Bundesbeschluss zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 3. Oktober 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. November 20011, beschliesst: I Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert: Art. 5a

Subsidiarität

Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten.

Art. 42 Abs. 2 Aufgehoben Art. 43a

Grundsätze für die Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben

1

Der Bund übernimmt nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen.

2

Das Gemeinwesen, in dem der Nutzen einer staatlichen Leistung anfällt, trägt deren Kosten.

3

Das Gemeinwesen, das die Kosten einer staatlichen Leistung trägt, kann über diese Leistung bestimmen.

4

Leistungen der Grundversorgung müssen allen Personen in vergleichbarer Weise offen stehen.

5

Staatliche Aufgaben müssen bedarfsgerecht und wirtschaftlich erfüllt werden.

Art. 46 Abs. 2 und 3 2

Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.

1 2

BBl 2002 2291 SR 101

2001-2240

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Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. BB

3

Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.

Art. 47 Abs. 2 2 Er belässt den Kantonen ausreichend eigene Aufgaben und beachtet ihre Organisationsautonomie. Er belässt den Kantonen ausreichende Finanzierungsquellen und trägt dazu bei, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.

Art. 48 Abs. 4 und 5 4

Die Kantone können interkantonale Organe durch interkantonalen Vertrag zum Erlass rechtsetzender Bestimmungen ermächtigen, die einen interkantonalen Vertrag umsetzen, sofern der Vertrag:

5

a.

nach dem gleichen Verfahren, das für die Gesetzgebung gilt, genehmigt worden ist;

b.

die inhaltlichen Grundzüge der Bestimmungen festlegt.

Die Kantone beachten das interkantonale Recht.

Art. 48a

Allgemeinverbindlicherklärung und Beteiligungspflicht

1

Auf Antrag interessierter Kantone kann der Bund in folgenden Aufgabenbereichen interkantonale Verträge allgemein verbindlich erklären oder Kantone zur Beteiligung an interkantonalen Verträgen verpflichten:

2

a.

Straf- und Massnahmenvollzug;

b.

kantonale Universitäten;

c.

Fachhochschulen;

d.

Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung;

e.

Abfallbewirtschaftung;

f.

Abwasserreinigung;

g.

Agglomerationsverkehr;

h.

Spitzenmedizin und Spezialkliniken;

i.

Institutionen zur Eingliederung und Betreuung von Invaliden.

Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt in der Form eines Bundesbeschlusses.

3

Das Gesetz legt die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung und für die Beteiligungsverpflichtung fest und regelt das Verfahren.

Art. 58 Abs. 3 3

Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.

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Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. BB

Art. 60 Abs. 2 Aufgehoben Art. 62 Abs. 3 3

Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.

Art. 66 Abs. 1 1

Der Bund kann den Kantonen Beiträge an ihre Aufwendungen für Ausbildungsbeihilfen an Studierende von Hochschulen und anderen höheren Bildungsanstalten gewähren. Er kann die interkantonale Harmonisierung der Ausbildungsbeihilfen fördern und Grundsätze für die Unterstützung festlegen.

Art. 75a

Vermessung

1

Die Landesvermessung ist Sache des Bundes.

2

Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung.

3

Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen.

Art. 83 Abs. 2 und 3 2 Der Bund baut, betreibt und unterhält die Nationalstrassen. Er trägt die Kosten dafür. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise öffentlichen, privaten oder gemischten Trägerschaften übertragen.

3

Aufgehoben

Art. 86 Abs. 3 Bst. b, bbis, c, e und f 3 Er verwendet die Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf Treibstoffen sowie den Reinertrag der Nationalstrassenabgabe für folgende Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:

b.

Massnahmen zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transports begleiteter Motorfahrzeuge;

bbis. Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen; c.

Beiträge an die Kosten für Hauptstrassen;

e.

allgemeine Beiträge an die kantonalen Kosten für Strassen, die dem Motorfahrzeugverkehr geöffnet sind;

f.

Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen.

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Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. BB

Art. 112 Abs. 2 Bst. abis, 3 Bst. b, 4 und 6 2

Er beachtet dabei folgende Grundsätze: abis. Sie gewährt Geld- und Sachleistungen.

3

Die Versicherung wird finanziert:

4

Die Leistungen des Bundes betragen höchstens die Hälfte der Ausgaben.

6

Aufgehoben

b.

durch Leistungen des Bundes.

Art. 112a

Ergänzungsleistungen

1

Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.

