Notifikation (Art. 36 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968)

Es wird Kuldip Singh Manchanda, geb. 1962, wohnhaft 47 Old Shah Puratilak Ngr, IN-New Delhi 110018, mitgeteilt, dass die Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen am 4. Februar 2003 folgende Zwischenverfügung erlassen hat: 1.

Das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.

2.

Kuldip Singh Manchanda wird verhalten, der Eidgenössischen AHV/IVRekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen innert 30 Tagen ab der Veröffentlichung dieser Zwischenverfügung den Betrag von 600 Franken einzuzahlen. Sofern dieser Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist einbezahlt wird, wird die Beschwerde vom 24. Mai 2002 durch einen Nichteintretensentscheid erledigt.

3.

Diese Zwischenverfügung kann innert zehn Tagen ab der Veröffentlichung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden.

19. August 2003

Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen Der Präsident der III. Kammer: Alberto Meuli

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2003-1715