Bundesbeschluss betreffend das Zusatzprotokoll Nr. 7 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte
Entwurf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20032, beschliesst:
Art. 1 1
Das Zusatzprotokoll Nr. 7 vom 27. November 2002 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte wird genehmigt.
2
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzprotokoll zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für unbefristete und unkündbare völkerrechtliche Verträge nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 der Bundesverfassung.
1 2
SR 101 BBl 2003 3999
4014
2002-1997