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Abkommen über Zuwanderungsangelegenheiten zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria

Präambel Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Bundesrepublik Nigeria (nachstehend «Vertragsparteien» genannt) haben: im Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien mit dem Ziel der besseren Umsetzung der Bestimmungen über die Migration von Menschen und die Einhaltung und Garantie von deren Grundrechten gemäss den in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften zu verbessern; in Bestätigung ihrer gemeinsamen Absicht, wirksam gegen illegale Einwanderung und gegen Menschenhandel ihre Staatsangehörigen betreffend anzukämpfen; in der Absicht, die Rückführung von Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich unbefugt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, als auch deren Wiedereingliederung zu erleichtern und solche Personen in einer würdigen und ihre Menschenrechte garantierenden Weise zu behandeln; Bezug nehmend auf die Prinzipien des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und seines Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge; Folgendes vereinbart:

Art. I

Allgemeines

1. Die Vertragsparteien lassen sich in der Art und Weise, in der sie in Angelegenheiten bezüglich der Einwanderung in ihre Hoheitsgebiete zusammenarbeiten, von den Bestimmungen dieses Abkommens leiten.

2. Die Vertragsparteien unterstützen sich zu den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen gegenseitig in Zuwanderungsangelegenheiten.

Art. II

Nationales Einwanderungsrecht

Die Vertragsparteien setzen dieses Abkommen in Übereinstimmung mit ihren nationalen Gesetzen und Vorschriften um.

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Übersetzung des französischen Originaltextes.

2003-0809

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Zuwanderungsangelegenheiten. Abkommen mit Nigeria

Art. III

Aufnahme von Personen

1. Jede Vertragspartei nimmt auf Gesuch der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet jede Person auf, die nicht oder nicht mehr in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei einreisen oder sich dort aufhalten darf, wenn gemäss Artikel IV oder V oder durch das in Artikel VI dargelegte Identifikationsverfahren nachgewiesen wird, dass die betroffene Person Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei ist.

2. Der Grund für das Gesuch ist im Gesuchsschreiben anzugeben.

Art. IV

Rückführungsverfahren

1. Die Rückführungsverfahren erfolgen ohne Ausstellung eines Reisedokuments, wenn der Betroffene im Besitz eines gültigen nationalen Passes (nationaler, kollektiver oder Ersatzpass) oder eines international anerkannten und gültigen Reisedokuments ist.

2. Zum Zwecke der Vereinfachung des Verfahrens nach Absatz 1 tauschen die Vertragsparteien eine Liste solcher Dokumente mit Mustern derselben aus.

3. Alle Fälle von Personenrückführungen sind von der ersuchenden Vertragspartei in Verbindung mit dem konsularischen Vertreter der ersuchten Vertragspartei zu koordinieren.

4. Die ersuchende Vertragspartei hat mindestens fünf Tage vor dem Rückführungstag Einzelheiten über den Flug und Angaben zu den zurückzuführenden Personen zu liefern.

5. In Abhängigkeit nationaler Erfordernisse informieren sich die Vertragsparteien gegenseitig über die Behörden und den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung bezüglich der Wegweisung oder Rückführung der betreffenden Person.

Art. V

Nachweis der Staatsangehörigkeit

1. In Fällen, die nicht unter Artikel IV fallen, hat die ersuchende Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, dass die betroffene Person Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei ist.

2. Werden keine national anerkannten Dokumente vorgelegt, ist die zurückzuführende Person bei Vorlage eines der Dokumente oder anderer Beweismittel, die in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels aufgeführt sind, mit einem Reisedokument als Staatsangehörige einer der Vertragsparteien zu identifizieren und zu versehen.

