Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an die Stiftung Bibliomedia
Entwurf
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 20032, beschliesst:
Art. 1 1 Der Bund kann, im Rahmen der bewilligten Kredite, der Stiftung Bibliomedia jährliche Finanzhilfen gewähren.
2 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.
Art. 2 Die Stiftung unterbreitet dem Eidgenössischen Departement des Innern jährlich den Voranschlag, den Jahresbericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung.
Art. 3 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Es gilt bis zum 31. Dezember 2007.
3
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1 2
SR 101 BBl 2003 6215
6226
2003-1754