligung Liechtensteins an den Massnahmen gemäss Anhang ist das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft in dem gemäss Anlage festgelegten Umfang anwendbar.

Artikel 166 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft ist nicht anwendbar, soweit die liechtensteinischen Behörden eigene gleichwertige Massnahmen treffen. Verwaltungsmassnahmen werden durch das liechtensteinische Landwirtschaftsamt gestützt auf Artikel 169 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft getroffen, soweit Liechtenstein keine eigenen gleichwertigen Vorschriften hat.

2.6 Bemessungsgrundlage Basis für die Bemessung des auf Liechtenstein jeweils entfallenden Beitrags bilden die jährlich bewilligten Zahlungskredite des Bundes gemäss Anhang. Die Bemessungsgrundlage wird in Bereichen gekürzt, wo es sich um Mittel handelt, die der direkten oder indirekten Förderung der Ausfuhr ausschliesslich schweizerischer Erzeugnisse dienen.

Der Anteil Liechtensteins an den einzelnen Budgetrubriken ist im Anhang aufgeführt.

2.7 Eigene Massnahmen Liechtensteins Die Beteiligung Liechtensteins an den schweizerischen Massnahmen schliesst zusätzliche liechtensteinische Massnahmen zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen nicht aus.

Im Bereich der Milchwirtschaft ergreift Liechtenstein zusätzliche Stützungsmassnahmen a)

zur Kompensation substantieller Milchpreisdifferenzen zwischen der Region Ostschweiz und Liechtenstein;

b)

zur Förderung der Vorwärtsintegration seiner Milchwirtschaft.

Das Förderprogramm gemäss Bst. b erstreckt sich über einen Zeitraum von längstens 6 Jahren ab dessen Inkraftsetzung. Über eine allfällige Verlängerung dieser Massnahme finden rechtzeitig bilaterale Verhandlungen statt.

Das Förderprogramm darf nach einer allfälligen Aufhebung der Milchkontingentierung in der Schweiz keine mengenbezogenen Massnahmen, wie beispielsweise Verarbeitungsprämien, beinhalten.

2.8 Milchkontingentierung Die liechtensteinischen Stützungsmassnahmen und die Befreiung Liechtensteins von den exportbezogenen Stützungskosten setzen ein Festhalten an der Kontingentierung in Höhe des liechtensteinischen Verbrauchs voraus.

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Regelung der Beteilung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik. Vereinbarung

3. Beteiligung Liechtensteins an bestimmten Ausgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft 3.1 Gleichstellung Hinsichtlich des Zugangs zu und der Inanspruchnahme von Leistungen schweizerischer Stellen in den im Anhang aufgeführten Bereichen Pflanzen- und Tierzucht, Bekämpfung der Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sind liechtensteinische Personen, Organisationen oder öffentliche Verwaltungen schweizerischen Personen, Organisationen oder öffentliche Verwaltungen gleichgestellt.

3.2 Bemessungsgrundlage Basis für die Bemessung des auf Liechtenstein jeweils entfallenden Betrages bilden die jährlich bewilligten Zahlungskredite des Bundes gemäss Anhang. Das Bundesamt für Landwirtschaft stellt zu diesem Zweck die jeweiligen Budget- und Abrechnungsdaten mit höchstmöglichem Detaillierungsgrad zur Verfügung.

Der Anteil Liechtensteins an den einzelnen Budgetpositionen ist im Anhang aufgeführt.

3.3 Verwaltungskostenpauschale Liechtenstein entrichtet im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Vereinbarung eine Verwaltungskostenpauschale in der Höhe von 3 % des effektiv von Liechtenstein zu leistenden jährlichen Anteilsbetreffnisses gemäss Ziffern 5.1 und 5.2.

4. Beteiligung Liechtensteins an bestimmten Einnahmen des Bundesamtes für Landwirtschaft 4.1 Grundsatz Soweit im Bereich der von Liechtenstein mitfinanzierten Massnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik gemäss Anhang Einnahmen erzielt werden, wird Liechtenstein daran beteiligt.

4.2 Bemessungsgrundlage Basis für die Bemessung des auf Liechtenstein entfallenden Betrages bilden die jährlich bewilligten Zahlungskredite des Bundes gemäss Anhang. Das Bundesamt für Landwirtschaft stellt zu diesem Zweck die jeweiligen Budget- und Abrechnungsdaten mit höchstmöglichem Detaillierungsgrad zur Verfügung.

Der Anteil Liechtensteins an den einzelnen Budgetpositionen ist im Anhang aufgeführt.

5. Anteilsbetreffnis, Zahlweise 5.1 Anteilsbetreffnis Das auf Liechtenstein entfallende Anteilsbetreffnis am Saldo aus den Ausgaben nach Ziffern 2 und 3 und den Einnahmen nach Ziffer 4 entspricht dem Verhältnis der Einwohnerzahl Liechtensteins zur Gesamtzahl der Einwohner beider Länder nach der jeweils letzten definitiven Volkszählung.

