Flughafen Zürich Plangenehmigung für die Installation eines ILS und einer Anflugbefeuerung für die Piste 34 sowie Genehmigung einer provisorischen Änderung des Betriebsreglements: Einführung von Anflügen auf die Piste 34

A.

Mit Entscheid vom 23. Juni 2003 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das von der Flughafen Zürich AG (Unique) eingereichte Projekt für die Installation eines Instrumentenlandesystems und einer Anflugbefeuerung auf die Piste 34 gemäss folgendem Verfügungsdispositiv genehmigt: 1

Die Projekte für ein Instrumentenlandesystem sowie eine Anflugbefeuerung für die Piste 34 gemäss Gesuch der Unique Flughafen Zürich AG werden wie folgt genehmigt:

1.1

Instrumentenlandesystem (ILS) 34: Gegenstand: Erstellung eines Instrumentenlandesystems für die Piste 34, bestehend aus: ­ Localizer (LOC) 34: Apparateraum (Shelter) für die technische Ausrüstung, Monitor (Antenne), mit Zufahrt für den Unterhalt; ­ Gleitwegsender (GP) und Distanzmessgerät (DME): Shelter unterirdisch, Antennen (GP und DME) und Reflexionsfläche, mit Zufahrt für den Unterhalt; ­ Erschliessung (Kabeltrassen) ab bestehenden Trassen zu den Anlagen.

Standort: Flughafen Zürich, LOC ca. 400 m nördlich Pistenende 34 südlich Meteostrasse, Gemeindegebiet Oberglatt, GP und DME zwischen Piste 16/34 und Glattstrasse nördlich Rollweg Romeo 8, Gemeindegebiet Kloten.

Massgebende Unterlagen: ­ Übersichtssituation Piste 34, 1:20 000, Plan-Nr. 90326.030 Locher AG Zürich1 ­ Übersichtssituation Piste 34, 1:10 000, Plan-Nr. 90326.031 Locher AG Zürich1 ­ Situation Piste 34, LOC 34 und GP 34, 1:1000, Plan-Nr. 90326.032 Locher AG Zürich1 ­ LOC 34 Shelter, Grundriss und Ansicht, 1:100, Plan-Nr. 90326.033 Locher AG Zürich ­ GP/DME 34 Shelter, Grundriss und Ansicht, 1:100, Plan-Nr. 90326.034 Locher AG Zürich

1

Vorbehalt: neuer Standort LOC 34 gem. Plan-Nr. 90326.038A

4874

2003-1417

­ ­ ­ 1.2

Querschnitt GP/ DME 34 Reflexionsfläche, 1:200/20, Plan-Nr. 90326.037 Locher AG Zürich Situation Piste 34, LOC 34 ­ Revidierter Standort März 2003, 1:1000, Plan-Nr. 90326.038A Locher AG Zürich ILS 34 Beschriebe Plangenehmigungsprojekt, Locher AG Zürich

Anflugbefeuerung 34: Gegenstand: Erstellung einer Anflugbefeuerung für die Piste 34, bestehend aus: ­ Pistenrandfeuer, ­ Pistenmittellinie, ­ Anflugfeuer, ­ Schwellenfeuer, ­ Pistenendfeuer, ­ PAPI, ­ Erschliessung (Kabeltrassen) ab bestehenden Trassen zu den Anlagen.

Standort: Flughafen Zürich, in der Verlängerung der Piste 34 gegen Süden, Gemeindegebiet Kloten.

Massgebende Unterlagen: ­ Übersichtssituation 1:5000, Plan-Nr. 90336.001 Locher AG Zürich ­ Situation 1:1000, Plan-Nr. 90336.002 Locher AG Zürich ­ Längenprofil 1:1000/100, Plan-Nr. 90336.003 Locher AG Zürich ­ Neue Schwelle 34, Querbalken 450 m, Schnitte 1:500/50, Plan-Nr. 90336.004 Locher AG Zürich ­ Anflugbefeuerung 34 Projektbeschreibung Plangenehmigungsprojekt, Locher AG Zürich

1.3

Diese Genehmigung präjudiziert keine künftigen Anflugverfahren. Das Risiko einer allfälligen Fehlinvestition geht zu Lasten der Gesuchstellerin.

2

Auflagen

2.1

Die Bauausführung hat nach den genehmigten Unterlagen zu erfolgen. Die in den Projektbeschrieben und Umweltverträglichkeitsberichten dargestellten Massnahmen sind auszuführen. Wesentliche Änderungen dürfen nur mit Zustimmung der Bundesbehörden vorgenommen werden.

2.2

In den Fällen, in denen die Prüfung von Ausführungsplänen oder Detailprojekten vorbehalten wird, sind die entsprechenden Stellen rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen zu bedienen. Ebenso sind die zuständigen Fachstellen rechtzeitig über den Beginn der Arbeiten oder allfällige Abnahmen zu orientieren. Im Fall von Uneinigkeiten zwischen den Fachstellen und dem Gesuchsteller ist das UVEK anzurufen, welches entscheidet.