3. Der Staatsangehörigkeitsnachweis kann gemäss diesem Abkommen erfolgen durch: a)

Staatsangehörigkeitsausweise, die klar einer Person zugeordnet werden können;

b)

abgelaufene Pässe jeder Art (nationale oder Ersatzpässe);

c)

Personalausweise, einschliesslich vorübergehender oder provisorischer;

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Zuwanderungsangelegenheiten. Abkommen mit Nigeria

d)

öffentliche Urkunden, in denen die Staatangehörigkeit der betroffenen Person angegeben ist;

e)

Seemannsregistrierungsbücher und Kapitänsdienstkarten;

f)

von den zuständigen Behörden gelieferte eindeutige Informationen;

g)

für die nigerianische Seite auch ein von den nigerianischen Behörden ausgestelltes Herkunftsstaatszeugnis oder ein ECOWAS-Reisedokument oder -zeugnis;

h)

jedes andere von der Regierung der ersuchten Vertragspartei anerkannte Dokument, das die Feststellung der Identität der betroffenen Person erlaubt.

4. Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen durch: a)

Photokopien eines der in Absatz 3 aufgeführten Dokumente;

b)

Führerscheine;

c)

Personalausweise von Unternehmen

d)

Geburtsurkunden;

e)

Zeugenaussagen;

f)

eigene Angaben der betroffenen Person;

g)

Sprache der betroffenen Person. Jedoch weist die Fähigkeit, eine der Sprachen der ersuchten Vertragspartei zu sprechen, nicht automatisch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nach;

h)

jedes andere Dokument (z.B. Fingerabdruck), das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit des Betroffenen nachzuweisen.

5. Wenn die Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht wird und diese Glaubhaftmachung nach einer Befragung durch die ersuchte Vertragspartei anerkannt wird, gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als nachgewiesen.

6. Von der ersuchten Vertragspartei ist innerhalb von vier (4) Werktagen ab Eingang der Dokumente oder anderen Beweismittel nach Absätzen 3 und 4 ein dreissig (30) Tage gültiges Reisedokument auszustellen, das bei Bedarf zu verlängern ist.

7. Die Dokumente nach Absätzen 3 und 4 reichen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit auch aus, wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

Art. VI

Besonderes Identifizierungsverfahren

1. In Fällen, die nicht unter die Artikel IV und V fallen, können, abgesehen von Fällen, in denen die Staatsangehörigkeit nach Artikel V Absatz 5 widerlegt wurde, wenn es nicht möglich ist, die erforderlichen Dokumente oder andere Beweismittel zum Nachweis der Staatsangehörigkeit des Betroffenen zu erlangen, aber Beweise existieren, die es erlauben, die Staatsangehörigkeit zu vermuten, die Behörden der ersuchenden Vertragspartei die diplomatischen und konsularischen Vertreter der

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Zuwanderungsangelegenheiten. Abkommen mit Nigeria

ersuchten Vertragspartei um Unterstützung bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit des Betroffenen bitten. Es gilt folgendes: (i)

die betroffene Person ist so bald wie möglich , spätestens jedoch zehn (10) Tage nach dem Eingang des Gesuchs zu befragen;

(ii) die Befragung kann überall dort stattfinden, wo sie durchgeführt werden kann; (iii) das Ergebnis der Befragung ist der ersuchenden Vertragspartei so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf (5)Tage nach dem Tag, an dem die Befragung stattfand, zu übermitteln; (iv) wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen bestätigt wird, ist von der ersuchten Vertragspartei innerhalb von vier (4) Werktagen ein dreissig (30) Tage gültiges Reisedokument auszustellen.

2. Reisekosten, die dem Vertreter der konsularischen Behörden innerhalb des Hoheitsgebiets der ersuchenden Vertragspartei zum Zwecke konsularischer Treffen entstehen, sind von der ersuchenden Vertragspartei zu bezahlen.

Art. VII

Rückführungsbedingungen

Die Rückführung von Migranten mit unbefugtem Aufenthalt unter diesem Abkommen untersteht den folgenden Bedingungen: a)

Bestätigung, dass der Migrant mit unbefugtem Aufenthalt tatsächlich ein Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei ist;

b)

Migranten mit unbefugtem Aufenthalt sind vor der Abreise aus dem Staat der ersuchenden Vertragspartei und bei Ankunft im Staat der ersuchten Vertragspartei von den zuständigen Behörden Identifizierungsüberprüfungen zu unterziehen.

Art. VIII

Gegenseitige Unterstützung

Jede Vertragspartei hat die andere zu unterstützen, um die Identifizierung von Personen als schweizerische oder nigerianische Staatsangehörige zu ermöglichen.

