03.022 Botschaft zum Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten anlässlich des Gipfels von Evian vom 7. März 2003

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten anlässlich des Gipfels von Evian mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

7. März 2003

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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2003-0294

Übersicht Bundespräsident Kaspar Villiger gab im Sommer 2002 dem Ersuchen des französischen Präsidenten Jacques Chirac statt, dass die Schweiz der Französischen Republik während des nächsten, vom 1. bis 3. Juni 2003 in Evian stattfindenden, G8-Gipfels (Gipfel von Evian) Unterstützung gewährt.

Diese Unterstützung steht im Einklang mit dem Abkommen vom 11. Mai 1998 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen. Sie zieht zudem eine verstärkte militärische Zusammenarbeit mit sich, die durch das Ihnen zur Zustimmung unterbreitete bilaterale Abkommen geregelt wird. Frankreich und die Schweiz sind auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet für die Sicherheit verantwortlich. Während der Dauer des Gipfels von Evian koordinieren die beiden Länder die Sicherheitsvorkehrungen und die Wahrung der öffentlichen Ordnung in klar definierten Gebieten von gegenseitigem Interesse.

Die sich aus der Durchführung des Gipfels von Evian ergebenden Sicherheitsprobleme erfordern von der Schweiz ausserordentliche Massnahmen, die über die polizeilichen Aufgaben hinausgehen. Auf Anfrage der Kantone Genf, Waadt und Wallis fasste der Bundesrat Mitte Januar einen subsidiären Sicherungseinsatz der Armee ins Auge. Dieser Einsatz wird von Formationen der Armee im Rahmen des angepassten Kurstableau 2003 als Ganzes oder in Teilen geleistet; dazu kommen Berufspersonal des Festungswachtkorps und der Luftwaffe. Am 12. Februar 2003 genehmigte der Bundesrat die Botschaft zum Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zugunsten der zivilen Behörden und im Rahmen des Staatsvertrages mit Frankreich anlässlich des G8-Gipfels in Evian vom 1. bis 3 Juni 2003 (s. BBl 2003 1517). Abgesehen von der Komplexität einer interkantonalen und eidgenössischen, zivilen und militärischen Zusammenarbeit haben diese Schutz- und Sicherungsaufgaben eine neue Dimension: Es geht um eine grenzüberschreitende, binationale Zusammenarbeit, deren Umfang durch den Ihnen zur Zustimmung unterbreiteten bilateralen Staatsvertrag geregelt werden muss.

Frankreich hat sich verpflichtet, einen Teil der Kosten zu übernehmen, die der Schweiz aus der Durchführung des Gipfels von Evian entstehen. Die beiden Länder werden die Höhe der französischen Beteiligung möglichst schnell ermitteln, und zwar gemäss einem Verteilschlüssel, der
berücksichtigt, dass Frankreich als Gastgeber die Hauptverantwortung für den Gipfel trägt. Der Beitrag Frankreichs wird beträchtlich sein und muss den Grossteil der Ausgaben abdecken. Er wird festgelegt, sobald die Schweiz nach dem Gipfel von Evian eine detaillierte Aufstellung der Ausgaben vorgelegt hat, und ist auf 12 Mio. Euro (rund 18 Mio. Franken) begrenzt.

Diese Höchstgrenze entspricht rund zwei Dritteln der für den Bund entstehenden Kosten.

Schliesslich hat sich Frankreich bereit erklärt, der Schweiz seine Unterstützung zur Gewährleistung der Sicherheit anzubieten, wenn in der Schweiz ähnliche Veranstaltungen zur Durchführung gelangen.

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Da der Abschluss eines Staatsvertrags über die Zusammenarbeit von Polizei-, Zollund Militärbehörden nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates liegt, muss das im Hinblick auf den Gipfel von Evian mit Frankreich ausgehandelte Abkommen gemäss den Artikeln 166 Absatz 2 und 184 Absatz 2 Bundesverfassung (BV) der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden.

Das vorliegende Abkommen wird für eine begrenzte Dauer abgeschlossen (Art. 16 Abs. 3). Es sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führt keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Somit ist es nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterstellt.

