Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe Änderung vom 11. April 2003

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 10. September 20021 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 9 Ziff. 9.3 und 9.4 9.3

Sockellöhne (Mindestlöhne)

9.4

Lohnerhöhungen

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2003 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 9.4 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2003 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2005.

11. April 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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BBl 2002 6049­6051 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2003-0729

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