Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2003

Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) vom 20. Juni 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 119 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. November 20002, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1

Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen DNA-Profile: a.

in Strafverfahren verwendet werden können; und

b.

in einem Informationssystem des Bundes bearbeitet werden können.

2

Es bezweckt insbesondere die Verbesserung der Effizienz der Strafverfolgung; diese soll namentlich erreicht werden, indem: a.

mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen: 1. verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet werden, 2. durch systematische Auswertung biologischen Materials Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt werden, 3. die Beweisführung unterstützt wird;

b.

DNA-Profile im Rahmen der Rechtshilfe und der polizeilichen Amtshilfe verglichen werden können.

3 Das Gesetz regelt ausserdem die Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen ausserhalb des Strafverfahrens mit Hilfe des Vergleichs von DNAProfilen.

1 2

SR 101 BBl 2001 29

4436

2003-1383

DNA-Profil-Gesetz

Art. 2

DNA-Profil und Verwendungszweck

1

Das DNA-Profil ist die für ein Individuum spezifische Buchstaben- ZahlenKombination, die mit Hilfe molekularbiologischer Techniken aus den nichtcodierenden Abschnitten der Erbsubstanz DNA gewonnen wird.

2

Bei der DNA-Analyse darf weder nach dem Gesundheitszustand noch nach anderen persönlichen Eigenschaften mit Ausnahme des Geschlechtes der betroffenen Person geforscht werden.

3

Das DNA-Profil und das zugrundeliegende Analysematerial dürfen zu keinen anderen als den in diesem Gesetz vorgesehenen Zwecken (Art. 1) verwendet werden.

2. Abschnitt: Probenahme und DNA-Analyse Art. 3

Probenahme und DNA-Analyse in Strafverfahren

1

Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann folgenden Personen (betroffene Personen) eine Probe, zum Beispiel ein Wangenschleimhautabstrich, zum Zweck der DNA-Analyse genommen werden: a.

verdächtigen Personen;

b.

anderen Personen, insbesondere Opfern und Tatortberechtigten, soweit dies erforderlich ist, um ihre Spuren von den Spuren verdächtiger Personen zu unterscheiden.

2

Bei Massenuntersuchungen, die zur Aufklärung eines Verbrechens vorgenommen werden, kann Personen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen, zum Zweck der DNA-Analyse eine Probe, zum Beispiel ein Wangenschleimhautabstrich, genommen werden, um sie als mögliche Täter erkennen oder ausschliessen zu können.

3

Ausser im Falle einer Massenuntersuchung wird auf die Analyse der Probe verzichtet, solange noch nicht feststeht, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme des DNA-Profils in das Informationssystem (Art. 11) erfüllt sind.

Art. 4

Spurenerhebung und Probenahme bei toten Personen

Aus tatrelevantem biologischem Material (Spuren) und aus Proben toter Personen wird ein DNA-Profil erstellt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies der Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens dienen kann.

Art. 5

Probenahme und DNA-Analyse bei verurteilten Personen

Unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils kann eine Probe genommen und ein DNAProfil erstellt werden von Personen: a.

die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind;

4437

DNA-Profil-Gesetz

b.

die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verurteilt worden sind; oder

c.

gegenüber denen eine Massnahme oder die Verwahrung angeordnet worden ist.

Art. 6

Identifizierung ausserhalb von Strafverfahren

1

Ausserhalb eines Strafverfahrens kann, wenn die Identifikation auf anderem Weg nicht möglich ist, ein DNA-Profil erstellt werden von: a.

Toten;

b.

Personen, die wegen ihres Alters, eines Unfalls, dauernder Krankheit, Behinderung, physischer Störung oder Bewusstseinsstörung über ihre Identität nicht Auskunft geben können

2

Von diesen Personen können auch biologische Materialien analysiert werden, wenn dies der Identifizierung dienen kann.

3

Für eine spätere Identifizierung kann biologisches Material von vermissten Personen analysiert werden.