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Botschaft 1

Allgemeiner Teil

1.1

Ausgangslage

Auf Einladung des französischen Präsidenten Jacques Chirac findet der nächste G8-Gipfel vom 1. bis zum 3. Juni 2003 in Frankreich, in Evian-les-Bains, statt. Da zu diesem Gipfel auch ein Treffen der Neuen Partnerschaft für die Entwicklung Afrikas (NEPAD) gehört, hat der Anlass auch eine «afrikanische Dimension». Im Sommer 2002 informierte der französische Präsident Bundespräsident Kaspar Villiger über die Durchführung des Gipfels von Evian und bat ihn um die Unterstützung der Schweiz. Anfangs August 2002 teilte der Bundespräsident Frankreich mit, dass die Schweiz zur Gewährung dieser Unterstützung bereit sei.

Anlässlich des Gipfels von Evian empfängt der Genferseeraum die Staatsoberhäupter der acht mächtigsten Länder der Welt sowie fast 20 weitere Staats- und Regierungschefs von Entwicklungs- und Schwellenländern. Diese Persönlichkeiten werden von offiziellen Delegationen mit schätzungsweise insgesamt 10 000 Personen begleitet; dazu kommen über 3000 Medienvertreter. Der Grossteil der Teilnehmer wird über den Flughafen Genf-Cointrin anreisen. Die wichtigsten Mitglieder der Delegationen der G8-Länder werden von Frankreich direkt vom Flughafen GenfCointrin per Helikopter nach Evian geflogen. Diese Personen werden in Evian selbst untergebracht. Die anderen Teilnehmer, d.h. die Mehrheit, werden vom Flughafen Genf-Cointrin auf die Schweizer Seite des Genfersees gefahren und in der Region Lausanne­Montreux untergebracht. Zur Reise nach Evian werden sie die Schiffe der Compagnie de navigation du Léman (CNG) benützen. Man muss ebenfalls damit rechnen, dass diese Konferenz Zehntausende von Globalisierungsgegnern aus der ganzen Welt auf den Plan rufen wird.

Die Sicherheits- und Schutzmassnahmen während der Durchführung des Gipfels von Evian im Genferseeraum erfordern von der Schweiz einen Beitrag, der über den üblichen Umfang und die übliche Komplexität derartiger Aufgaben hinausgeht. In Anbetracht der Bedeutung der Schweiz als Konferenzstandort ­ insbesondere auch in Genf ­ ist der Bundesrat indes durchaus bereit, sich diesen Herausforderungen zu stellen und Frankreich während der Dauer des Gipfels Unterstützung zu gewähren.

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die der Schweiz zufallenden Aufgaben die Kantone vor allem im Bereich der Sicherheits- und Schutzmassnahmen vor Herausforderungen stellen, die
sie nur mit subsidiärer Unterstützung durch den Bund meistern können. Abgesehen von der Komplexität einer interkantonalen und eidgenössischen, zivilen und militärischen Zusammenarbeit haben diese Aufgaben eine neue Dimension: Es handelt sich um eine grenzüberschreitende und binationale Zusammenarbeit, deren Umfang durch das vorliegende Abkommen geregelt wird.

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1.2

Projektorganisation

Zur Sicherstellung der Koordination zwischen der Schweiz und Frankreich wurde im Herbst 2002 ein Comité bilatéral franco-suisse de coordination (COBI) ins Leben gerufen. Diese Kommission setzt sich auf Schweizer Seite aus Vertretern von Bund und Kantonen und auf französischer Seite aus Vertretern des Quay d'Orsay, des Verteidigungs- und Innenministeriums sowie der Departemente Haute-Savoie und Ain zusammen. Seit Oktober 2002 hält das COBI regelmässige Treffen ab.

Zur Vorbereitung des Schweizer Beitrags wurde ein Comité directeur bestellt. Dieser Steuerungsausschuss setzt sich aus Vertretern des Bundes (EDA, EJPD, VBS) und der betroffenen Kantone zusammen und wird vom Sicherheitsausschuss des Bundesrates und von einer interkantonalen Delegation begleitet. Das Comité directeur dient als Schnittstelle zu seinem französischen Pendant im Rahmen des COBI, ermittelt die in der Schweiz erforderlichen Ressourcen, plant ihren Einsatz und überwacht die Arbeit der bereichsspezifischen Arbeitsgruppen Sicherheit, Logistik, Flughafen Genf, Kommunikation, Finanzen sowie rechtliche Aspekte.

Nach Absprache mit den beteiligten Kantonen ernannte der Bundesrat Pierre Aepli, den ehemaligen Kommandanten der Kantonspolizei Waadt, zum Vorsitzenden des Comité directeur. Die Federführung auf Stufe Bund hat das Eidgenössische Department für auswärtige Angelegenheiten (EDA), das auch für die Aushandlung des vorliegenden Staatsvertrags verantwortlich war.

