A Bundesbeschluss über die Verwendung von 1300 Tonnen Nationalbankgold

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. August 20031, beschliesst: I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 2 (neu) 2. Übergangsbestimmung zu Art. 99 (Geld- und Währungspolitik) 1

Der Erlös aus dem Verkauf von 1300 Tonnen Gold der Schweizerischen Nationalbank wird einem rechtlich selbstständigen, vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg zu errichtenden Fonds übertragen.

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Das Fondsvermögen muss in seinem realen Wert erhalten bleiben. Seine Ausschüttungen gehen während 30 Jahren zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone.

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Sofern Volk und Stände keine Weiterführung oder Änderung beschliessen, geht das Fondsvermögen nach Ablauf von 30 Jahren zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone.

4 Die Kantone teilen untereinander ihren Anteil der Ausschüttungen und des Vermögens des Fonds nach den gleichen Vorschriften wie ihren Anteil am Reingewinn der Schweizerischen Nationalbank (Art. 99 Abs. 4).

II Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

1

BBl 2003 6133

2003-1342

6175