Art. IX

Kosten

Die ersuchende Vertragspartei hat die Beförderungskosten für zurückzuführende Personen und deren Begleitpersonen bis zum Flughafen des Staates der ersuchten Vertragspartei zu übernehmen.

Art. X

Beförderung von Gepäck

Die ersuchende Vertragspartei hat der zurückführenden oder rückzuübernehmenden Person zu erlauben, ihre in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften rechtmässig erworbene persönliche Habe ins Bestimmungsland mitzunehmen.

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Art. XI

Rückübernahme zurückgeführter Personen

1. Wenn spätere Beweise ergeben, dass die zurückgeführte Person keine Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei ist, hat die ersuchende Vertragspartei die Person wieder in ihr Hoheitsgebiet zurückzuübernehmen.

2. Das Gesuch um Rückübernahme der Persone gemäss Absatz 1 ist innerhalb von 14 Tagen nach der Rückführung zu stellen. Die Rückkehr ist innerhalb von 16 Tagen auszuführen; die Person wird dann im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zurückübernommen.

Art. XII

Rechte und Verpflichtungen

Die Durchführung der in diesem Abkommen aufgelisteten Rückführungsmassnahmen lässt unter innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften der Vertragsparteien früher erworbene Rechte und eingegangene Verpflichtungen unberührt.

Art. XIII

Einreise zurückgeführter Personen

Die unter diesem Abkommen durchgeführte Rückführung lässt das Recht der betroffenen Person, bei Erfüllung der unter den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften der Vertragsparteien festgelegten Einreiseanforderungen wieder in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei einzureisen, unberührt.

Art. XIV

Auswirkungen auf internationales Recht

Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen alle Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsparteien aus internationalem Recht unberührt.

Art. XV

Zuständige Behörden

1. Der Schweizerische Bundesrat bestimmt hiermit das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und die Regierung der Bundesrepublik Nigeria zu den jeweiligen Behörden, die für die Umsetzung dieses Abkommens und sämtliche weiteren damit verbundenen Angelegenheiten zuständig sind.

2. Die Vertragsparteien haben das Recht, jederzeit schriftlich ein anderes geeignetes Organ (Ministerium oder Departement) anstelle der in Absatz 1 bezeichneten für zuständig zu erklären.

Art. XVI

Informationsaustausch

Zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens tauschen die zuständigen Behörden die folgenden Dokumente auf diplomatischem Wege aus: a)

Liste des diplomatischen und/oder konsularischen Personals, das im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei für die Ausstellung von Reisedokumenten zur Verfügung steht;

b)

Liste der Flughäfen, die für die Rückführung der betroffenen Person benutzt werden können;

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c)

Alle weiteren Informationen, die die Kommunikation oder die ordnungsgemässe Umsetzung dieses Abkommens erleichtern.

Art. XVII

Schutz von Personendaten

1. Insoweit zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien Personendaten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschliesslich Folgendes betreffen: a)

Angaben zu der zurückzuführenden Person und erforderlichenfalls zu den Mitgliedern der Familie dieser Person (Familienname, Vorname, allfällige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, aktuelle und allfällige frühere Staatsangehörigkeit);

b)

Pass, Personalausweis oder andere Identitäts- und Reisedokumente und Laissez-Passer (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);

c)

sonstige zur Identifizierung der zurückzuführenden Personen erforderliche Angaben;

d)

Beweismittel, auf Grund derer der Besitz der Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder zulässigerweise vermutet werden kann;

e)

auf Ersuchen einer der Vertragsparteien, sonstige Informationen, die erforderlich sind, um das Rückübernahmegesuch gemäss diesem Abkommen zu überprüfen;

f)

Zwischenaufenthalte und Reisewege;

g)

von einer der Vertragsparteien ausgestellte Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa.

2. Die Informationen nach Absatz 1 sowie alle anderen im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Daten sind in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht jeder der Vertragsparteien auszutauschen.

3. Personendaten dürfen nur den zuständigen Behörden jeder Vertragspartei übermittelt werden. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei haben den Schutz aller ihnen im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Daten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht sicherzustellen.