Entsprechend der langen Tradition der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Frankreich haben die Vorsteherin des EDA, Micheline Calmy-Rey, und der französische Aussenminister Dominique de Villepin anlässlich ihres Treffens vom 28. Februar 2003 in Paris ihren Willen zur Zusammenarbeit im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf des Gipfels von Evian bekräftigt. Die beiden Minister nahmen die Fortschritte zur Kenntnis, die bei der Ausarbeitung des vorliegenden Abkommens zur Regelung der rechtlichen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten, namentlich in den Bereichen Polizei, Zoll und Militär, erzielt worden waren. Darüber hinaus einigten sie sich auch über den Grundsatz einer Beteiligung Frankreichs an den Kosten, die der Schweiz durch die Durchführung des Gipfels entstehen.

1.3

Haltung des Bundesrates

Am 5. Februar 2003 wurde entschieden, dass die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Frankreich anlässlich der Durchführung des Gipfels von Evian in einem Staatsvertrag zu regeln sei.

Am 12. Februar 2003 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zum Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zugunsten der zivilen Behörden und im Rahmen des Staatsvertrages mit Frankreich anlässlich des G8-Gipfels in Evian vom 1. bis 3. Juni 2003 (s. BBl 2003 1517). Der Bundesrat beschloss zudem, die Kantone im Bereich der Sicherheit finanziell und materiell zu unterstützen.

Am 19. Februar 2003 beschloss der Bundesrat, dass sich die Schweiz bei der französischen Beteiligung an den in der Schweiz anfallenden Kosten entgegenkommend zeigen könne, allerdings unter der Voraussetzung, dass Frankreich der Schweiz

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künftig ebenfalls Unterstützung gewährt, wenn diese in Genf internationale Veranstaltungen durchführt.

1.4

Notwendigkeit eines Vertragsabschlusses

Angesichts des Charakters und des Umfangs des Gipfels von Evian, der möglichen Gefährdung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung sowie der geografischen Gegebenheiten ist es unumgänglich, dass die Sicherheit des Gipfels von Evian, sowohl was die Vorbereitung als auch die Durchführung betrifft, als gemeinsame Aufgabe von Frankreich und der Schweiz betrachtet wird. Für beide Staaten ist diese Aufgabe nur mit neuen Formen der Zusammenarbeit und innovativen Lösungsansätzen zu bewältigen, die über das Abkommen vom 11. Mai 1998 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (SR 0.360.349.1) hinausgehen. Die Sicherheit im Grenzgebiet Frankreich-Schweiz, auf dem Genfersee und insbesondere im Luftraum über dem Genferseeraum, kann nur dann wirksam gewährleistet werden, wenn die Schweiz und Frankreich ihre Souveränität während einer befristeten Zeit und in einem klar begrenzten geografischen Raum gemeinsam ausüben.

Die zwischen den beiden Ländern beabsichtigte Zusammenarbeit muss sich auf eine formelle Rechtsgrundlage stützen können. Zur Umschreibung dieser Zusammenarbeit ist der Abschluss eines bilateralen Staatsvertrags deshalb unumgänglich. Mit dem Abkommen kommt die Schweiz auch ihren völkerrechtlichen Pflichten zum Schutzder am Gipfel von Evian teilnehmenden offiziellen Regierungsvertretern nach.

1.5

Ablauf der Verhandlungen

Der Bundesrat beauftragte die Direktion für Völkerrecht (DV), im Hinblick auf den Gipfel von Evian mit der französischen Seite einen Zusammenarbeitsvertrag auszuhandeln. Die Schweizer Delegation setzte sich neben dem Vertreter der DV aus Vertretern des EJPD und des VBS sowie einem Vertreter der Kantone zusammen.

Obgleich die französische Seite noch über kein Verhandlungsmandat verfügte, fanden am 12. und 26. Februar 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich zwei Treffen technischer Natur statt, an denen das künftige Abkommen erörtert wurde.

Die eigentlichen Verhandlungen fanden am 4. und 5. März 2003 in Paris statt, und das Abkommen wurde am 5. März 2003 paraphiert.

