A Bundesbeschluss über eine neue Finanzordnung

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Dezember 20021, beschliesst: I Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert: Art. 128 Abs. 1 Bst. b und c 1

Der Bund kann eine direkte Steuer erheben: b.

von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen.

c.

Aufgehoben

Art. 130

Mehrwertsteuer

1

Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.

2 Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkt erhöht werden.

3 5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für Massnahmen zur Entlastung unterer Einkommensschichten verwendet.

Art. 196 Ziff. 3 Abs. 2 Bst. e, Ziff. 13 und 14 2

Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte: e.

1 2

die in Artikel 130 Absatz 1 und 2 festgelegten Sätze der Mehrtwertsteuer um 0,1 Prozentpunkt erhöhen.

BBl 2003 1531 SR 101

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2002-2339

Bundesbeschluss über eine neue Finanzordnung

13. und 14.

Aufgehoben Art. 197 Ziff. 2 (neu) 2. Übergangsbestimmung zu Art. 130 (Mehrwertsteuer) Der Anteil am Ertrag der Mehrwertsteuer nach Artikel 130 Absatz 3 wird während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Finanzordnung für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet. Die Bundesversammlung beschliesst, wie dieser Anteil nach Ablauf der Frist zu verwenden ist.

II 1

Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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