4

Von mutmasslichen Verwandten der zu identifizierenden Personen können DNAProfile für Vergleichszwecke erstellt werden, wenn sie der Erstellung schriftlich zustimmen.

Art. 7

Anordnende Behörden

1

Polizei, Strafuntersuchungsbehörden und Strafgerichte (anordnende Behörden) können anordnen: a.

die nicht invasive Probenahme bei Personen (Art. 3 Abs. 1) sowie die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-Profils;

b.

die Analyse von Spuren und von Proben toter Personen zur Erstellung eines DNA-Profils (Art. 4).

2 Ordnet die Polizei eine Probenahme an, so informiert sie die betreffende Person über ihr Recht, diesen Entscheid bei der Strafuntersuchungsbehörde anzufechten.

Bei einer Anfechtung wird die Entnahme nur vorgenommen, wenn die Strafuntersuchungsbehörde den Entscheid bestätigt.

3

Richterliche Behörden entscheiden über: a.

die Durchführung von Massenuntersuchungen (Art. 3 Abs. 2);

b.

die invasive Probenahme und die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-Profils.

4

Die urteilende Behörde entscheidet über die Probenahme und die Analyse zur Erstellung eines DNA-Profils von verurteilten Personen (Art. 5).

5

Ist für die Identifizierung nach Artikel 6 eine andere Untersuchungsbehörde zuständig, so kann auch diese die Probenahme und Analyse zur Erstellung eines DNAProfils anordnen.

4438

DNA-Profil-Gesetz

3. Abschnitt: Organisation der DNA-Analyse Art. 8

DNA-Analyse

1

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) bestimmt diejenigen Labors, die zu DNA-Analysen nach diesem Gesetz befugt sind.

2

Die anordnende Behörde lässt die Analyse in einem Labor nach Absatz 1 durchführen.

3 Die Probe wird mit einer Prozesskontrollnummer anonymisiert, die auch für die Personalien und für die anderen erkennungsdienstlichen Daten (Fotos, Fingerabdrücke) verwendet wird.

4

Dem Labor werden zusammen mit der Probe nur diejenigen Daten bekanntgegeben, die es für die Erstellung des DNA-Profils und die Beurteilung von dessen Beweiswert benötigt, namentlich Angaben über Rassenzugehörigkeit der betroffenen Person, Tatort und Fundort von Spuren.

Art. 9

Vernichtung der Proben

1

Die anordnende Behörde veranlasst die Vernichtung der Probe, die einer Person genommen wurde: a.

wenn bereits ein DNA-Profil der betroffenen Person erstellt worden ist;

b.

drei Monate nach der Probenahme, wenn sie keine Analyse veranlasst hat;

c.

wenn die betroffene Person als Täter ausgeschlossen werden kann;

d.

nach der Identifizierung der Person in den Fällen von Artikel 6.

2

Das Labor vernichtet die einer Person genommene Probe, sobald das daraus erstellte DNA-Profil die qualitativen Anforderungen für die Aufnahme in das DNAProfil-Informationssystem (Art. 10­13) erfüllt, jedoch spätestens drei Monate nach dem Eingang der Probe im Labor.

4. Abschnitt: DNA-Profil-Informationssystem Art. 10

Grundsatz

1

Das DNA-Profil-Informationssystem ermöglicht den Vergleich von DNA-Profilen zum Zwecke der Strafverfolgung und der Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen.

2

Das Informationssystem wird ausschliesslich durch den Bund betrieben.

4439

DNA-Profil-Gesetz

Art. 11 1

2

Aufnahme in das Informationssystem

In das Informationssystem werden die DNA-Profile aufgenommen von: a.

Personen, die als Täter oder Teilnehmer eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden (Art. 3);

b.

verurteilten Personen (Art. 5);

c.

Spuren und toten Personen (Art. 4)

In das Informationssystem aufgenommen werden zudem die DNA-Profile von: a.

nicht identifizierten lebenden und toten Personen (Art. 6 Abs. 1);

b.

biologischen Materialien, die vermissten Personen zugeordnet werden können (Art. 6 Abs. 3);

c.

