Verfügungen des BAG über die Klassierung von Stoffen Giftliste 1 (Verzeichnis der giftigen Stoffe) vom 1. Juli 2003

Das Bundesamt für Gesundheit verfügt, gestützt auf die Artikel 4 und 25 des Giftgesetzes vom 21. März 19691 sowie die Artikel 4, 14 Absatz 1 und 16 Absatz 1 der Giftverordnung vom 19. September 19832 und im Hinblick auf die Neuausgabe 2003 der Giftliste 13, die im Anhang aufgeführten Änderungen der Giftliste 1 (Neueinteilungen, Umklassierungen und Streichungen von Stoffen und/oder Änderungen der Bemerkungen).

Inkrafttreten Die verfügten Änderungen werden mit der Neuausgabe 2003 der Giftliste 1 in Kraft gesetzt, soweit sie rechtskräftig geworden sind. Die Neuausgabe der Giftliste wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Bundesblatt angezeigt.

Rechtsmittel Mit dieser Veröffentlichung ist keine Erweiterung der gesetzlichen Beschwerdelegitimation verbunden. Diese richtet sich nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren4 (vgl. auch Art. 31 des Giftgesetzes). Wer danach zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen die einzelnen Verfügungen innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, erheben. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw.

die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.

Allfälligen Beschwerden gegen die Aufnahme neuer Stoffe in die Giftliste 1 wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren entzogen.

1. Juli 2003

Bundesamt für Gesundheit Der Direktor: Thomas Zeltner

1 2 3 4

SR 813.0 SR 813.01 Die Giftliste 1 ist beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, erhältlich.

SR 172.021

2003-1007

4579

Anhang

Giftliste 1 Neueinteilungen Sortiert nach CAS-Nr.

CAS-Nr.

EDV-Nr.

Name

Gift- Bemerkungen klasse

116714-46-6

275619

Novaluron

5

120116-88-3

275620

Cyazofamid

­

148477-71-8

281277

Spirodiclofen

4

153719-23-4 161050-58-4

275618 275621

Thiamethoxam Methoxyfenozid

4 ­

177406-68-7

281276

Benthiavalicarb-isopropyl 4

188425-85-6

281278

Boscalid

5

208465-21-8

281279

Mesosulfuron

­

Sensibilisierend; Produkte mit 1 % und mehr werden bestenfalls in Giftklasse 5S eingeteilt.

Liste der geprüften, giftklassefreien Stoffe Produkte mit 1 % und mehr werden bestenfalls in Giftklasse 4 eingeteilt; Sensibilisierend Liste der geprüften, giftklassefreien Stoffe Produkte mit 1 % und mehr werden bestenfalls in Giftklasse 4 eingeteilt; Sensibilisierend Produkte mit 1 % und mehr werden bestenfalls in Giftklasse 5S eingeteilt.

Liste der geprüften, giftklassefreien Stoffe

Giftliste 1, Umklassierungen und/oder Änderungen der Bemerkungen

Anhang

CAS-Nr.

EDV-Nr.

Name

28553-12-0

7814

Phthalsäure-diisononylester ­

26761-40-0

102440

Phthalsäure-diisodecylester ­

7153

Blei(II)-acetylsalicylat

1

8295

Blei(II)-undecanoat

1

9839

Blei(II)-thiocyanat, basisch 1

4580

Gift- Bemerkungen klasse

Liste der geprüften, giftklassefreien Stoffe Liste der geprüften, giftklassefreien Stoffe Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

CAS-Nr.

EDV-Nr.

Name

Gift- Bemerkungen klasse

00075-74-1

1276

Bleitetramethyl

1

00078-00-2

1275

Bleitetraaethyl

1

00301-04-2

1261

Blei(II)-acetat

1

00562-95-8

3594

Triaethylblei-fluoracetat

1

00592-05-2

1267

Blei(II)-cyanid

1

00592-87-0

9637

Blei(II)-thiocyanat

1

00598-63-0

1263

Blei(II)-carbonat

1

00811-54-1

8262

Blei(II)-formiat

1

01072-35-1

1273

Blei(II)-stearat

1

01162-06-7

10153

Triphenyl-blei-acetat

1

01309-60-0

1268

Blei(IV)-oxid

1

01314-41-6

1270

Bleimennige

1

01314-87-0

9927

Blei(II)-sulfid

1

01314-91-6

8737

Blei(II)-tellurid

1

01317-36-8

1269

Blei(II)-oxid

1

01319-46-6

1278

Bleiweiss

1

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt. Siehe Verbotsverordnung.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt. Siehe Verbotsverordnung.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

4581

CAS-Nr.

EDV-Nr.

