Bundesbeschluss über die Kredite des Bundes nach den Artikeln 6 und 16 des Forschungsgesetzes für die Jahre 2004­2007 vom 17. September 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 10 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 19832 (FG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20023, beschliesst:

Art. 1

Forschungsstätten und wissenschaftliche Hilfsdienste

1

Für die Unterstützung von Forschungsstätten und wissenschaftlichen Hilfsdiensten nach Artikel 16 FG in den Jahren 2004­2007 wird ein Verpflichtungskredit von 75,8 Millionen Franken bewilligt.

2

Bis höchstens 1 Prozent der jährlichen Zahlungskredite zu Gunsten der Institutionen nach Absatz 1 können für Expertenaufträge, Evaluationen, Monitoringaufgaben und die Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden.

Art. 2

Experimentelle und angewandte Krebsforschung

Für die Unterstützung des Schweizerischen Instituts für experimentelle Krebsforschung (ISREC) und des Schweizerischen Instituts für angewandte Krebsforschung (SIAK) in den Jahren 2004­2007 wird nach Artikel 16 FG ein Zahlungsrahmen von 58,7 Millionen Franken bewilligt.

Art. 3

Elektronische, mikrotechnische und mechatronische Forschung

Für die Unterstützung des Schweizerischen Forschungszentrums für Mikrotechnik in Neuenburg (Centre Suisse d'Electronique et de Microtechnique SA, CSEM), der Stiftung für feintechnische Forschung (Fondation Suisse pour la recherche en microtechnique, FSRM) und des Instituts für mechatronische Produktionssysteme und Präzisionsfertigung (IMP) wird in den Jahren 2004­2007 nach Artikel 16 FG ein Zahlungsrahmen von 112 Millionen Franken bewilligt.

Art. 4

Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft

Für die Unterstützung von Institutionen nach Artikel 6 Absatz 3 FG in den Jahren 2004­2007 wird ein Zahlungsrahmen von 10 Millionen Franken bewilligt.

1 2 3

SR 101 SR 420.1 BBl 2003 2363

2002-2226

6893

Kredite des Bundes nach den Artikeln 6 und 16 des Forschungsgesetzes für die Jahre 2004­2007. BB

Art. 5

Innovation, Valorisierung des Wissens und Technologietransfer

Für das Programm «Innovation und Valorisierung des Wissens» wird in den Jahren 2004­2007 nach Artikel 6 Absatz 4 FG ein Gesamtkredit von 16 Millionen Franken bewilligt.

Art. 6 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 17. September 2003

Ständerat, 19. Juni 2003

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

6894