Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren betreffend Oberwil i.S., Teilrückbau permanenter Waffenstellung Richisalp I vom 21. August 2003

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten vom 13. Februar 2003 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Teilrückbau permanenter Waffenstellung Richisalp I in der Gemeinde Oberwil i.S., unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung Oberwil, 3765 Oberwil i.S. während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG1).

2. September 2003

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10)

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2003-1779