Name

Gift- Bemerkungen klasse

01333-82-0

1434

Chromtrioxid

1*

01344-38-3

8382

Chromrot

1*

06838-85-3

8294

Blei(II)-phthalat

1

07439-92-1

9531

Blei(pulver)

1

07446-14-2

1274

Blei(II)-sulfat

1

07446-27-7

6525

Blei(II)-phosphat

1

07758-95-4

6667

Blei(II)-chlorid

1

07758-97-6

1264

Bleichromat

1*

07775-11-3

2582

Natriumchromat

1*

07778-50-9

1744

Kaliumdichromat

1*

07783-46-2

8736

Blei(II)-fluorid

1

07788-98-9

1107

Ammoniumchromat

1*

4582

Selbstklassierung zulässig; Produkte sind bestenfalls in Giftklasse 3 einzuteilen.

Warnaufschrift: Staub kann bei Langzeitwirkung Krebs erzeugen.

Kann zu Hautallergien führen.

Selbstklassierung zulässig; Produkte sind bestenfalls in Giftklasse 3 einzuteilen.

Warnaufschrift: Staub kann bei Langzeitwirkung Krebs erzeugen.

Kann zu Hautallergien führen.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt. . Siehe Verbotsverordnung.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Selbstklassierung zulässig; Produkte sind bestenfalls in Giftklasse 3 einzuteilen.

Warnaufschrift: Staub kann bei Langzeitwirkung Krebs erzeugen.

Kann zu Hautallergien führen.

Selbstklassierung zulässig; Produkte sind bestenfalls in Giftklasse 3 einzuteilen.

Warnaufschrift: Staub kann bei Langzeitwirkung Krebs erzeugen.

Kann zu Hautallergien führen.

Selbstklassierung zulässig; Produkte sind bestenfalls in Giftklasse 3 einzuteilen.

Warnaufschrift: Staub kann bei Langzeitwirkung Krebs erzeugen.

Kann zu Hautallergien führen.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Selbstklassierung zulässig; Produkte sind bestenfalls in Giftklasse 3 einzuteilen.

Warnaufschrift: Staub kann bei Langzeitwirkung Krebs erzeugen.

Kann zu Hautallergien führen.

CAS-Nr.

EDV-Nr.

Name

Gift- Bemerkungen klasse

07789-00-6

1741

Kaliumchromat

1*

07789-00-6

1102

Ammoniumdichromat

1*

07789-10-8

9418

Quecksilber(II)-Dichromat 1*

09008-26-8

8054

Blei(II)-resinat

1

10099-74-8

1272

Blei(II)-nitrat

1

10099-76-0

4598

Blei(II)-silicat

1

10588-01-9

2574

Natriumdichromat

1*

11113-70-5

10302

Bleisilicochromat

1*

12013-69-3

1353

Calciumplumbat(IV)

1

12060-00-3

2166

Blei(II)-titanat(IV)

1

12157-94-7

5915

Blei(II)-chloro-tris(tetroxovanadat(V))

1

12656-85-8

1265

Bleichrommolybdat

1

13510-89-9

1262

Blei(II)-antimonat

1

Selbstklassierung zulässig; Produkte sind bestenfalls in Giftklasse 3 einzuteilen.

Warnaufschrift: Staub kann bei Langzeitwirkung Krebs erzeugen.

Kann zu Hautallergien führen.

Selbstklassierung zulässig; Produkte sind bestenfalls in Giftklasse 3 einzuteilen.

Warnaufschrift: Staub kann bei Langzeitwirkung Krebs erzeugen.

Kann zu Hautallergien führen.

Selbstklassierung zulässig; Produkte sind bestenfalls in Giftklasse 3 einzuteilen.

Warnaufschrift: Staub kann bei Langzeitwirkung Krebs erzeugen.

Kann zu Hautallergien führen.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Selbstklassierung zulässig; Produkte sind bestenfalls in Giftklasse 3 einzuteilen.

Warnaufschrift: Staub kann bei Langzeitwirkung Krebs erzeugen.

Kann zu Hautallergien führen.

Selbstklassierung zulässig; Produkte sind bestenfalls in Giftklasse 3 einzuteilen.

Warnaufschrift: Staub kann bei Langzeitwirkung Krebs erzeugen.

Kann zu Hautallergien führen.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

4583

CAS-Nr.

EDV-Nr.

Name

Gift- Bemerkungen klasse

13814-96-5

8069

Blei(II)-tetrafluoroborat

1

15696-43-2

8384

Bleioctanoat

1

15748-73-9

6827

Blei(II)-salicylat

1

15773-52-1

8383

Blei(II)-decanoat

1

16996-51-3

159335

Bleilinoleat

1

19010-66-3

9021

Blei(II)-N,Ndimethyldithiocarbamat

1

24824-71-3

8344

Blei(II)-phosphit

1

33627-12-2

8055

Blei(II)-linoleat

1

35112-70-0

1266

Blei(II)-cyanamid

1

56189-09-4

7204

Blei(II)-stearat-Blei(II)oxid-komplex

1

61790-14-5

1271

Bleinaphthenat

1

4584

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.

Produkte mit 0.5 % und mehr werden in die Giftklasse 1 eingeteilt.