Verwandten von toten oder vermissten Personen, die ausserhalb des Strafverfahrens zu identfizieren sind (Art. 6 Abs. 4).

3 Falls eine der unter den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllt ist, werden in das Informationssystem die DNA-Profile aufgenommen, die im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit aus dem Ausland übermittelt und in schweizerischen Verfahren benötigt werden (Art. 13).

4

Nicht in das Informationssystem aufgenommen werden die DNA-Profile von: a.

identifizierten Opfern (Art. 3 Abs. 1 Bst. b);

b.

tatortberechtigten Personen, deren Spuren von Täterspuren unterschieden werden müssen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b);

c.

Personen, die in einer Massenuntersuchung als Täter ausgeschlossen worden sind (Art. 3 Abs. 2);

d.

verdächtigte Personen, bei denen sich herausgestellt hat, dass sie als Täter des in Frage stehenden Verbrechens oder Vergehens ausgeschlossen werden können;

e.

Personen, die in ein Verfahren verwickelt waren, das eingestellt worden ist.

Art. 12

Verantwortliche Bundesbehörde

1

Der Bundesrat bezeichnet das Bundesamt, das im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz für das Informationssystem verantwortlich ist (Bundesamt).

2 Die anerkannten Labors können online an das Informationssystem angeschlossen werden. Das Departement entscheidet über den Anschluss.

3

SR 235.1

4440

DNA-Profil-Gesetz

Art. 13

Internationale Zusammenarbeit

1

Das Bundesamt kann im Rahmen der Interpol-Zusammenarbeit nach den Artikeln 351ter und 351quinquies des Strafgesetzbuches4 (StGB) ausländische Ersuchen um Überprüfung der DNA-Profile vermitteln und schweizerische Gesuche stellen.

2

Die internationale Zusammenarbeit setzt voraus, dass die Bedingungen für die Probenahme nach diesem Gesetz erfüllt sind und die Vergleichbarkeit der DNAProfile gesichert ist.

5. Abschnitt: Bearbeitung weiterer Daten Art. 14 1

Die anordnende Behörde teilt dem Bundesamt die bekannten Personalien sowie Tatort- und Fundortangaben mit (weitere Daten).

2

Das Bundesamt bearbeitet diese weiteren Daten in einem vom DNA-ProfilInformationssystem getrennten Informationssystem.

3

Die DNA-Profile werden mittels der Prozesskontrollnummer mit den weiteren Daten verknüpft. Diese Verknüpfung darf nur vom Bundesamt vorgenommen werden.

6. Abschnitt:Datenschutz Art. 15

Recht auf Auskunft

1

Die anordnende Behörde informiert die betroffene Person vor der Probenahme über die Aufnahme ihres DNA-Profils in das Informationssystem, über ihre Auskunftsrechte und über die Voraussetzungen der Löschung.

2

Jede Person hat das Recht, beim Bundesamt darüber Auskunft zu verlangen, ob unter ihrem Namen ein DNA-Profil im Informationssystem aufgenommen ist.

3

Das Auskunftsrecht sowie die Verweigerung, die Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft richten sich nach den Artikeln 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz.

Art. 16

Löschung der DNA-Profile von Personen

1

Das Bundesamt löscht die DNA-Profile, die nach den Artikeln 3 und 5 von Personen erstellt worden sind:

4 5

a.

sobald die betroffene Person im Verlaufe des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden kann;

b.

nach dem Tod der betroffenen Person;

SR 311.0 SR 235.1

4441

DNA-Profil-Gesetz

c.

sobald das betreffende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen worden ist;

d.

ein Jahr nach der definitiven Einstellung des Verfahrens;

e.

fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem Strafvollzug;

f.

fünf Jahre nach der Zahlung einer Geldstrafe oder nach der Beendigung einer gemeinnützigen Arbeit.

2

In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d wird das DNA-Profil nicht gelöscht, wenn der Freispruch oder die Verfahrenseinstellung wegen Schuldunfähigkeit des Täters erfolgte.

