03.423 Parlamentarische Initiative Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (VPP) Bericht des Büros des Ständerates vom 16. Mai 2003

Sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen gemäss Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) den vorliegenden Verordnungsentwurf und Bericht. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Büro beantragt, dem beiliegenden Verordnungsentwurf zuzustimmen.

16. Mai 2003

Im Namen des Büros Der Präsident: Gian-Reto Plattner

2003-1219

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Übersicht Der vorliegende Verordnungsentwurf ist eine Folge des neuen Parlamentsgesetzes (ParlG) vom 13. Dezember 2002 (Totalrevision des Geschäftsverkehrsgesetz), das seinerseits die Totalrevision der Bundesverfassung (BV) auf Gesetzesstufe umsetzt.

Die Verwaltungsdelegation hat am 17. März 2003 beschlossen, die verschiedenen notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Parlamentsgesetz und die geltende Verordnung über die Parlamentsdienste vom 7. Oktober 1988 in einer Verordnung zusammen zu führen.

Verschiedene Regelungsinhalte dieses Verordnungsentwurfes, wie beispielsweise die Bestimmungen über das Amtliche Bulletin oder über die Kommissionsprotokolle, sind heute in gleich lautenden Bestimmungen in den Ratsreglementen geregelt.

Diese Bestimmungen haben sich in der Praxis bewährt und werden daher redaktionell überarbeitet übernommen. Dies gilt auch für jene Teile der geltenden Verordnung über die Parlamentsdienste, welche erst im Jahr 2000 aufgrund der neuen Bundesverfassung und des neuen Bundespersonalgesetzes revidiert wurden. Zwei Punkte können aber hervorgehoben werden, die gegenüber der jetzigen Rechtslage eine wesentliche Neuerung darstellen: ­

Die Bewilligungspflicht für die Verwendung von Bild- und Tonaufnahmen aus den Räten durch inländische und ausländische Radio- und Fernsehanstalten wird aufgehoben. Direktübertragungen sind ohne vorgängige Bewilligung gestattet, vorher sind jedoch die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident zu informieren.

­

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung organisiert die Parlamentsdienste. Die Verwaltungsdelegation bewilligt die entsprechende Geschäftsordnung.

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Bericht 1

Entstehungsgeschichte

Als Folge der Totalrevision des Parlamentsrechts sind auf Verordnungsstufe verschiedene Ausführungsbestimmungen zu erlassen (vgl. Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV) und das neue Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 [ParlG]). Die Staatspolitischen Kommissionen haben deshalb mit Beschluss vom 8. und 26. April 2002 die Verwaltungsdelegation eingeladen, Ausführungsbestimmungen über die Parlamentsverwaltung, das Amtliche Bulletin und die Akkreditierung der Medienschaffenden (Art. 4, 5 und 70 ParlG) zu unterbreiten.

Die Verwaltungsdelegation beauftragte am 30. August 2002 die Generalsekretärin, die erwähnten Ausführungsbestimmungen in einem Erlassentwurf zusammen zu fassen. An ihrer Sitzung vom 17. März 2003 beschloss die Verwaltungsdelegation dem Büro des Ständerates zu beantragen, den vorliegenden Entwurf der «Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsdienste (VPP)» als Initiative im Ständerat einzureichen.

2

Grundzüge der Vorlage

Der vorliegende Verordnungsentwurf beinhaltet vor allem Ausführungsbestimmungen des ParlG, welche das Verwaltungshandeln des Parlaments betreffen: So beispielsweise Bestimmungen über das Amtliche Bulletin (Art. 4), die Akkreditierung der Medienschaffenden (Art. 5) und die Parlamentsverwaltung (Art. 70). Diese Inhalte sind heute einerseits mit gleich lautenden Bestimmungen in den Ratsreglementen und andererseits in der Verordnung über die Parlamentsdienste geregelt.

Weitere Ausführungsbestimmungen, die ausschliesslich parlamentarische Organe betreffen, wie die Redaktionskommission oder die internationalen Delegationen, werden in eigenen Verordnungen erlassen.

