Bundesgesetz über die Ausrichtung von Finanzhilfen an die Stiftung Bibliomedia

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 20032, beschliesst:

Art. 1 1 Der Bund kann, im Rahmen der bewilligten Kredite, der Stiftung Bibliomedia jährliche Finanzhilfen gewähren.

2 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.

Art. 2 Die Stiftung unterbreitet dem Eidgenössischen Departement des Innern jährlich den Voranschlag, den Jahresbericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung.

Art. 3 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es gilt bis zum 31. Dezember 2007.

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2

SR 101 BBl 2003 6215

6226

2003-1754