2

Besonderer Teil

2.1

Inhalt des Abkommens

Das vorliegende Abkommen versteht sich als Rahmenabkommen, das die Grundzüge der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Frankreich festlegt. Es nimmt Rücksicht auf die Souveränität der beiden Staaten wie auch auf geltende bilaterale

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Abkommen, insbesondere das Abkommen vom 11. Mai 1998 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (SR 0.360.349.1).

Der Hauptteil des vorliegenden Abkommens enthält allgemeine Bestimmungen über die Schaffung eines gemeinsamen Koordinationsgremiums und über die Beilegung allfälliger Streitigkeiten. Das Abkommen hält auch fest, dass die Schweiz gegenüber den offiziellen Teilnehmern am Gipfel von Evian, die in der Schweiz untergebracht sind oder sich auf schweizerischem Hoheitsgebiet bewegen, das UNO-Übereinkommen vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen (SR 0.191.2) sinngemäss anwenden wird. Die Frage der Vergütung von Dienstleistungen der Schweiz für Frankreich im Zusammenhang mit der Durchführung des Gipfels von Evian ist ebenfalls Gegenstand des Abkommens. Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Polizei-, Zoll- und Militärbehörden sind im Grundsatz im Hauptteil des Vertrags festgelegt und werden im Detail in den Anhängen zum Vertrag geregelt.

Die zuständigen Behörden der beiden Länder sind überdies befugt, Ausführungsmassnahmen zur polizeilichen und militärischen Zusammenarbeit im gegenseitigen Einvernehmen anzuordnen.

Der Status der im Einsatz stehenden Militärpersonen wird durch die Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) geregelt, das der Bundesrat noch vor dem Gipfel von Evian zu ratifizieren beabsichtigt.

Durch die Notwendigkeit, gewisse organisatorische Massnahmen für den Gipfel von Evian rasch zu ergreifen, entsteht ein Zeitdruck; deshalb ist vorgesehen, dass der Vertrag mit seiner Unterzeichnung in Kraft tritt.

2.1.1

Zweck, Souveränität und Anwendbarkeit anderer Abkommen

Zweck (Art. 1) Das Abkommen soll den rechtlichen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Frankreich anlässlich des Gipfels von Evian vom 1. bis 3. Juni 2003 abstecken.

Anwendbarkeit bestehender Abkommen (Art. 2) Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten, die sich aus anderen Abkommen ergeben, bei denen die Schweiz und Frankreich Partei sind.

Während seiner befristeten Dauer ergänzt es namentlich das Abkommen vom 11. Mai 1998 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (SR 0.360.349.1).

Souveränität (Art. 3) Die im Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit erfolgt unter Achtung der Souveränität und der jeweiligen Zuständigkeiten der Schweiz und Frankreichs. Zur Sicherstellung einer effektiven und effizienten Zusammenarbeit besitzen die Behörden jedes der beiden Länder indes eine beschränkte Handlungskompetenz in klar definierten Teilen des Hoheitsgebiets des anderen Staats. Die entsprechenden 2556

Modalitäten sind in den Anhängen über die Zusammenarbeit von Polizei, Zoll und Militär festgelegt.

2.1.2

Gebiete von gegenseitigem Interesse (Art. 4)

Das Abkommen definiert drei Gebiete von gegenseitigem Interesse, in denen sich die Zusammenarbeit abspielt. Dabei handelt es sich um den Genfersee (der zu diesem Zweck als zusammenhängender Raum betrachtet wird), den Luftraum der beiden Staaten sowie Orte mit besonderen Schutzerfordernissen (beispielsweise von offiziellen Delegationen benutzte Routen, Flughäfen, Unterkünfte und Kommandoposten). Der Zweck dieser Bestimmung besteht in der ausdrücklichen Festlegung und Umschreibung der Gebiete, in denen die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern verstärkt werden muss.

2.1.3

Zusammenarbeit der Polizeibehörden (Art. 5)

Das Abkommen sieht vor, dass die schweizerischen und die französischen Polizeikräfte zur Gewährleistung der Sicherheit der am Gipfel von Evian teilnehmenden Delegationen sowie der Zivilbevölkerung und der Demonstrierenden zusammenarbeiten. Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit sind in Anhang I geregelt (s.

Ziff. 2.1.13).

Das Abkommen überlässt es den zuständigen schweizerischen und französischen Behörden gemäss Anhang I, die Ausführungsmassnahmen zur Umsetzung der polizeilichen Zusammenarbeit im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.

