Richtplan des Kantons St. Gallen Genehmigung der Gesamtüberarbeitung des Richtplans Der Bundesrat hat am 15. Januar 2003 folgenden Beschluss gefasst: 1.

Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 3. Dezember 2002 wird der Richtplan des Kantons St. Gallen mit den Änderungen gemäss Ziffer 2 und unter Vorbehalt der Ziffer 3 genehmigt.

2.

Änderung des Richtplans: Der Richtplan wird wie folgt geändert: a. Streichung der Kategorienzuweisung bei den Beschlüssen im Koordinationsblatt VI 31 betreffend: ­ BAHN 2000,1. Etappe, Realisierung, ­ BAHN 2000, 2. Etappe, Trasseesicherung.

b. Kategorienwechsel beim Koordinationsblatt VII 61, Vorhaben Deponie Campiun (neu: Zwischenergebnis); c. Ausschluss der Zulässigkeit von Landwirtschaftszonen nach Artikel 16a Absatz 3 RPG in Landschaften mit schützenswerter Bausubstanz gemäss Artikel 39 Absatz 2 RPV; d. Ergänzung der Voraussetzungen für Eignungsgebiete G und für Eignungsgebiete K sowie der Anforderungen an die Sondernutzungsplanung bei Einkaufs- und Freizeitzentren: Nachweis der Abstimmung mit dem kantonalen Massnahmenplan Luftreinhaltung.

Der Kanton St. Gallen wird eingeladen, diese Änderungen im Richtplan nachzutragen.

3.

Ergänzung des Richtplans Der Kanton wird eingeladen, bis spätestens Mitte 2003 mit dem Bundesamt für Raumentwicklung einen Zeitplan für die nachgenannten Ergänzungen aufzustellen. Entsprechend diesem Zeitplan sind für diese Ergänzungen die Grundlagen zu erarbeiten und sich allenfalls daraus ergebende Anpassungen des Richtplans zur Prüfung und Genehmigung einzureichen: a. Kataster der belasteten Standorte; b. Schliessung der Lücken bei den Grundlagen zum Schutz der unterirdischen Gewässer; c. Revitalisierungsplan Fliessgewässer; d. Standortkonzept für Durchgangs- und Standplätze für Fahrende im Richtplan.

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2003-0105

4.

Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen Mit der nächsten Orientierung über den Stand der Richtplanung und über wesentliche Änderungen in den Grundlagen ist Bericht zu erstatten über den Stand der von den Nachbarkantonen gemäss Ziffer 2.12 des Prüfungsberichts geltend gemachten weiterführenden Koordinationsbedürfnisse und über die sich allenfalls daraus ergebenden Anpassungen des Richtplans: a. Kanton Appenzell A.Rh.: Abbaustandorte Thal Nr. 302, Degersheim Nr. 17­20; b. Kanton Appenzell I.Rh.: Vorranggebiete Natur und Landschaft, Lebensraumverbund, Verkehr (P+R, öV), Deponien und Kehrichtverbrennungsanlagen; c. Kanton Schwyz: Umfahrung Rapperswil (Kapazität Seedamm); d. Kanton Thurgau: Umfahrung Bischofszell (Gegenstand des Richtplans Thurgau); e. Kanton Zürich: Auswirkungen der Umfahrung Jona­Wagen­Eschenbach­Schmerikon sowie Festlegungen der Schutzbestimmungen zum Landschaftsschutzgebiet Oberer Zürichsee.

Die genehmigten Richtplandokumente sowie der Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumentwicklung können zu den ordentlichen Bürozeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Planungsamt des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen, Tel. 071 229 30 03

­

Bundesamt für Raumentwicklung, Kochergasse 10, 3003 Bern, Telefon 031 322 40 58

28. Januar 2003

Bundesamt für Raumentwicklung

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