Bundesbeschluss über die Kredite des Bundes im Bereich der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit in Bildung und Forschung für die Jahre 2004­2007 vom 19. Juni 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, auf die Artikel 10 und 16 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 19832, auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19993 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung sowie auf Artikel 22 Absatz 6 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19994, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20025, beschliesst:

Art. 1

Internationale Zusammenarbeit im Bildungsbereich

1

Ein Gesamtkredit von 73,2 Millionen Franken wird in den Jahren 2004­2007 bewilligt für:

2

a.

die Finanzierung der Übergangsmassnahmen zur Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der Europäischen Union (EU);

b.

für die Finanzierung der Beteiligung an Aktionen der internationalen Bildungszusammenarbeit.

Der Kredit wird wie folgt aufgeteilt: Mio. Fr.

a.

für Übergangsmassnahmen für die Beteiligung an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU

51,3

b.

für nationale Begleitmassnahmen im EU-Bereich

9,9

c.

für europäische Hochschulinstitute (Stipendien und Beiträge)

3,5

d.

für Aktionen der internationalen Bildungszusammenarbeit

8,5

3

Aus dem Gesamtkredit können befristete ­ jedoch keine unbesfristeten ­ Stellen finanziert werden.

1 2 3 4 5

SR 101 SR 420.1 SR 414.51 SR 414.20 BBl 2003 2363

2002-2225

6899

Kredite des Bundes im Bereich der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit in Bildung und Forschung für die Jahre 2004­2007. BB

Art. 2

COST

Für die Beteiligung der Schweiz an Aktionen im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) in den Jahren 2004­2007 wird ein Verpflichtungskredit von 37 Millionen Franken bewilligt.

Art. 3

Bilaterale und multilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit

Für die bilaterale und multilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit im Forschungs- und Bildungsbereich in den Jahren 2004­2007 wird ein Verpflichtungskredit von 47,4 Millionen Franken bewilligt Art. 4

HFSP

Für die Beteiligung der Schweiz am HFSP (Human Frontier Science Programme) wird ein Zahlungsrahmen von 3,6 Millionen Franken bewilligt.

Art. 5

ILL

Für die wissenschaftliche Beteiligung der Schweiz am Institut Max von Laue ­ Paul Langevin (ILL) in Grenoble in den Jahren 2004­2008 wird ein Verpflichtungskredit von 22 Millionen Franken bewilligt.

Art. 6 Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 31. Dezember 2007 eingegangen werden.

Art. 7 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 6. Mai 2003

Ständerat, 19. Juni 2003

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

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