2.1.4

Zusammenarbeit der Zollbehörden (Art. 6)

Das Abkommen sieht vor, dass die zuständigen schweizerischen (Grenzwachtkorps) und französischen (Zollbehörde und Grenzpolizei) Behörden sich gegenseitig unterstützen, um den am Gipfel von Evian teilnehmenden Delegationen sowie Personen, Verkehrsmitteln und Gütern, die für die Durchführung des Gipfels benötigt werden, den Grenzübertritt zu erleichtern. Diese Behörden arbeiten zusammen, um den Verkehr und die Sicherheit der am Gipfel von Evian teilnehmenden Delegationen, der Zivilbevölkerung und der Demonstrierenden im Grenzraum zu gewährleisten. Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit sind in Anhang I geregelt (s. Ziff. 2.1.13).

2.1.5

Zusammenarbeit der Militärbehörden (Art. 7)

Das Abkommen sieht vor, dass die schweizerischen und französischen Streitkräfte zusammenarbeiten, um die Sicherheit des Grenzraums zu gewährleisten. Die Modalitäten dieser Zusammenarbeit sind in Anhang II geregelt (s. Ziff. 2.1.14).

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Das Abkommen überlässt es den zuständigen schweizerischen und französischen Behörden gemäss Anhang II, im gegenseitigen Einvernehmen die Ausführungsmassnahmen zur Umsetzung der militärischen Zusammenarbeit in technischen Vereinbarungen festzulegen.

2.1.6

Schusswaffen und Zwangsmassnahmen (Art. 8)

Das Abkommen sieht gemäss Anhang I vor, dass die Angehörigen der zuständigen Dienststellen der beiden Staaten im Rahmen ihrer polizeilichen und grenzbehördlichen Aufgaben auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates von ihrer Schusswaffe keinen Gebrauch machen dürfen, es sei denn, es handle sich um Notwehr.

2.1.7

Finanzielle Bestimmungen (Art. 9)

Gemäss der am 28. Februar 2003 von den beiden Aussenministern verabschiedeten Gemeinsamen Erklärung beteiligt sich Frankreich an den Kosten, die der Schweiz aus der Durchführung des Gipfels von Evian entstehen. Dabei handelt es sich erst um einen von Frankreich anerkannten Grundsatz, da sich Frankreich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht auf einen bestimmten Betrag festlegen kann. Eine Verbindlichkeit dieser Art würde eine Änderung der französischen Budgetgesetzgebung erfordern, die in den nächsten paar Monaten nicht vorgenommen werden könnte. Es ist jedoch klar, dass sich die französische Regierung mit der Anerkennung des Grundsatzes einer Beteiligung an den Kosten, die der Schweiz aus der Durchführung des Gipfels von Evian erwachsen, auch dazu verpflichtet, dem französischen Parlament eine Vorlage zur Änderung des Budgetgesetzes zu unterbreiten.

Darüber hinaus werden die beiden Länder so schnell wie möglich die Höhe der französischen Beteiligung ermitteln, und zwar gemäss einem Verteilschlüssel, der berücksichtigt, dass Frankreich als Gastgeber des Gipfels die Hauptverantwortung trägt. Es ist deshalb klar, dass der Beitrag Frankreichs nicht nur beträchtlich sein wird, sondern den Grossteil der Ausgaben abdecken muss. Die Höhe der französischen Beteiligung wird festgelegt, sobald die Schweiz nach dem Gipfel von Evian eine detaillierte Aufstellung der Ausgaben vorlegt, ist aber auf 12 Mio. Euro (rund 18 Mio. Franken) begrenzt. Diese Höchstgrenze entspricht rund zwei Dritteln der dem Bund entstehenden Kosten.

Schliesslich hat sich Frankreich bereit erklärt, der Schweiz seine Unterstützung bei der Gewährleistung der Sicherheit anzubieten, wenn in der Schweiz ähnliche Veranstaltungen zur Durchführung gelangen.

2.1.8

Immunitäten (Art. 11)

Es ist ein völkerrechtlicher Grundsatz, dass Staatsoberhäupter und ihre offiziellen Delegationen während eines offiziellen Besuchs im Ausland einen besonderen Status geniessen. Die Schweiz wendet bei offiziellen Treffen das Übereinkommen vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen (SR 0.191.2) an, das namentlich die Stellung von Staatschefs sowie von Staatsvertretern regelt, die einer Sondermission an2558

gehören. Infolgedessen gelangen für die Staatschefs der G8-Länder und für die von der G8 eingeladenen und in Lausanne untergebrachten Staatsoberhäupter sowie ihre Delegationen die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über die Sondermissionen zur Anwendung.

