Durchführung einer Prüfung betreffend das Zusammenschlussvorhaben Edipresse Publications SA / Ringier SA / Le Nouveau Quotidien ERL SA ­ Le Temps (Art. 32 und 33 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251)

Am 9. Juli 2003 erhielt die Wettbewerbskommission die Meldung eines Zusammenschlussvorhabens, wonach Ringier SA ihre Beteiligung an der Verlagsgesellschaft von Le Temps erhöht. Der Zusammenschluss erfolgt in zwei Phasen. In einem ersten Schritt will die Ringier SA, welche momentan einen 20 %-Aktienanteil an Le Nouveau Quotidien ERL SA besitzt, ihre Beteiligung auf 50 % erhöhen und damit gemeinsam mit der Edipresse Publications SA die Kontrolle über dieses Unternehmen erlangen. In einem zweiten Schritt soll Le Nouveau Quotidien ERL SA die Beteiligung an der Verlagsgesellschaft von Le Temps von 47 % auf 82,6 % erhöhen.

Die beteiligten Unternehmen sind unter anderem in folgenden Bereichen tätig: ­

Die Edipresse Publications SA ist eine Tochtergesellschaft der Edipresse Gruppe, die hauptsächlich in den Bereichen Printmedien und Services (Betrieb von Druckereien, Distribution von Zeitungen) tätig ist. Die Edipresse Publications SA gibt in der Westschweiz insbesondere mehrere Tageszeitungen heraus (24 heures, Le Matin, La Tribune de Genève).

­

Die Ringier SA ist eine Tochtergesellschaft der Ringier Holding AG, welche die Verlagstätigkeit für die Ringiergruppe wahrnimmt. In der Westschweiz publiziert die Ringier SA mehrere Zeitschriften (L'Hebdo, L'Illustré, edelweiss, TV8 und Montres Passion). Mit ihrer Tochter Ringier Print Holding AG ist die Ringier Holding AG zudem im Druckereibereich tätig.

Betroffene Dritte können beim Sekretariat der Wettbewerbskommission zum 30 Tage nach dem Datum dieser Publikation in schriftlicher Form und mit Vermerk des betreffenden Zusammenschlussvorhabens einzureichen. Stellungnahmen werden vom Sekretariat per Fax (031 322 20 53) oder per Post an nachfolgende Adresse entgegengenommen: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Monbijoustrasse 43, 3003 Bern Gemäss Artikel 43 Absatz 4 des Kartellgesetzes (KG) haben nur die beteiligten Unternehmen Parteirechte.

26. August 2003

5970

Sekretariat der Wettbewerbskommission

2003-1736