Die Verordnung über die Parlamentsdienste wurde als Folge der neuen Bundesverfassung 1999 und der Einführung des Bundespersonalgesetzes bereits im Jahre 2000 wesentlich revidiert (vgl. BBl 1999 4809). Daher werden viele Bestimmungen nur redaktionell überarbeitet.

Grundsätzlich neu ist die Aufhebung der Bewilligungspflicht für die Verwendung von Bild- und Tonaufzeichnungen aus den Räten. Die heute geltenden Regelungen der Ratsreglemente (Art. 56 GRN; Art. 46 GRS) sind bald dreissig Jahre alt, beruhen auf einer defensiven Informationspolitik und entsprechen nicht der heutigen elektronischen Medienlandschaft und der Praxis. Nach Artikel 13 des Entwurfes soll das audiovisuelle Signal der Ratsverhandlungen ohne Bewilligungspflicht der Büros den Radio- und Fernsehanstalten zur Verfügung gestellt werden. Damit entfällt die Einschränkung der Nutzung von Bild und Ton nur für Informationssendungen, die unter dem Blickwinkel der Informations- und Medienfreiheit der Bundesverfassung (Art. 16 und 17 BV) fragwürdig und auch kaum durchsetzbar ist. Der grundrechtliche Schutz der Informationsfreiheit geht weit über die Nutzung von Bild und Ton nur für Informationssendungen hinaus, und ein Verbot für beispielsweise Satiresendungen oder Unterhaltungssendungen wäre verfassungswidrig. Kaum zu recht5053

fertigen ist dabei auch die heute nicht mehr zeitgemässe unterschiedliche Behandlung von inländischen und ausländischen Radio- und Fernsehanstalten. Es ist nicht einzusehen, warum die Aufzeichnungen des höchsten Organs der Schweiz für ausländische Anstalten nicht ebenso frei nutzbar sein sollen, wie für die schweizerischen Anstalten. In Artikel 14 des Entwurfes wird zudem die Bewilligungspflicht für Direktübertragungen aus den Räten aufgehoben, weil diese Bewilligungspflicht vor dem Hintergrund der Direktübertragungen ins Internet obsolet geworden ist. Die Räte werden neu nur noch über die Direktübertragungen informiert. Beibehalten wird aber die Bewilligungspflicht für besondere Aufnahmen in den Räten, beispielsweise für Dokumentarfilme (Art. 15). Damit wird sichergestellt, dass die Ratsverhandlungen nicht durch zusätzliche Aufnahmen unverhältnismässig gestört werden.

Als weitere grundsätzliche Neuerung kann eine klare Regelung der Zuständigkeit bei der Organisation der Parlamentsdienste hevorgehoben werden. Die heutige Verordnung ist lückenhaft und hat in Bezug auf die Organisation der Parlamentsdienste kaum einen vollständigen Informationsgehalt. Einzelne Dienste und ihre Aufgaben werden ausführlich geregelt, viele Dienste werden nicht einmal erwähnt.

Auf eine detaillierte Auflistung der einzelnen Dienste und ihrer Aufgaben wird im Entwurf verzichtet. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär erlässt mit Unterstützung der Geschäftsleitung und unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Verwaltungsdelegation eine Geschäftsordnung der Parlamentsdienste, in welcher die Organisation der Parlamentsdienste und die Aufgaben der einzelnen Dienste festgelegt werden (Art. 24 Abs. 2 Bst. a und Art. 20 Abs. 2 Bst. c). In der Verordnung werden nur noch die obersten Leitungsgremien der Parlamentsverwaltung und ihre Zuständigkeiten geregelt: Die Verwaltungsdelegation (Art. 20), der oder die Delegierte der Verwaltungsdelegation (Art. 21), die Generalsekretärin (Art. 22), die Sekretärin oder der Sekretär des Ständerates (Art. 23) und die Geschäftsleitung der Parlamentsdienste (Art. 24). Damit kann die Organisation der Parlamentsdienste den ändernden Bedürfnissen der Bundesversammlung und ihren Organen angepasst werden, ohne dass jeweils die Verordnung revidiert werden muss.

