Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Mako Jibril, geb. 18. Juni 1958, somalischer Staatsangehöriger, Arbeiter, wohnhaft in Dubai U.A.E., P.O.Box 4930: Die Zollkreisdirektion II verurteilte Sie am 9. Januar 2003 aufgrund des am 11. Dezember 2002 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 85 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes zu einer Busse von 325 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 395 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

11. März 2003

2003-0397

Eidgenössische Oberzolldirektion

2067