Notifikation Li Ling, geb. 7. September 1938, chinesischer Staatsangehöriger Das mit Verfügung vom 3. April 2002 gegen Li Ling eröffnete gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ist mit Verfügung vom 9. Juli 2002 eingestellt worden. Die Kosten des Ermittlungsverfahrens trägt die Bundeskasse. Diese Einstellungsverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Begehren um Entschädigung und/oder Genugtuung sind der Bundesanwaltschaft zu Handen der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichtes einzureichen (Art. 122 BStP). Gegen die Einstellungsverfügung kann gemäss Artikel 105bis Absatz 2 iVm 214 ff. BStP innert 5 Tagen seit Erhalt beim Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts schriftlich Beschwerde geführt werden.

29. Juli 2003

5338

Schweizerische Bundesanwaltschaft

2003-1549