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Regelung der Beteilung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik. Vereinbarung

5.2 Zahlweise Die Beiträge Liechtensteins nach Ziffer 5.1 werden jährlich zur Mitte des Jahres auf der Basis der bewilligten Zahlungskredite geleistet und im Folgejahr definitiv auf der Basis des effektiven Jahresergebnisses bereinigt.

6. Änderungen und Weiterentwicklung 6.1 Änderungen der Anlage Ergänzungen oder Änderungen der für diese Vereinbarung massgeblichen schweizerischen Agrargesetzgebung werden dem liechtensteinischen Landwirtschaftsamt durch das Bundesamt für Landwirtschaft schriftlich mitgeteilt und durch das liechtensteinische Landwirtschaftsamt bestätigt, nachdem über deren Aufnahme in die Anlage Einvernehmen erzielt worden ist. Die bereinigte Anlage wird jeweils im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht.

6.2 Änderungen des Anhangs Änderungen des Anhangs, die sich aufgrund von Änderungen der schweizerischen Budgetrubriken ergeben, werden dem liechtensteinischen Landwirtschaftsamt durch das Bundesamt für Landwirtschaft schriftlich mitgeteilt und durch das liechtensteinische Landwirtschaftsamt bestätigt, nachdem über deren Aufnahme in den Anhang Einvernehmen erzielt worden ist. Der bereinigte Anhang wird jeweils im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht.

6.3 Konsultationen Vorlagen zur Änderung von schweizerischen Rechtsvorschriften, die gemäss dieser Vereinbarung anwendbar sind und auf deren Grundlage sich Liechtenstein beteiligt, werden Liechtenstein parallel zur Vernehmlassung in der Schweiz zur Stellungnahme unterbreitet.

Liechtensteinische Vorlagen in diesem Bereich werden der Schweiz zur Stellungnahme unterbreitet.

7. Entwicklung der Landwirtschaftspolitik 7.1 Beteiligung Liechtensteins Liechtenstein wird sich grundsätzlich auch an zukünftigen Massnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik beteiligen. Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Entwicklung der schweizerischen Landwirtschaftspolitik die Art und den Umfang einer allfälligen liechtensteinischen Beteiligung periodisch zu prüfen.

7.2 Informationsaustausch Die Vertragsparteien pflegen im Zusammenhang mit den Bestimmungen des vorliegenden Notenaustausches einen regelmässigen Informationsaustausch, namentlich bezüglich der Ergreifung jeweils eigener Massnahmen im Bereich der Vorwärtsintegration.

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Regelung der Beteilung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik. Vereinbarung

8. Kündigung Diese Vereinbarung kann von jeder Partei jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.

9. Übergangsbestimmung Für den Bereich der Milchwirtschaft gilt eine rückwirkende Beteiligung ab 1. Januar 2000. Die liechtensteinischen Beiträge werden mit bereits empfangenen bzw. rückwirkend zu beanspruchenden Leistungen aus den Massnahmen verrechnet.

Für das Jahr 2000 beträgt die Beteiligung Liechtensteins CHF 298 595.­.

Für das Jahr 2001 beträgt die Beteiligung Liechtensteins CHF 328 441.­.

Für das Jahr 2002 beträgt die Beteiligung Liechtensteins CHF 48 100.­. Der definitive Beitrag Liechtensteins wird nach Inkrafttreten des Notenaustausches in Anwendung von Ziffer 5.2 auf der Basis der Budgetbeträge geleistet und in der Folge auf der Basis des effektiven Jahresergebnisses 2002 bereinigt.

Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die Antwortnote der Botschaft eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein.

Die Vereinbarung wird ab dem 1. Februar 2003 vorläufig angewendet. Sie tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.

Gerne benützt das Departement auch diesen Anlass, um die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Zustimmung der Regierung des Fürstentums Liechtenstein bekanntzugeben. Die Note des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und die vorliegende Antwortnote bilden eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein, die ab dem 1. Februar 2003 vorläufig angewendet wird. Sie tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien den Abschluss der für das Inkrafttreten erforderliche innerstaatliche Verfahren mitgeteilt haben.

Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

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Regelung der Beteilung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik. Vereinbarung

Anlage SR Nr.