2.1.9

Anhänge (Art. 12)

Das Abkommen enthält zwei Anhänge. Anhang I regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden (s. Ziff. 2.1.13) und Anhang II die der Zusammenarbeit der Militärbehörden (s. Anhang II, Ziff. 2.1.14) regeln.

2.1.10

Gemeinsames Gremium (Art. 13)

Zur Sicherstellung der Koordination zwischen der Schweiz und Frankreich bis zum Abschluss des Gipfels von Evian sieht das vorliegende Abkommen die Bestellung eines Comité directeur bilatéral franco-suisse (COBI) vor, das sich aus Vertretern der schweizerischen und französischen Steuerungsausschüsse zusammensetzt.

Das COBI beteiligt sich an der Definition der Führungsstrukturen, die namentlich in einer Krisensituation zum Einsatz kämen und von den nationalen Steuerungsausschüssen im Hinblick auf den Gipfel von Evian aufgebaut werden.

2.1.11

Beilegung von Streitigkeiten (Art. 14)

Das vorliegende Abkommen enthält eine klassische Schiedsgerichtsklausel zur Beilegung von Streitigkeiten, gemäss der jede Streitigkeit über die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungsweg ausgeräumt werden kann, einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet wird.

2.1.12

Anwendung und Dauer

Vorläufige Anwendung (Art. 15 Abs. 2) Weil der Gipfel von Evian schon bald stattfindet, die Vorbereitungsarbeiten für diesen Gipfel rasch in Angriff genommen werden müssen und sich Frankreich verpflichtet hat, mit der Schweiz eine Kostenbeteiligung auszuhandeln, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass dieser Staatsvertrag möglichst schnell in Kraft treten kann. Deshalb sieht das Abkommen vor, dass es bereits vom Datum der Unterzeichnung an vorläufig zur Anwendung kommt.

Kraft seiner Vorrechte und seiner Verantwortung für die Aussenpolitik kann der Bundesrat in einem Staatsvertrag eine Bestimmung über dessen vorläufige Anwendung akzeptieren, wenn die Wahrung von Schweizer Interessen oder eine besondere Dringlichkeit dies erfordern. Die vorläufige Anwendung eines Staatsvertrags beeinträchtigt die Genehmigungskompetenz des Parlaments in keiner Weise, da diese Anwendung gemäss Artikel 25 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über

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das Recht der Verträge (SR 0.111) jederzeit beendet werden kann (BBl 1999 V 4829).

Befristete Dauer (Art. 15 Abs. 3 und 4) Da die Zusammenarbeit von Polizei, Zoll und Militär auf die Vorbereitung des Gipfels von Evian, den Gipfel selbst und einige darauf folgende Tage begrenzt ist, ist vorgesehen, dass das Abkommen hinsichtlich der Zusammenarbeit in diesen Bereichen am 10. Juni 2003 ausser Kraft tritt.

Im Gegensatz dazu verbleiben die Bestimmungen über die finanziellen Aspekte und die Beilegung von Streitigkeiten solange in Kraft, bis die finanziellen Fragen gelöst und allfällige Streitigkeiten beigelegt sind.

2.1.13

Anhang I über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden

Im Wesentlichen beruht die geplante Zusammenarbeit zwischen den Polizei- und Zollbehörden der Schweiz und Frankreichs auf dem Abkommen vom 11. Mai 1998 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (SR 0.360.349.1).

Anhang I soll deshalb einerseits bestimmte im bestehenden rechtlichen Rahmen festgehaltene Modalitäten der Zusammenarbeit präzisieren und andererseits dessen Reichweite punktuell sowie zeitlich und örtlich begrenzt auf Massnahmen ausweiten, welche den Begleitschutz und den Personenschutz auf dem Genfersee erleichtern. So ist der unmittelbare und rasche Schutz der die Delegationen transportierenden Schiffe mit Helikoptern und Booten durch Organe der französischen Behörden auf dem Genfersee eine zusätzliche Dienstleistung Frankreichs als Gastgeber des Gipfels von Evian. Diese Aufgabe zieht zwar eine materielle Ausweitung des Handlungsspielraums ausländischer Behörden auf dem Genfersee nach sich, dabei handelt es sich jedoch um eine Massnahme, die den schweizerischen Interessen entspricht und angesichts der materiellen und zeitlichen Begrenztheit des Abkommens nicht als Präzedenzfall betrachtet werden kann.