2.3

Es gelten die Auflagen zum Arbeitnehmerschutz des AWA vom 15. Januar 2003 (Beilage 1).

4875

2.4

Auflagen der Stadt Kloten:

2.4.1

Vor Baubeginn ist der Stadt Kloten ein überarbeiteter Wärmedämmnachweis für die Shelter zur Prüfung vorzulegen.

2.4.2

Es ist darauf zu achten, dass keine sichtbaren Bauteile glänzen. Auf alle Fälle dürfen keinerlei Blendwirkungen erzeugt werden.

2.4.3

Folgende Auflagen der kantonalen/kommunalen Feuerpolizei sind verbindlich einzuhalten: ­ Die Gebäude sind gegen Blitzschlag zu schützen.

­ Für die technische Ausführung der Blitzschutzanlagen gelten die Leitsätze für Blitzschutzanlagen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV).

­ Der Ersteller hat dem Blitzschutzaufseher die Blitzschutzanlage schriftlich zur Abnahme zu melden.

­ Die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie «Blitzschutzanlagen» sind einzuhalten.

­ Projektpläne sind rechtzeitig vor Installationsbeginn dem beauftragten Ingenieurbüro E. Goetschi, Buchs, zur Prüfung einzureichen.

2.4.4

Die «Allgemeinen Bedingungen und Auflagen» der Stadt Kloten (KI/III/98, Checkliste Bauablauf SKP) sind soweit für das vorliegende Bauvorhaben relevant zu beachten.

2.4.5

Notwendige Sicherungen und Umlegungen von Werkleitungen sind im Einvernehmen mit den zuständigen Werkhaltern, insbesondere den Industriellen Betrieben Kloten, vorzunehmen. Die entsprechenden Gesuche sind rechtzeitig vor Baubeginn den entsprechenden Werkhaltern einzureichen.

2.5

Natur- und Landschaftsschutz:

2.5.1

Es ist zu prüfen, ob die Shelter naturnaher gestaltet werden können; technisch mögliche und verhältnismässige Massnahmen sind auszuführen.

2.5.2

Als Ersatzmassnahme für die Beeinträchtigung des Brutgebiets der Kiebitze ist eine feuchte Pionierfläche im Ausmass von 80 a zu schaffen.

Empfehlung: Für die Gestaltung Beizug der Schweizerischen Vogelwarte Sempach.

2.6

Entwässerung:

2.6.1

Die Entwässerung und Abwasservorbehandlung ist in Übereinstimmung mit dem GEP Flughafen Zürich zu konzipieren und auszuführen.

2.6.2

Der Flächenbedarf für die Verregnung der Enteiserabwässer ist zu sichern bzw. qualitativ und quantitativ gleichwertig zu kompensieren.

2.6.3

Das definitive Entwässerungskonzept sowie das Baustellen-Entwässerungskonzept sind in Zusammenarbeit mit dem AWEL zu erarbeiten und vor Baubeginn vorzulegen.

2.7

Bodenschutz:

2.7.1

Die im Umweltbericht aufgeführten Massnahmen zum Schutz des Bodens sind in der Bauphase umzusetzen.

4876

2.7.2

Die Resultate der Schadstoffuntersuchungen sind der Fachstelle Bodenschutz vor Baubeginn mitzuteilen.

2.7.3

Die Arbeiten sind durch eine weisungsbefugte bodenkundliche Fachperson zu begleiten.

2.8

Störendes Streulicht der Anflugbefeuerung ist durch technische und betriebliche Vorkehrungen so weit wie möglich zu vermindern.

2.9

Vor Baubeginn sind dem AWA eine Lärmprognose und Angaben über lärmmindernde Massnahmen für die Bauphase einzureichen.

3

Entgegenstehende Anträge und Begehren aus den Einsprachen und der Anhörung werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

4

Die Gebühr für diesen Entscheid in Höhe von 1000 Franken wird der Gesuchstellerin auferlegt.

B.

Mit Entscheid vom 23. Juni 2003 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die von der Flughafen Zürich AG (Unique) beantragte Änderung des Betriebsreglements betr. Einführung von Südanflügen auf die Piste 34 gemäss folgendem Verfügungsdispositiv genehmigt: 1

Die von der Flughafen Zürich AG beantragten Änderungen des Betriebsreglements werden wie folgt genehmigt: ­ Art. 33 Abs. 1 in folgendem Wortlaut: «Bei Instrumentenanflügen von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgt die Landung in der Regel auf die Piste 14 oder auf die Piste 16.» ­ Geänderter Art. 33bis in folgendem Wortlaut: «Von 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr erfolgen Landungen auf die Piste 28, in Ausnahmefällen auf die Piste 34. Von 06.00 bis 07.08 Uhr erfolgen Landungen in der Regel auf die Piste 34, ausnahmsweise auf die Piste 28. Sind die in der aktuellen Fassung der 213. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland genannten Bedingungen erfüllt, erfolgen Landungen auf die Piste 14 oder auf die Piste 16. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

An Samstagen, Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen gemäss der aktuellen Fassung der 213. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland erfolgen Landungen in der Zeit von 07.08 bis 09.08 Uhr in der Regel auf die Piste 34, ausnahmsweise auf die Piste 28; von 20.00 bis 21.00 Uhr auf die Piste 28, in Ausnahmefällen auf die Piste 34. Sind die in der aktuellen Fassung der 213. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland genannten Bedingungen erfüllt, erfolgen Landungen auf die Piste 14 oder auf die Piste 16.» ­ Geänderter Art. 39 Abs. 1 in folgendem Wortlaut: «Abflüge von Strahlflugzeugen erfolgen vor 07.00 Uhr auf den Pisten 32 und 34.» Der zweite Satz wird gestrichen.

