Notifikation Der Präsident der III. Kammer der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen hat mit Urteil vom 30. Oktober 2001, welches nicht auf dem ordentlichen Weg eröffnet werden kann, i. Sa. Ayaz Ahmad, geb.

l953, 354-B Block, Sabzazar Scheme, Multan Road, PK-Lahore, gegen die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, betreffend Rückvergütung von AHV-Beiträgen erkannt: l.

Auf die Beschwerde vom 2. Oktober 2000 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird im Bundesblatt auszugsweise bekanntgemacht; der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung wurde es auf dem ordentlichen Weg eröffnet.

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

8. Juli 2003

Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen Der Präsident der III. Kammer: A. Meuli

2003-1416

4845