Verfügungen des BAG über die Klassierung von Stoffen Giftliste 1 (Verzeichnis der giftigen Stoffe) vom 1. Juli 2003
Das Bundesamt für Gesundheit verfügt, gestützt auf die Artikel 4 und 25 des Giftgesetzes vom 21. März 19691 sowie die Artikel 4, 14 Absatz 1 und 16 Absatz 1 der Giftverordnung vom 19. September 19832 und im Hinblick auf die Neuausgabe 2003 der Giftliste 13, die im Anhang aufgeführten Änderungen der Giftliste 1 (Neueinteilungen, Umklassierungen und Streichungen von Stoffen und/oder Änderungen der Bemerkungen).
Inkrafttreten Die verfügten Änderungen werden mit der Neuausgabe 2003 der Giftliste 1 in Kraft gesetzt, soweit sie rechtskräftig geworden sind. Die Neuausgabe der Giftliste wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Bundesblatt angezeigt.
Rechtsmittel Mit dieser Veröffentlichung ist keine Erweiterung der gesetzlichen Beschwerdelegitimation verbunden. Diese richtet sich nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren4 (vgl. auch Art. 31 des Giftgesetzes). Wer danach zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen die einzelnen Verfügungen innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, erheben. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw.
die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.
Allfälligen Beschwerden gegen die Aufnahme neuer Stoffe in die Giftliste 1 wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren entzogen.
1. Juli 2003
Bundesamt für Gesundheit Der Direktor: Thomas Zeltner
1 2 3 4
SR 813.0 SR 813.01 Die Giftliste 1 ist beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, erhältlich.
SR 172.021
2003-1007
4579
Anhang
Giftliste 1 Neueinteilungen Sortiert nach CAS-Nr.
CAS-Nr.
EDV-Nr.
Name
Gift- Bemerkungen klasse
116714-46-6
275619
Novaluron
5
120116-88-3
275620
Cyazofamid
148477-71-8
281277
Spirodiclofen
4
153719-23-4 161050-58-4
275618 275621
Thiamethoxam Methoxyfenozid
4
177406-68-7
281276
Benthiavalicarb-isopropyl 4
188425-85-6
281278
Boscalid
5
208465-21-8
281279
Mesosulfuron
Sensibilisierend; Produkte mit 1 % und mehr werden bestenfalls in Giftklasse 5S eingeteilt.
Liste der geprüften, giftklassefreien Stoffe Produkte mit 1 % und mehr werden bestenfalls in Giftklasse 4 eingeteilt; Sensibilisierend Liste der geprüften, giftklassefreien Stoffe Produkte mit 1 % und mehr werden bestenfalls in Giftklasse 4 eingeteilt; Sensibilisierend Produkte mit 1 % und mehr werden bestenfalls in Giftklasse 5S eingeteilt.
Liste der geprüften, giftklassefreien Stoffe
Giftliste 1, Umklassierungen und/oder Änderungen der Bemerkungen
Anhang
CAS-Nr.
EDV-Nr.
Name
28553-12-0
7814
Phthalsäure-diisononylester
26761-40-0
102440
Phthalsäure-diisodecylester
7153
Blei(II)-acetylsalicylat
1
8295
Blei(II)-undecanoat
1
9839
Blei(II)-thiocyanat, basisch 1
4580
Gift- Bemerkungen klasse
Liste der geprüften, giftklassefreien Stoffe Liste der geprüften, giftklassefreien Stoffe Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
CAS-Nr.
EDV-Nr.
Name
Gift- Bemerkungen klasse
00075-74-1
1276
Bleitetramethyl
1
00078-00-2
1275
Bleitetraaethyl
1
00301-04-2
1261
Blei(II)-acetat
1
00562-95-8
3594
Triaethylblei-fluoracetat
1
00592-05-2
1267
Blei(II)-cyanid
1
00592-87-0
9637
Blei(II)-thiocyanat
1
00598-63-0
1263
Blei(II)-carbonat
1
00811-54-1
8262
Blei(II)-formiat
1
01072-35-1
1273
Blei(II)-stearat
1
01162-06-7
10153
Triphenyl-blei-acetat
1
01309-60-0
1268
Blei(IV)-oxid
1
01314-41-6
1270
Bleimennige
1
01314-87-0
9927
Blei(II)-sulfid
1
01314-91-6
8737
Blei(II)-tellurid
1
01317-36-8
1269
Blei(II)-oxid
1
01319-46-6
1278
Bleiweiss
1
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt. Siehe Verbotsverordnung.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt. Siehe Verbotsverordnung.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
4581
CAS-Nr.
EDV-Nr.
