Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Dach- und Wandgewerbe Verlängerung und Änderung vom 18. Februar 2003

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 25. Mai 2000, vom 10. August 2001 und vom 1. März 20021 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Dach- und Wandgewerbe wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 25. Mai 2000, vom 10. August 2001 und vom 1. März 20021 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Dach- und Wandgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 6 Art. 1

Lohnanpassung

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2003 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 des Anhangs 6 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 2000 3233­3234, 2001 4126, 2002 2194 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Dach- und Wandgewerbe. BRB

IV Dieser Beschluss tritt am 1. März 2003 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2004.

18. Februar 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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