Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahngrossprojekte Linie Zürich HB­Wipkingen, 3./4. Gleis Abschreibung und Kostenentscheid

Rückzug des Plangenehmigungsgesuches vom 15. Juni 1998 durch die SBB Entscheid des UVEK vom 6. Februar 2003: ­

Abschreibung des sistierten Verfahrens sowie der hängigen Einsprachen

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Festsetzung von Verfahrenskosten und Parteientschädigungen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines Vertreters beizulegen.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 322 55 12) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

4. März 2003

1954

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

2003-0356