Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Lopez Pazos Maximino, geb. 5. Juli 1959, spanischer Staatsangehöriger, Fliesenleger, wohnhaft gewesen in Buchsweg 6, 4528 Zuchwil, z. Zt. unbekannten Aufenthaltes: Die Eidgenössische Alkoholverwaltung, Bern, verurteilte Sie am 26. Juni 2003 aufgrund des am 11. September 1998 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Hehlerei und Hinterziehung von Monopolgebühren in Anwendung der Artikel 28, 54 Absatz 1 und 56 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser, Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Artikel 8, 62, 64, 94 und 95 des VStrR und der Artikel 1a, 6a, 7 und 12 der Verordnung vom 25. November 1974 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren zu einer Busse von 600 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 150 Franken und einer Schreibgebühr von 20 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, Länggassstrasse 31, 3000 Bern 9, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 770 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, Postkonto 40-531-1, zu zahlen.

Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

22. Juli 2003

2003-1524

Zollkreisdirektion Basel

5179