Notifikation (in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Herrn Nadarajalinga Kathiravelu, geb. 21. Juli 1953, von Sri Lanka, z.Zt. unbekannten Aufenthalts, wird folgendes notifiert: Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verurteilte Nadarajalinga Kathiravelu am 20. November 2000 wegen vorsätzlich begangener Widerhandlung gegen Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG) zu einer Busse von 100 Franken unter Auflage einer Spruchgebühr von 80 Franken und den Schreibgebühren von 30 Franken.

Mit Revisionsentscheid resp. Strafverfügung vom 28. Januar 2003 wurde die ausgesprochene Busse von 100 Franken auf 50 Franken reduziert. Die Kosten des Strafbescheides vom 20. November 2000 wurden aufgehoben und von der Erhebung von Kosten und Gebühren für den Revisionsentscheid vom 28. Januar 2003 wurde abgesehen.

Diese Revision resp. Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Sie kann beim BAKOM, Abteilung Funkkonzessionen und Anlagen, Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, eingesehen werden.

Gegen die Strafverfügung kann innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation die Beurteilung durch das Strafgericht verlangt werden. Das Begehren um gerichtliche Beurteilung ist beim BAKOM einzureichen (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 72 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Frist steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 72 Abs. 3 VStrR).

Des weiteren ist Nadarajalinga Kathiravelu berechtigt, wenn er sich in der Schweiz stellt oder ergriffen wird, innert 30 Tagen, seitdem er von dieser Strafverfügung Kenntnis erhalten hat, beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, die Wiedereinsetzung zu verlangen (Art. 103 Abs. 2 VStrR). Wird das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig gestellt, so ist das ordentliche Verfahren durchzuführen (Art. 103 Abs. 3 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 50 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das BAKOM (Postkonto 25-383-2) zu zahlen. Die nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

11. März 2003

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Bundesamt für Kommunikation Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz

2003-0395