Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten SUPER JUMP 500 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 29. Januar 2003: 1.

Das Gesuch der Automates et Jeux Proms, eingereicht am 14. Mai 2002 um Qualifikation des Geldspielautomaten SUPER JUMP 500 als Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG wird gutgeheissen.

2.

Es wird festgestellt, dass der vorgeführte Geldspielautomat SUPER JUMP 500 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 zu qualifizieren ist.

3.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten SUPER JUMP 500 ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der nachfolgenden Auflage und unter Vorbehalt kantonaler Bestimmungen, zulässig.

4.

Der Geldspielautomat SUPER JUMP 500 ist neben den bereits vorhandenen elektronischen Zählern zusätzlich mit mechanischen Zählern auszurüsten.

5.

Der geprüfte Apparat sowie das geprüfte Eprom des definitiven Programmes ist bei der Eidgenössischen Spielbankekommission zu hinterlegen.

6.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

7.

Dieser Entscheid ist nicht massgebend für die Frage, ob der Apparat nach anderen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere denen des Patent-, Muster und Modell- oder Markenrechtes und der Wettbewerbsbestimmungen zulässig ist.

8.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission c/o Advokaturbüro Huber & Fraefel, Belpstrasse 16, Postfach 6626, 3003 Bern Beschwerde geführt werden.

25. Februar 2003

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

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2003-0328