Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Lado José Manuel, geb. 5. November 1955, spanischer Staatsangehöriger, Chef de Service, wohnhaft gewesen in 3012 Bern, Tannenweg 16, z.Zt. unbekannter Aufenthalt: Die Zollkreisdirektion in Basel verurteilte Sie am 9. Juli 2003 aufgrund des am 11. September 1998 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollhehlerei in Anwendung der Artikel 78, 75 und 87 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925, zu einer Busse von 500 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 80 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach ungenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 580 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, Postkonto 40-531-1, zu zahlen.

Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

19. August 2003

5924

Zollkreisdirektion Basel

2003-1699