3

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1

1. Kapitel: Ausführungsbestimmungen zum Parlamentsgesetz

3.1.1

1. Abschnitt: Amtliches Bulletin

Artikel 1 bis 3 geben im Wesentlichen die heute geltenden Bestimmungen über das Amtliche Bulletin in Artikel 59 GRN und Artikel 51 GRS wieder.

Art. 1

Inhalt

Die in Artikel 59 Absatz 1 GRN und Artikel 51 Absatz 2 GRS willkürlich anmutende Aufzählung, was im Amtlichen Bulletin enthalten sein muss, wird durch den Grundsatz der Vollständigkeit ersetzt. An die Stelle von «wörtlich» tritt der Fachbegriff «Wortprotokoll». Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt, dass auch weiterhin die schriftlichen Kommissionsberichte, die Einfachen Anfragen mit den Antworten oder der Text von Vorstössen im Amtlichen Bulletin aufgeführt werden, 5054

auch wenn sie nicht mehr explizit erwähnt sind. Zudem soll durch den Passus «schriftliche Form» sichergestellt werden, dass im Zeitalter von Multimedia das Amtliche Bulletin nicht nur audiovisuell hergestellt wird.

Art. 2

Korrekturverfahren

Einzig substanzielle Änderung ist die Vereinheitlichung der Korrekturfrist für die Ratsmitglieder in Absatz 2 auf drei Tage. Im Ständerat beträgt die Korrekturfrist heute fünf Tage im Nationalrat drei Tage. Für eine Vereinfachung der Verfahrensabläufe, drängt sich eine Vereinheitlichung der Fristen auf drei Tage auf. Durch die unmittelbare Publikation der Voten auf Internet und die damit verbundene starke Beschleunigung der Arbeiten ist eine fünftägige Korrekturfrist unpraktikabel. In ausländischen Parlamenten beträgt die Frist oft nur wenige Stunden. Neu wird anstatt dem Begriff «Tage» der präzisere Begriff «Arbeitstage» gewählt. Zudem ist die stillschweigende Genehmigung, die sich heute in der Praxis durchgesetzt hat, explizit erwähnt.

Art. 3

Archivierung

Artikel 3 entspricht der geltenden Regelung (Art. 59 Abs. 5 GRN; Art. 51 Abs. 5 GRS). Angesichts der technischen Entwicklung wird auf den Begriff «Tonbänder» verzichtet. Demnächst wird das Bundesarchiv die Tonaufnahmen ohnehin nur noch als elektronische Dateien erhalten.

3.1.2 Art. 4

2. Abschnitt: Kommissionsprotokolle Kommissionsprotokolle

Artikel 4 entspricht weitgehend dem geltenden Recht und der geltenden Praxis (Art. 26­28 GRN; Art. 19­21 GRS). Es ist die Aufgabe der Parlamentsdienste, die Sitzungen der Kommissionen zu protokollieren. Die Kommissionsprotokolle dienen insbesondere der späteren Auslegung und den Ratsmitgliedern für die Vorbereitung (vgl. Abs. 2). Es werden sogenannte analytische Protokolle erstellt. Dieser technische Begriff macht deutlich, dass die Voten der einzelnen Kommissionsmitglieder inhaltlich zwar vollständig sind, aber zusammengefasst wiedergegeben werden.

Absätze 4 und 5 regeln die Aufzeichnung der Kommissionssitzungen. Bis anhin mussten die Aufnahmen von Kommissionssitzungen nach der Genehmigung der Protokolle durch die Kommissionen gelöscht werden. Diese Fristbegrenzung ist aber ungeeignet, weil die meisten Kommissionen die Protokolle stillschweigend genehmigen. In Absatz 5 wird deshalb eine fixe Frist von drei Monaten gesetzt. Die Aufsichtskommissionen können diese Frist in begründeten Fällen verlängern, beispielsweise bei Inspektionen.