Titel des Erlasses

BS/AS

910.17

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über Flächenund Verarbeitungsbeiträge im Ackerbau (Ackerbaubeitragsverordnung, ABBV)

1999 393 1999 1698 2001 25 2001 2507

anwendbar, mit Ausnahme von Art. 1­8 916.010

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Unterstützung der Absatzförderung von Landwirtschaftsprodukten (Landwirtschaftliche Absatzförderungsverordnung)

1998 3205 2000 187

916.113.11

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Verwertung sowie die Ein- und Ausfuhr von Kartoffeln (Kartoffelverordnung)

1999 77

anwendbar sind Art. 4­17 916.131.11

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Marktentlastungsmassnahmen bei Steinobst und die Verwertung von Kernobst (Verordnung über die Massnahmen bei Obst)

916.151

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Produk- 1999 420 tion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem 2001 333 Vermehrungsmaterial (Saatgut-Verordnung)

1999 415

anwendbar ist Art. 18 916.310

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Tierzucht

1999 95 2000 2639

anwendbar sind Art. 1­13, 28­29 916.310.31

Verordnung vom 7. Dezember 1998 des BLW über die Gewährung von Beiträgen in der Tierzucht

1999 448

916.310.51

Verordnung vom 7. Dezember 1998 des EVD über die Höhe der Exportbeiträge für Zuchtvieh

1999 45 2002 2681

916.341

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)

1999 111 2001 314

anwendbar sind Art. 7­13

6307

Regelung der Beteilung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik. Vereinbarung

SR Nr.

Titel des Erlasses

BS/AS

916.350.2

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über Zielpreis, 1999 1226 Zulagen und Beihilfen im Milchbereich (Milchpreis- 2000 406 stützungsverordnung, MSV) 2001 842 2002 213 2002 3050

916.350.21

Verordnung vom 7. Dezember 1998 des EVD über die Höhe der Beihilfen für Milchprodukte sowie über Vorschriften für den Buttersektor und die Einfuhr von Vollmilchpulver

1999 1220 2002 1100 2002 1793

916.350.3

Verordnung vom 7. Dezember 1998 für den Übergang zur neuen Milchmarktordnung (Übergangsverordnung Milch)

1999 1197 2000 408 2001 843 2002 214

916.371

Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den Eiermarkt (Eierverordnung, EiV)

1999 126 2001 2513 2002 2841

anwendbar sind Art. 13, 13a und 15 910.1

Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirt- 1998 3033 schaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) 2001 1539 anwendbar sind Art. 12, 38­40, 166 Abs. 1 und 2, 168­171, 173 Abs. 1 Bst. c, d, e und o, Abs. 2, Abs. 3 Bst. b, Abs. 4 und 5, Art. 174­176, 178 Abs. 1­3, 180, 181 Abs. 1 und 2, 183 und 187 Abs. 2 und 3

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Regelung der Beteilung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik. Vereinbarung

Anhang Rubrik/Bezeichnung

Liechtensteinischer Beteiligungsansatz in Prozent

Ausgaben Grundlagenverbesserung Planzen- und Tierzucht 708.3601.100 Tierzucht Beratungswesen 708.3601.101 Landwirtschaftliche Beratung Pflanzenschutz 708.3110.120 Summe Infrastruktur 708.3120.120 Summe Betrieb 708.3180.120 Summe Dienstleistungen Dritter 708.3190.120 Summe übrige Sachausgaben 708.3600.120 Bekämpfungsmassnahmen

100 25 100 100 100 100 100

Produktion und Absatz Absatzförderung 708.3600.200 Summe Absatzförderung

30

Milchwirtschaft 708.3180.212 Administration Milchverwertung 708.3601.210 Preiszulage auf verkäster Milch 708.3602.210 Zulagen für silagefreie Fütterung 708.3603.210 Inlandbeihilfen für Butter 708.3604.210 Inlandbeihilfen für Magermilch und Milchpulver 708.3605.210 Inlandbeihilfen für Käse

50 50 50 100 100 100

Viehwirtschaft 708.3181.230 Entschäd. Organisation Schlachtvieh 708.3600.230 Ausfuhrbeihilfen Zucht- und Nutzvieh 708.3600.231 Inlandbeihilfen Schlachtvieh/Fleisch 708.3600.232 Summe Beihilfen Inlandeier

100 100 100 40

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Regelung der Beteilung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik. Vereinbarung

Rubrik/Bezeichnung

Liechtensteinischer Beteiligungsansatz in Prozent

Ausgaben (Fortsetzung) Produktion und Absatz (Fortsetzung) Pflanzenbau 708.3601.241 Zuckerrübenverarbeitung 708.3602.241 Ölsaatenverarbeitung 708.3603.241 Kartoffelverwertung 708.3604.241 Saatgutproduktion 708.3605.241 Obstverwertung 708.3606.241 Verarbeitung nachwachsender Rohstoffe

100 100 100 100 6 100

Einnahmen 708.5160.102 Erlöse aus KV Fleisch von Pferden und Rindern 708.5160.103 Erlöse aus KV Kartoffeln und Mostobst 708.5160.104 Erlöse aus KV Käse 708.5310.112 Verschiedene Gebühren 708.5310.111 Sortenschutzgebühren

100 90 100 84 100

6310