4. Wenn zwecks Umsetzung dieses Abkommens Personendaten übermittelt werden, sind die Daten gemäss innerstaatlichem Recht zu erfassen, zu bearbeiten und zu schützen. Insbesondere sind die folgenden Grundsätze einzuhalten: a)

Die ersuchte Vertragspartei verwendet die Personendaten nur zu dem durch dieses Abkommen definierten Zweck und unter den von der ersuchenden Vertragspartei festgelegten Bedingungen.

b)

Auf Anfrage informiert die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei über die beabsichtigte Verwendung der übermittelten Personendaten.

c)

Personendaten dürfen nur an die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden übermittelt und von diesen verwendet werden. Die

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Zuwanderungsangelegenheiten. Abkommen mit Nigeria

ersuchende Vertragspartei muss ihre schriftliche Zustimmung erteilen, bevor die Daten an andere Personen weitergegeben werden.

d)

Die Vertragspartei, die die Daten übermittelt hat, hat sicherzustellen, dass diese richtig und notwendig sind und den Erfordernissen des Zwecks ihrer Mitteilung angepasst sind. Die im Recht der ersuchenden Vertragspartei festgelegten einschlägigen Übermittlungsbeschränkungen sind einzuhalten.

Wenn sich herausstellt, dass unrichtige Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung dieser Daten unzulässig war, muss die ersuchte Vertragspartei darüber unverzüglich informiert werden und die Korrektur oder Zerstörung dieser Daten vornehmen.

e)

Auf Anfrage ist der betroffenen Person über die sie betreffenden Personendaten sowie über deren vorgesehenen Verwendungszweck gemäss dem innerstaatlichen Recht der um die Informationen ersuchten Vertragspartei Auskunft zu erteilen.

f)

Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, erfordern. Jede Vertragspartei betraut ein geeignetes Organ mit der unabhängigen Kontrolle der Bearbeitung und Verwendung der Daten.

g)

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugang, missbräuchliche Änderungen und unerlaubte Bekanntgabe zu schützen.

Art. XVIII

Technische Unterstützung

1. Die Vertragsparteien streben an, innerhalb der Grenzen ihrer Fähigkeiten und Ressourcen sich in Folgenden Punkten gegenseitig zu unterstützen: a)

Verstärkte Kooperation zwischen den zuständigen Behörden in Anwendung des UN-Protokolls gegen das Einschleusen von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg, das eine Ergänzung des UN-Abkommens gegen das internationale organisierte Verbrechen darstellt, sowie verstärkte technische Unterstützung;

b)

Verstärkte Kooperation zwischen Konsular- und Einwanderungsbehörden und deren Bediensteten (z.B.: Ausbildungsmöglichkeiten für nigerianische Konsular- und Einwanderungsbedienstete);

c)

Kooperation auf dem Gebiet des Kampfes gegen HIV/AIDS und andere durch sexuellen Kontakt übertragbare Krankheiten;

d)

Kooperation bezüglich der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung nach Nigeria zurückgeführter Personen (z.B. Erwerb von Fähigkeiten vor der Ausreise, Reintegrationsprogramme, Massnahmen zur Förderung freiwilliger Rückkehr);

e)

Gewährleistung gegenseitiger nicht-diskriminierender Behandlung von Staatsangehörigen jeder Vertragspartei in Übereinstimmung mit den beide Vertragsparteien bindenden internationalen Menschenrechts-Standards;

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f)

Beistandsgewährung für alle Personen, die gemäss den Bestimmungen des UN-Protokolls zur Verhinderung, zur Unterbindung und zur Strafverfolgung des Menschenhandels und insbesondere des Handels von Frauen und Kindern, das eine Ergänzung des UN-Abkommens von 2000 gegen das internationale organisierte Verbrechen darstellt, als Opfer von Menschenhandel identifiziert werden.

2. Zur Umsetzung von Artikel XVIII kann der in Artikel XIX dargelegte Ausschuss damit betraut werden, konkrete Massnahmen auszuarbeiten und vorzuschlagen, über die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu entscheiden ist.

