Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2004

Bundesbeschluss betreffend das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt vom 19. Dezember 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20032, beschliesst: Art. 1 Das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt wird genehmigt.

1

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat hat anlässlich der Ratifikation eine Erklärung nach Artikel 30 Absatz 1 des Übereinkommens abzugeben, wonach die Schweiz das Übereinkommen auf ihren nationalen Wasserstrassen einschliesslich der Grenzgewässer, mit Ausnahme des Rheins von der schweizerischen Grenze bis Rheinfelden, nicht anwendet.

1

Der Bundesrat hat anlässlich der Ratifikation eine Erklärung nach Artikel 31 Buchstabe a des Übereinkommens abzugeben, wonach die Schweiz das Übereinkommen auch auf Beförderungen von Gütern auf dem Rhein zwischen der Schweizergrenze und Rheinfelden anwendet.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, gegebenenfalls eine Erklärung nach Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens abzugeben.

3

Der Bundesrat wird ermächtigt, die genannten Erklärungen ganz oder teilweise zurückzunehmen, wenn sie nicht mehr zweckmässig sind oder wenn sie gegenstandslos geworden sind.

4

1 2

SR 101 BBl 2003 3999

2002-1998

8245

Budapester Übereinkommenüber den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung.

Ständerat, 19. Dezember 2003

Nationalrat, 19. Dezember 2003

Der Präsident: Fritz Schiesser Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Max Binder Der Protokollführer: Ueli Anliker

Datum der Veröffentlichung: 30. Dezember 20033 Ablauf der Referendumsfrist: 8. April 2004

3

BBl 2003 8345

8246