Name
Gift- Bemerkungen klasse
01333-82-0
1434
Chromtrioxid
1*
01344-38-3
8382
Chromrot
1*
06838-85-3
8294
Blei(II)-phthalat
1
07439-92-1
9531
Blei(pulver)
1
07446-14-2
1274
Blei(II)-sulfat
1
07446-27-7
6525
Blei(II)-phosphat
1
07758-95-4
6667
Blei(II)-chlorid
1
07758-97-6
1264
Bleichromat
1*
07775-11-3
2582
Natriumchromat
1*
07778-50-9
1744
Kaliumdichromat
1*
07783-46-2
8736
Blei(II)-fluorid
1
07788-98-9
1107
Ammoniumchromat
1*
4582
Selbstklassierung zulässig; Produkte sind bestenfalls in Giftklasse 3 einzuteilen.
Warnaufschrift: Staub kann bei Langzeitwirkung Krebs erzeugen.
Kann zu Hautallergien führen.
Selbstklassierung zulässig; Produkte sind bestenfalls in Giftklasse 3 einzuteilen.
Warnaufschrift: Staub kann bei Langzeitwirkung Krebs erzeugen.
Kann zu Hautallergien führen.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt. . Siehe Verbotsverordnung.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Selbstklassierung zulässig; Produkte sind bestenfalls in Giftklasse 3 einzuteilen.
Warnaufschrift: Staub kann bei Langzeitwirkung Krebs erzeugen.
Kann zu Hautallergien führen.
Selbstklassierung zulässig; Produkte sind bestenfalls in Giftklasse 3 einzuteilen.
Warnaufschrift: Staub kann bei Langzeitwirkung Krebs erzeugen.
Kann zu Hautallergien führen.
Selbstklassierung zulässig; Produkte sind bestenfalls in Giftklasse 3 einzuteilen.
Warnaufschrift: Staub kann bei Langzeitwirkung Krebs erzeugen.
Kann zu Hautallergien führen.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Selbstklassierung zulässig; Produkte sind bestenfalls in Giftklasse 3 einzuteilen.
Warnaufschrift: Staub kann bei Langzeitwirkung Krebs erzeugen.
Kann zu Hautallergien führen.
CAS-Nr.
EDV-Nr.
Name
Gift- Bemerkungen klasse
07789-00-6
1741
Kaliumchromat
1*
07789-00-6
1102
Ammoniumdichromat
1*
07789-10-8
9418
Quecksilber(II)-Dichromat 1*
09008-26-8
8054
Blei(II)-resinat
1
10099-74-8
1272
Blei(II)-nitrat
1
10099-76-0
4598
Blei(II)-silicat
1
10588-01-9
2574
Natriumdichromat
1*
11113-70-5
10302
Bleisilicochromat
1*
12013-69-3
1353
Calciumplumbat(IV)
1
12060-00-3
2166
Blei(II)-titanat(IV)
1
12157-94-7
5915
Blei(II)-chloro-tris(tetroxovanadat(V))
1
12656-85-8
1265
Bleichrommolybdat
1
13510-89-9
1262
Blei(II)-antimonat
1
Selbstklassierung zulässig; Produkte sind bestenfalls in Giftklasse 3 einzuteilen.
Warnaufschrift: Staub kann bei Langzeitwirkung Krebs erzeugen.
Kann zu Hautallergien führen.
Selbstklassierung zulässig; Produkte sind bestenfalls in Giftklasse 3 einzuteilen.
Warnaufschrift: Staub kann bei Langzeitwirkung Krebs erzeugen.
Kann zu Hautallergien führen.
Selbstklassierung zulässig; Produkte sind bestenfalls in Giftklasse 3 einzuteilen.
Warnaufschrift: Staub kann bei Langzeitwirkung Krebs erzeugen.
Kann zu Hautallergien führen.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Selbstklassierung zulässig; Produkte sind bestenfalls in Giftklasse 3 einzuteilen.
Warnaufschrift: Staub kann bei Langzeitwirkung Krebs erzeugen.
Kann zu Hautallergien führen.
Selbstklassierung zulässig; Produkte sind bestenfalls in Giftklasse 3 einzuteilen.
Warnaufschrift: Staub kann bei Langzeitwirkung Krebs erzeugen.
Kann zu Hautallergien führen.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
4583
CAS-Nr.
EDV-Nr.
Name
Gift- Bemerkungen klasse
13814-96-5
8069
Blei(II)-tetrafluoroborat
1
15696-43-2
8384
Bleioctanoat
1
15748-73-9
6827
Blei(II)-salicylat
1
15773-52-1
8383
Blei(II)-decanoat
1
16996-51-3
159335
Bleilinoleat
1
19010-66-3
9021
Blei(II)-N,Ndimethyldithiocarbamat
1
24824-71-3
8344
Blei(II)-phosphit
1
33627-12-2
8055
Blei(II)-linoleat
1
35112-70-0
1266
Blei(II)-cyanamid
1
56189-09-4
7204
Blei(II)-stearat-Blei(II)oxid-komplex
1
61790-14-5
1271
Bleinaphthenat
1
4584
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.
Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.