3

Das Bundesamt löscht alle DNA-Profile, die nicht bereits nach Absatz 1 gelöscht worden sind, nach 30 Jahren. Vorbehalten bleibt eine spätere Löschung nach Absatz 4.

4 Beim Vollzug einer Freiheitsstrafe, bei Verwahrung oder bei therapeutischen Massnahmen löscht das Bundesamt das DNA-Profil 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung beziehungsweise nach dem Vollzug der therapeutischen Massnahme.

Art. 17

Zustimmungsbedürftige Löschungen

1

In den Fällen nach Artikel 16 Absätze 1 Buchstaben e und f und 4 holt das Bundesamt die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde ein. Diese kann die Zustimmung verweigern, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird.

2

Auf die Einholung der Zustimmung einer ausländischen Behörde kann verzichtet werden.

Art. 18

Löschung der DNA-Profile von Spuren und von Proben toter Personen

Das Bundesamt löscht die DNA-Profile, die nach Artikel 4 aus Spuren oder Proben toter Personen erstellt worden sind: a.

auf Verlangen der anordnenden Behörde; diese verlangt die Löschung, sobald die Spur einer Person zugeordnet werden kann, die als Täter ausgeschlossen worden ist;

b.

von Amtes wegen nach 30 Jahren, ausgenommen bei unverjährbaren Straftaten.

Art. 19

Löschung der DNA-Profile, die ausserhalb von Strafverfahren erstellt wurden

DNA-Profile, die nach Artikel 6 ausserhalb von Strafverfahren erstellt worden sind, werden gelöscht, sobald die betroffene Person identifiziert ist, in jedem Fall aber nach 50 Jahren.

4442

DNA-Profil-Gesetz

7. Abschnitt: Finanzierung Art. 20 1

Der Bund trägt die Kosten der Einrichtung und des Betriebs des Informationssystems.

2

Die anordnende Behörde trägt die Kosten der Probeerhebung und -übermittlung sowie der Analysen und der Auswertung.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 21

Vollzug in den Kantonen

Die Kantone sorgen für den Vollzug dieses Gesetzes in ihrem Bereich.

Art. 22

Vollzug beim Bund

Der Bundesrat erlässt die Vollzugsbestimmungen; darin regelt er insbesondere: a.

die Datenbearbeitung nach diesem Gesetz; insbesondere die Eingabe von Daten in das Informationssystem;

b.

die Einzelheiten der Identifizierung unbekannter lebender oder toter sowie vermisster Personen;

c.

die Organisation und die Abläufe der Erstellung von DNA-Profilen;

d.

die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung der Labors;

e.

die Mitteilung des Verfahrensabschlusses an das Bundesamt;

f.

die Aufnahme von im Ausland erstellten DNA-Profilen.

Art. 23

Übergangsbestimmungen

1

Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf die gestützt auf die Verordnung über das DNA-Profil-Informationssystem (EDNA-Verordnung)6 bereits im Informationssystem aufgenommenen DNA-Profile.

2

Die provisorische Anerkennung der Labors nach Artikel 20 der EDNA-Verordnung behält ihre Gültigkeit während zweier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

3

Von Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entweder zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind, oder gegenüber denen eine freiheitsentziehende Massnahme nach den Artikeln 42, 43 oder 100bis StGB7 angeordnet worden ist, kann eine Probe genommen sowie ein DNA-Profil 6 7

SR 361.1 SR 311; Bei Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) wird «nach den Artikeln 42, 43 oder 100bis» ersetzt durch «nach den Artikeln 59, 61 oder 64».

4443

DNA-Profil-Gesetz

erstellt und in das Informationssystem aufgenommen werden, solange die Freiheitsstrafe oder die freiheitsentziehende Massnahme andauert, jedoch längstens bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 24

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. Juni 2003

Ständerat, 20. Juni 2003

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 1. Juli 20038 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2003

8

BBl 2003 4436

4444