Bundesbeschluss betreffend das Zusatzprotokoll Nr. 7 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20032, beschliesst:

Art. 1 1

Das Zusatzprotokoll Nr. 7 vom 27. November 2002 zur Revidierten Rheinschifffahrtsakte wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzprotokoll zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für unbefristete und unkündbare völkerrechtliche Verträge nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 der Bundesverfassung.

1 2

SR 101 BBl 2003 3999

4014

2002-1997