4877

­

Art. 141ter mit folgendem Wortlaut: «Die geänderten Art. 33, 33bis und 39 in der Fassung vom 23. Juni 2003 treten auf den im Luftfahrthandbuch der Schweiz publizierten Zeitpunkt in Kraft.

Die Art. 33, 33bis und 39 in der geänderten Fassung vom 23. Juni 2003 sind nicht anwendbar, wenn und solange die in der aktuellen Fassung der 213. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland angeordneten Einschränkungen der Benützung des süddeutschen Luftraums keine Anwendbarkeit entfalten.

Die Änderungen der Art. 33, 33bis und 39 vom 18. Oktober 2001, 15. Oktober 2002, 16. April und 23. Juni 2003 fallen dahin, wenn und insoweit die in der aktuellen Fassung der 213. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland angeordneten Einschränkungen der Benützung des süddeutschen Luftraums für die An- und Abflüge zum/vom Flughafen Zürich wegfallen.

Die Änderungen des Betriebsreglements vom 18. Oktober 2001, 15. Oktober 2002, 16. April und 23. Juni 2003 sind solange in Kraft oder werden wieder anwendbar, als Einschränkungen der Benützung des süddeutschen Luftraums aufgrund der 213. Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung der Bundesrepublik Deutschland anwendbar sind oder wieder werden.

Soweit und solange die Änderungen der Art. 33, 33bis und 39 vom 18. Oktober 2001, 15. Oktober 2002, 16. April und 23. Juni 2003 nicht anwendbar sind, gelten die entsprechenden Bestimmungen gemäss dem Betriebsreglement vom 31. Mai 2001.»

2

Hinweis: Diese Genehmigung präjudiziert keine künftigen Anflugverfahren.

Das Risiko einer allfälligen Fehlinvestition geht zu Lasten der Gesuchstellerin.

3

Auflagen

3.1

Ab dem Zeitpunkt, in dem Anflüge auf die Piste 34 möglich sind, sind flugplanmässige Landungen des Linienverkehrs sind auf den Pisten 28 und 34 erst ab 06.00 Uhr zulässig. Die Gesuchstellerin hat für eine entsprechende Bekanntmachung zu sorgen.

3.2

Bis Landungen auf Piste 34 möglich werden, dürfen von 06.30 bis 07.00 Uhr Starts auf der Piste 28 nur erfolgen, wenn der Flughafen aus meteorologischen Gründen bis 06.08 Uhr nicht betrieben werden kann.

3.3

Die Gesuchstellerin hat in Gebieten, in welchen neue Alarmwertüberschreitungen nicht nur kurzfristig auftreten und die Notwendigkeit von Schallschutzmassnahmen unbestritten ist, im Sinne der Auflage 3.3 der Betriebskonzession vom 31. Mai 2001 diese Schallschutzmassnahmen unverzüglich zu vollziehen und umzusetzen.

4

Entgegenstehende Anträge und Begehren aus den Einsprachen und der Anhörung werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

4878

5

Die Gebühren für diese Genehmigung in Höhe von 4000 Franken werden der Gesuchstellerin auferlegt.

C.

Die Genehmigungsentscheide, die Gesuchsunterlagen mit Berichten über die Umweltverträglichkeit sowie die Stellungnahmen der Umweltfachstellen können während der Beschwerdefrist an folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Flughafen Zürich, Unique Airport Conference Center (Bürogebäude Parkhaus 1),

­

Bausekretariat der Stadt Kloten, Bauamt der Stadt Opfikon, Gemeindeverwaltungen Oberglatt, Rümlang und Winkel (zu den Bürozeiten).

Der vollständige Wortlaut der Entscheide kann bezogen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Telefon +41 (0)31 325 06 57, Fax +41 (0)31 325 80 60, e-mail: info@bazl.admin.ch Die Entscheide sind publiziert im Internet unter: http://www.aviation.admin.ch/d/themen/infrastr/plangenehmg_ils.pdf http://www.aviation.admin.ch/d/themen/infrastr/betrieb_sudanfl.pdf Gegen die Verfügungen oder gegen Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde erhoben werden bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Postfach 336, 3000 Bern 14.

Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdefrist steht still vom 15. Juli bis und mit 15. August.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Allfälligen Beschwerden gegen die Plangenehmigung sowie gegen die Änderung des Betriebsreglements ­ hier soweit VOR/DME-Anflüge 34 betreffend ­ wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

8. Juli 2003

UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation: Bundesamt für Zivilluftfahrt

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