Art. XIX

Umsetzung des Abkommens

Zur Umsetzung der in diesem Abkommen zum Ausdruck gebrachten Bestimmungen und Aspekte wird, insbesondere hinsichtlich der Definition von Programmen und Massnahmen, einschliesslich der im Artikel XVIII beschriebenen technischen Unterstützung und internationalen Zusammenarbeit, ein Koordinierungsausschuss mit Vertretern der Vertragsparteien eingerichtet. Der Ausschuss tritt auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien zusammen.

Art. XX

Garantie der Menschenrechte

1. Staatsangehörigen einer Vertragspartei darf keine Behandlung widerfahren, die gegen die Rechte und Freiheiten verstösst, die unter anderem durch die Bestimmungen des Pakts über bürgerliche und politische Rechte garantiert werden. Sie dürfen durch die andere Vertragspartei weder inhuman oder erniedrigend behandelt werden noch darf ungebührlich Gewalt, Folter, grausame oder erniedrigende Behandlung bei der Rückführung von Personen nach diesem Abkommen angewandt werden.

2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich: (i)

jeden Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, der verhaftet wird, gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen unverzüglich über sein Recht zu informieren, Kontakt zu seiner Botschaft aufzunehmen, und, auf seinen Wunsch, die Botschaft unverzüglich über seine Verhaftung zu unterrichten;

(ii) gegenüber der festgenommenen Person nicht ungebührlich Gewalt, Folter, grausame, inhumane oder erniedrigende Behandlung anzuwenden; (iii) den Vertretern der Botschaft der anderen Vertragspartei zu erlauben ihre festgenommenen Staatsangehörigen ohne Einschränkungen zu besuchen und mit ihnen unter vier Augen zu sprechen; (iv) bei der Rückführung von Migranten mit unbefugtem Aufenthalt dem akkreditiertem Personal der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes Gelegenheit zu geben, die Identität des Migranten mit unbefugtem Aufenthalt zu überprüfen und sich zu vergewissern, dass dieser vor der Rückführung ordnungsgemäss informiert worden ist.

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Art. XXI

Beilegung von Streitigkeiten

Sämtliche Streitigkeiten bezüglich der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens sind durch Konsultation und Meinungsaustausch, in mündlicher oder schriftlicher Form, zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien beizulegen.

Art. XXII

Änderungen

Änderungen oder Überarbeitungen dieses Abkommens haben schriftlich zu erfolgen und treten erst nach der Genehmigung durch beide Vertragsparteien gemäss Artikel XXIV Absatz 2 in Kraft.

Art. XXIII

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen gilt auch für das Hoheitsgebiet und die Staatsangehörigen des Fürstentums Liechtenstein.

Art. XXIV

Inkrafttreten

1. Jede Vertragspartei informiert die andere auf diplomatischem Wege, sobald die für das Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Abkommens notwendigen verfassungsrechtlichen Bedingungen erfüllt sind.

2. Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach der letzten Mitteilung auf diplomatischem Wege, wonach die jeweiligen verfassungsrechtlichen Bedingungen erfüllt sind, in Kraft.

Art. XXV

Suspendierung

Jede Vertragspartei kann zum Schutze er öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Sicherheit nach Konsultation der anderen Vertragspartei die Bestimmungen dieses Abkommens ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Art. XXVI

Kündigung

1. Dieses Abkommen kann von jeder Vertragspartei durch Zustellung einer Mitteilung an die andere Partei gekündigt werden; die Kündigung wird sechs (6) Monate nach Erhalt der Mitteilung wirksam.

2. Nach der Kündigung dieses Abkommens regeln seine Bestimmungen sowie die Bestimmungen diesbezüglich vereinbarter separater Protokolle, Verträge oder Zusatzabkommen weiterhin darunter eingegangene oder damit verbundene, nicht abgelaufene, bestehende Verpflichtungen. Diese Verpflichtungen sind vollständig zu erfüllen.

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Zuwanderungsangelegenheiten. Abkommen mit Nigeria

Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu ordnungsgemäss ermächtigten, unterzeichneten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Abuja am 9. Januar 2003 in zwei Urschriften, jeweils in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleich verbindlich sind.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

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Für die Bundesrepublik Nigeria: