03.449 Parlamentarische Initiative Reglement der Vereinigten Bundesversammlung Aufhebung Bericht des Büros der Vereinigten Bundesversammlung vom 25. September 2003

Sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen gemäss Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) den vorliegenden Bericht. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Büro beantragt, dem beiliegenden Entwurf für die Aufhebung des Reglementes der Vereinigten Bundesversammlung zuzustimmen.

25. September 2003

Im Namen des Büros Der Präsident: Yves Christen

2003-2208

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Bericht Der Inhalt des bisherigen Reglements der Vereinigten Bundesversammlung vom 8. Dezember 1976 (SR 171.12) ist im neuen Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) vom 13. Dezember 2002 aufgenommen worden. Damit wurde die Konsequenz gezogen aus Artikel 164 BV, der verlangt, dass alle wichtigenden rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes erlassen werden: Zweifellos gehört z.B. das bisher nur auf Reglementsstufe geregelte Verfahren der Wahl des Bundesrates zu den wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen. Das ParlG wird mit Beginn der neuen Legislaturperiode am 1. Dezember 2003 in Kraft treten; damit wird das bisherige Reglement der Vereinigten Bundesversammlung obsolet und kann aufgehoben werden. Artikel 41 Absatz 3 ParlG gibt der Vereinigten Bundesversammlung zwar nach wie vor die Kompetenz, sich ein Reglement zu geben; dafür besteht aber zurzeit kein Bedarf.

Wichtigster Gegenstand des bisherigen Reglementes bildet das Wahlverfahren in der Vereinigten Bundesversammlung (Art. 3-10). Die bestehende Regelung wurde mit einigen Präzisierungen, aber ohne wesentliche Änderungen übernommen in Artikel 130-139 ParlG, ergänzt mit einer Bestimmung über das bisher nicht geregelte Verfahren der Bestätigung von Wahlen (Art. 140). Nicht übernommen wurde Artikel 3 Absatz 1 des Reglementes, wonach die Versammlung Kenntnis nimmt von den Rücktrittschreiben. Die entsprechende Praxis kann auch ohne gesetzliche Grundlage weiter geführt werden.

Mit dem ParlG ergeben sich einige Änderungen für das Büro der Vereinigten Bundesversammlung (Art. 1 des Reglementes, neu Art. 33 Abs. 2, Art. 39 und Art. 41 Abs. 2 ParlG) und für die Kommissionen der Vereinigten Bundesversammlung, d. h.

die Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte, die Gerichtskommission und allfällige Spezialkommissionen (Art. 11 und 12 des Reglementes, neu Art. 39, 40 und 40a ParlG). Siehe dazu die Erläuterungen im Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 1. März 2001 (BBl 2001 3545f.) und die Verhandlungen der Räte zur Schaffung der Gerichtskommission im Rahmen der Justizreform (Geschäft 01.023, Vorlage 5).

Artikel 41 Absatz 1 ParlG entspricht Artikel 13 des Reglementes, wonach das Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) sinngemäss auf das Verfahren in der Vereinigten
Bundesversammlung Anwendung findet, sofern das ParlG nichts anderes vorsieht. Als Beispiel dieser sinngemässen Anwendung sei das im alten und neuen Recht nicht explizit geregelte Verfahren bei Abstimmungen erläutert. Bei der Behandlung von Begnadigungsgesuchen und von Ordnungsanträgen kommt es auch in der Vereinigten Bundesversammlung zu Abstimmungen. Artikel 56 GRN sieht vor, dass die Stimmabgabe in der Regel mit dem elektronischen Abstimmungssystem erfolgt. Das Büro der Vereinigten Bundesversammlung ist der Ansicht, dass die Mitglieder des Nationalrats mit dem elektronischen Abstimmungssystem stimmen können; die Mitglieder des Ständerats geben ihre Stimmen durch Handerheben ab, da ihre Plätze nicht an das elektronische Abstimmungssystem angeschlossen sind.

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Die beiden Resultate werden anschliessend addiert. Ein Namensaufruf in der Vereinigten Bundesversammlung kann von 40 Mitgliedern verlangt werden (30 Mitglieder sind im Reglement des Nationalrats vorgesehen, 10 in demjenigen des Ständerats). Die Mitglieder des Ständerats werden zuerst namentlich aufgerufen, für die anschliessende Stimmabgabe der Mitglieder des Nationalrats wird das elektronische System benutzt. Durch dieses pragmatische Vorgehen kann wertvolle Zeit gewonnen werden.

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