Bundesbeschluss über die Kredite des Bundes im Bereich der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit in Bildung und Forschung für die Jahre 20042007 vom 19. Juni 2003
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, auf die Artikel 10 und 16 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 19832, auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 19993 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung sowie auf Artikel 22 Absatz 6 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19994, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20025, beschliesst:
Art. 1
Internationale Zusammenarbeit im Bildungsbereich
1
Ein Gesamtkredit von 73,2 Millionen Franken wird in den Jahren 20042007 bewilligt für:
2
a.
die Finanzierung der Übergangsmassnahmen zur Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der Europäischen Union (EU);
b.
für die Finanzierung der Beteiligung an Aktionen der internationalen Bildungszusammenarbeit.
Der Kredit wird wie folgt aufgeteilt: Mio. Fr.
a.
für Übergangsmassnahmen für die Beteiligung an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU
51,3
b.
für nationale Begleitmassnahmen im EU-Bereich
9,9
c.
für europäische Hochschulinstitute (Stipendien und Beiträge)
3,5
d.
für Aktionen der internationalen Bildungszusammenarbeit
8,5
3
Aus dem Gesamtkredit können befristete jedoch keine unbesfristeten Stellen finanziert werden.
1 2 3 4 5
SR 101 SR 420.1 SR 414.51 SR 414.20 BBl 2003 2363
2002-2225
6899
Kredite des Bundes im Bereich der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit in Bildung und Forschung für die Jahre 20042007. BB
Art. 2
COST
Für die Beteiligung der Schweiz an Aktionen im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) in den Jahren 20042007 wird ein Verpflichtungskredit von 37 Millionen Franken bewilligt.
Art. 3
Bilaterale und multilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit
Für die bilaterale und multilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit im Forschungs- und Bildungsbereich in den Jahren 20042007 wird ein Verpflichtungskredit von 47,4 Millionen Franken bewilligt Art. 4
HFSP
Für die Beteiligung der Schweiz am HFSP (Human Frontier Science Programme) wird ein Zahlungsrahmen von 3,6 Millionen Franken bewilligt.
Art. 5
ILL
Für die wissenschaftliche Beteiligung der Schweiz am Institut Max von Laue Paul Langevin (ILL) in Grenoble in den Jahren 20042008 wird ein Verpflichtungskredit von 22 Millionen Franken bewilligt.
Art. 6 Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 31. Dezember 2007 eingegangen werden.
Art. 7 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 6. Mai 2003
Ständerat, 19. Juni 2003
Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann
Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz
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