Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Ardizzoia Thiago, geb. 7. November 1976, italienischer Staatsangehöriger, Kellner, wohnhaft gewesen in 5300 Turgi, Schulhausstrasse 9, zur Zeit unbekannter Aufenthalt: Die Zollkreisdirektion Basel, verurteilte Sie am 8. April 2003 aufgrund des am 20. März 2003 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 75 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 86, 88 und 89 des Mehrwertsteuergesetzes zu einer Busse von 300 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 370 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, Postkonto 40-531-1, zu zahlen.

Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

17. Juni 2003

2003-1183

Zollkreisdirektion Basel

4059