2

Das Gesetz legt den Umfang der Ergänzungsleistungen sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten von Bund und Kantonen fest.

Art. 112b

Förderung der Eingliederung Invalider

1

Der Bund fördert die Eingliederung Invalider durch die Ausrichtung von Geldund Sachleistungen. Zu diesem Zweck kann er Mittel der Invalidenversicherung verwenden.

2

Die Kantone fördern die Eingliederung Invalider, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und dem Arbeiten dienen.

3

Das Gesetz legt die Ziele der Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien fest.

Art. 112c

Betagten- und Behindertenhilfe

1

Die Kantone sorgen für die Hilfe und Pflege von Betagten und Behinderten zu Hause.

2

Der Bund unterstützt gesamtschweizerische Bestrebungen zu Gunsten Betagter und Behinderter. Zu diesem Zweck kann er Mittel aus der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung verwenden.

Art. 123 Abs. 2 2 Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:

a.

für die Errichtung von Anstalten;

b.

für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;

c.

an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.

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Art. 128 Abs. 4 4

Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen ihnen mindestens 17 Prozent zu. Der Anteil kann bis auf 15 Prozent gesenkt werden, sofern die Auswirkungen des Finanzausgleichs dies erfordern.

Art. 132 Abs. 2 2

Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.

Art. 135

Finanz- und Lastenausgleich

1

Der Bund erlässt Vorschriften über einen angemessenen Finanz- und Lastenausgleich zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen den Kantonen.

2

Der Finanz- und Lastenausgleich soll insbesondere: a.

die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen den Kantonen verringern;

b.

den Kantonen minimale finanzielle Ressourcen gewährleisten;

c.

übermässige finanzielle Lasten der Kantone auf Grund ihrer geografischtopografischen oder soziodemografischen Bedingungen ausgleichen;

d.

die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich fördern;

e.

die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Kantone im nationalen und internationalen Verhältnis erhalten.

3

Die Mittel für den Ausgleich der Ressourcen werden durch die ressourcenstarken Kantone und den Bund zur Verfügung gestellt. Die Leistungen der ressourcenstarken Kantone betragen mindestens zwei Drittel und höchstens 80 Prozent der Leistungen des Bundes.

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 196 Ziff. 10 und 16 Aufgehoben

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Art. 197 Ziff. 2­5 2. Übergangsbestimmung zu Art. 62 (Schulwesen) Die Kantone übernehmen ab Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 20033 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderschulung (einschliesslich der heilpädagogischen Früherziehung gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19594 über die Invalidenversicherung), bis sie über kantonal genehmigte Sonderschulkonzepte verfügen, mindestens jedoch während drei Jahren.

3. Übergangsbestimmung zu Art. 83 (Nationalstrassen) Die Kantone erstellen die im Bundesbeschluss vom 21. Juni 19605 über das Nationalstrassennetz aufgeführten Nationalstrassen (Stand bei Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 20036 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen) nach den Vorschriften und unter der Oberaufsicht des Bundes fertig. Bund und Kantone tragen die Kosten gemeinsam. Der Kostenanteil der einzelnen Kantone richtet sich nach ihrer Belastung durch die Nationalstrassen, nach ihrem Interesse an diesen Strassen und nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit.

4. Übergangsbestimmung zu Art. 112b (Förderung der Eingliederung Invalider) Die Kantone übernehmen ab Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 20037 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an Anstalten, Werkstätten und Wohnheime, bis sie über genehmigte Behindertenkonzepte verfügen, welche auch die Gewährung kantonaler Beiträge an Bau und Betrieb von Institutionen mit ausserkantonalen Platzierungen regeln, mindestens jedoch während drei Jahren.

5. Übergangsbestimmung zu Art. 112c (Betagten- und Behindertenhilfe) Die bisherigen Leistungen gemäss Artikel 101bis des Bundesgesetzes vom 10. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung an die Hilfe und Pflege zu Hause für Betagte und Behinderte werden durch die Kantone weiter ausgerichtet bis zum Inkrafttreten einer kantonalen Finanzierungsregelung für die Hilfe und Pflege zu Hause.

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SR ...; AS ... (BBl 2003 6591) SR 831.20 SR 725.113.11 SR ...; AS ... (BBl 2003 6591) SR ...; AS ... (BBl 2003 6591) SR 831.10

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III 1

Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 3. Oktober 2003

Nationalrat, 3. Oktober 2003

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

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