Anhang I sieht vor, dass Verbindungsbeamte des einen Landes an Beratungs-, Unterstützungs- und Sicherheitseinsätzen der zuständigen Dienststellen und Stäbe des anderen Landes teilnehmen können. Die Handlungskompetenzen dieser Beamten sind jedoch beschränkt. Auf jeden Fall dürfen sie die örtlichen Beamten bei der Anwendung von Zwangsmassnahmen oder bei jeder anderen Amtshandlung auf dem Hoheitsgebiet des anderen Staates nur unterstützen.

Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch ausländische Einsatzeinheiten, wie beispielsweise die Überwachung von Demonstrationen, wird im vorliegenden Abkommen nicht ins Auge gefasst.

Abgesehen von der Regelung des Personenaustausches soll Anhang I im Wesentlichen mit Bestimmungen deklaratorischer Art auf die Rolle bestehender Institutionen wie z.B. des Centre de coopération policière et douanière de Genève (CCPD) hinweisen, den Rahmen für bestimmte Unterstützungsleistungen (insbesondere den Austausch von Material und Ausrüstung, die Verstärkung des Austausches von Informationen und Hinweisen sowie die Vereinfachung der Zollformalitäten) genauer 2560

festlegen und die Zuständigkeit für die Regelung der Modalitäten der Zusammenarbeit und von Fragen der Verantwortung in Sondervereinbarungen an die betreffenden Dienststellen und deren Koordinationsgremien delegieren.

Anhang I gilt für sämtliche zuständigen Dienststellen gemäss Artikel 1 des Anhangs sowie für Militärpersonen, die zu unterstützenden Polizeieinsätzen abkommandiert sind.

2.1.14

Anhang II über die militärische Zusammenarbeit

2.1.14.1

Vorbemerkung

Der Bundesrat beabsichtigt, im Hinblick auf den Gipfel von Evian das PfPTruppenstatut zu ratifizieren. Damit kann in Anhang II des Staatsvertrags mit Frankreich auf dieses Statut verwiesen und können die Statusfragen bei der militärischen Zusammenarbeit ­ ergänzt durch einige Spezialregelungen ­ durch das PfPTruppenstatut geregelt werden.

2.1.14.2

Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand, Austausch von Personal und Informationen sowie Grenzübertritt Anhang II regelt die militärische Zusammenarbeit zwischen Frankreich und der Schweiz anlässlich des Gipfels von Evian.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit des gegenseitigen Personalaustausches und -einsatzes. Die Einzelheiten werden im Rahmen von untergeordneten technischen Vereinbarungen geregelt.

Der Informationsaustausch zwischen den beiden Staaten erfolgt nach den jeweiligen nationalen Vorschriften und gestützt auf die Geheimschutzvereinbarung von 1972 zwischen den Parteien.

Sicherheit Der Entsendestaat nimmt auf dem Gebiet des Aufnahmestaates keine bewaffneten Bewachungsaufgaben wahr und verfügt daselbst auch nicht über Polizeigewalt gegenüber Dritten.

Kosten In Abweichung von der generellen Regelung der finanziellen Beteiligung Frankreichs an den Kosten, die der Schweiz im Rahmen des Gipfels von Evian entstehen (Art. 9 des Abkommens), trägt jeder Staat im militärischen Bereich seine eigenen Ausgaben.

Ausführungsbestimmungen Weitere Einzelheiten im Bereich der militärischen Zusammenarbeit werden durch untergeordnete technische Vereinbarungen geregelt.

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2.1.14.3

Militärische Zusammenarbeit am Boden

Die Truppe leistet Assistenzdienst zugunsten der zivilen Sicherheitskräfte. Für Einzelheiten verweisen wir auf die bereits erwähnte Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesbeschluss zum Einsatz der Armee zugunsten der zivilen Behörden und im Rahmen des Staatsvertrags mit Frankreich anlässlich des G8-Gipfels in Evian vom 1. bis 3. Juni 2003 (BBl 2003 1517).

2.1.14.4

Militärische Zusammenarbeit in der Luft

Gegenseitige Unterstützung Die Parteien unterstützen sich gegenseitig im Rahmen der vorhandenen Mittel und regeln die Einzelheiten in untergeordneten technischen Vereinbarungen.

