Bundesbeschluss Entwurf betreffend einen Zahlungsrahmen für eine Finanzhilfe an das Verkehrshaus der Schweiz in den Jahren 2004­2007 vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom ...2 über die Ausrichtung von Finanzhilfen an das Verkehrshaus der Schweiz, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 20033, beschliesst:

Art. 1 1 Für die Ausrichtung einer Finanzhilfe an das Verkehrshaus der Schweiz in den Jahren 2004­2007 wird ein Zahlungsrahmen von 6 400 000 Franken bewilligt.

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Die jährlichen Finanzhilfen betragen maximal 1 600 000 Franken.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR ...; AS ... (BBl 2003 6239) BBl 2003 6228

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2003-1841