Notifikation (Art. 64 i.V.m. Art. 61 Abs. 5 und Art. 34 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR, SR 313.0)

Manfred Fingerhut, geb. am 1. April 1943, von Deutschland, wohnhaft gewesen in 8048 Zürich, Badenerstrasse 742, derzeitiger Aufenthalt unbekannt (Art. 64 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 VStrR): Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, verurteilte Sie am 30. April 2003 aufgrund des am 25. Februar 2003 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Steuergefährdung in Anwendung von Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie Artikel 6 VStrR zu einer Busse von 3000 Franken unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 120 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten, die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 3120 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheids an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern, Postscheckkonto 30-37-5 zu bezahlen.

2. September 2003

Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer

5994

2003-1735