Entwurf

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens in Zuwanderungsangelegenheiten zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bundesrepublik Nigeria vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 166 Absatz 2, der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 20032, beschliesst:

Art. 1 1

Das Abkommen über Zuwanderungsangelegenheiten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Nigeria wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

1 2

SR 101 BBl 2003 6443

2003-0808

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Zuwanderungsangelegenheiten mit Nigeria. BB

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