Stationierung und gemeinsame Einsätze Die Voraussetzungen für eine Stationierung von operationellen Luftüberwachungsund -verteidigungsmitteln auf dem Gebiet der anderen Partei bilden Gegenstand separater untergeordneter technischer Vereinbarungen.

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wahrung der Sicherheit des Luftraums im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel beinhaltet die Abfertigung von Luftfahrzeugen des Partnerstaates, Boden- und Luftbetankung, Luftsicherungs- und Überwachungsdienst, Search and Rescue-Einsätze und die Durchführung von Luftpolizeimassnahmen bis hin zum Warnschuss. Die Kompetenz zum Abschuss verbleibt dagegen in nationaler Verantwortung.

Flugunfalluntersuchung Im Zusammenhang mit der Flugunfalluntersuchung auf dem Territorium eines Vertragsstaates unter Beteiligung eines Luftfahrzeuges des anderen Staates hat letzterer das Recht auf Einsitznahme in der Flugunfallkommission.

3

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Kosten der Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Frankreich anlässlich des Gipfels von Evian werden wie folgt zwischen Bund, Kantonen und Frankreich aufgeteilt: a.

für den Bund: ­ Kosten für den Einsatz der Grenzwächter: 1,6 Mio. Franken; ­ militärische Kosten je nach Ausmass des Armeeeinsatzes und der von Frankreich erbrachten logistischen Dienstleistungen: 3,6 Mio. Franken

b.

für die Kantone Genf, Waadt und Wallis: ­ zusätzliche Betriebskosten: 14 Mio. Franken; ­ Kosten für den interkantonalen Polizeieinsatz: 5,8 Mio. Franken;

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­ ­

Kosten für den Einsatz des Zivilschutzes: 1,6 Mio. Franken; Investitionskosten: 11 Mio. Franken

Am 12. Februar 2003 beschloss der Bundesrat, dass der Bund neben den Kosten, für die er aufkommen muss, auch die Betriebskosten der Kantone (14 Mio. Franken) und die Kosten des interkantonalen Polizeieinsatzes (5,8 Mio. Franken) übernehmen wird. Die Gesamthöhe der vom Bund zu tragenden Kosten beläuft sich somit auf rund 25 Mio. Franken, während die Kantone noch rund 12,6 Mio. Franken aufzubringen haben.

Frankreich vergütet der Schweiz einen Höchstbetrag von 12 Mio. Euro, der vollumfänglich an den Bund fällt (s. Ziff. 2.1.7).

Das Abkommen erfordert keine Einstellung von zusätzlichem Personal.

4

Verhältnis zum europäischen Recht

Bei der Zusammenarbeit von Polizei und Zoll ergänzt das vorliegende Abkommen das Abkommen vom 11. Mai 1998 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (SR 0.360.349.1), das sich hauptsächlich an den Schengener Abkommen orientiert.

Im Übrigen hat das vorliegende Abkommen keinen Berührungspunkt zum europäischen Recht.

5

Verfassungsmässigkeit

Die allgemeine Kompetenz des Bundes im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten ergibt sich aus Artikel 54 Absatz 1 BV. Bei Staatsverträgen gilt der Grundsatz, dass der Bund einen Staatsvertrag über beliebige Gegenstände abschliessen kann, ob diese nun in die Kompetenz des Bundes oder der Kantone fallen (s. BBl 1994 II 624).

Während die Zusammenarbeit von Militär und Zoll in der Kompetenz des Bundes liegt, fällt die polizeiliche Zusammenarbeit in die kantonale Zuständigkeit. Die von dieser Operation betroffenen Kantone ­ Genf, Waadt und Wallis ­ sind direkt an den auf Schweizer Seite notwendigen Vorbereitungen zur Durchführung des Gipfels von Evian beteiligt. Darüber hinaus nehmen sie im schweizerischen Steuerungsausschuss Einsitz und waren an der Aushandlung des Abkommens beteiligt.

Da der Abschluss eines Staatsvertrags auf dem Gebiet der Zusammenarbeit von Polizei-, Zoll- und Militärbehörden nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates liegt, muss das vorliegende Abkommen gemäss den Artikeln 166 Absatz 2 und 184 Absatz 2 BV der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden.

Das Abkommen wird für eine begrenzte Dauer abgeschlossen. Es sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führt keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Somit ist es nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterstellt.

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