Art. 5

Beschlussprotokolle

Der im geltenden Recht vorgesehene Sitzungsbericht wird durch das in der Praxis vorherrschende Beschlussprotokoll ersetzt (Art. 26 Abs. 2 GRN; Art. 19 Abs. 2 GRS). Dabei wird präzisiert, dass ein Beschlussprotokoll verfasst werden darf, wenn

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die Sitzung für die Auslegung eines Erlasses oder Kommissionsbeschlusses voraussichtlich nicht erheblich ist.

Art. 6

Verteilung der Protokolle

In den Absätzen 1 bis 3 wird aufgezählt, welche Personen Anspruch auf die Kommissionsprotokolle haben (entspricht geltendem Recht; Art. 27 Abs. 1 und 2 GRN; Art. 20 Abs. 1 und 2 GRS). In Absatz 4 wird der bisherige Wortlaut der Reglementsbestimmungen übernommen und an die geltende Praxis angepasst. Gemäss geltendem Recht haben die Fraktionssekretariate und auf Wunsch die Mitglieder beider Räte Anspruch auf die Protokolle zu Verhandlungen über rechtsetzende Erlasse. In der Praxis haben sie Anspruch auf die Protokolle zu Verhandlungen über alle Erlassentwürfe und auf die Protokolle über Beratungsgegenstände wie beispielsweise parlamentarische Initiativen, Standesinitiativen, Petitionen und Motionen des Zweitrates. Dies gilt auch für Protokolle über die Beratungen eines Berichtes des Bundesrates, sofern dieser keine Themen der Oberaufsicht enthält. Für die Einsichtnahme in Protokolle, welche die Oberaufsicht betreffen, sind die Aufsichtskommissionen zuständig (Abs. 5). Dieser Zuständigkeitsvorbehalt bezweckt, dass die Aufsichtskommissionen ihre Aufgaben mit der nötigen Diskretion wahrnehmen können.

Art. 7

Akteneinsichtsrechte

In Artikel 7 wird das Recht auf Akteneinsicht analog zu Artikel 6 (vgl. oben) an die geltende Praxis angepasst. So wird beispielsweise nicht nur in Protokolle über Verhandlungen zu rechtsetzenden Erlassen Akteineinsicht gewährt, sondern in alle Protokolle zu Erlassentwürfen. Die Akteneinsicht wird wie heute nur für die Zwecke der Wissenschaft und der Rechtsanwendung gewährt.

In Absatz 3 wird klargestellt, dass die Kommissionspräsidentinnen oder -präsidenten vor Abschluss der Beratungen, Dritten Akteneinsicht gewähren können, wenn wichtige Gründe vorliegen. Gestützt auf diese Regel kann das Präsidium beispielsweise einer Expertin oder einem Experten, die oder der im Auftrag der Kommission tätig ist, Akteneinsicht gewähren.

Art. 8 und 9 Die beiden Bestimmungen entsprechen den heute geltenden Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 28 Absatz 4 GRN sowie Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 4 GRS.

3.1.3

3. Abschnitt: Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle

Art. 10 Artikel 54 Absatz 4 des ParlG verlangt dass die Parlamentsdienste eine Dienststelle vorsehen, die mit der Überprüfung der Wirksamkeit von Erlassen der Bundesversammlung betraut ist. Obwohl der vorliegende Verordnungsentwurf vom Grundsatz ausgeht, dass die Generalsekretärin unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Verwaltungsdelegation die Organisation der Parlamentsdienste in einer Geschäfts5056

ordnung vornimmt, bedarf die Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle (PVK) gewisser gesetzlicher Regelungen auf Verordnungsstufe, damit sie ihre unabhängige Aufgabenerfüllung so weiterführen kann, wie sie dazu bereits heute nach Artikel 47sexies Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) ermächtigt ist.

Die Absätze 1 und 2 regeln die Zuständigkeiten für die Auftragserteilung an die PVK. Wie bereits nach geltendem Recht führt die PVK im Auftrag der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) Evaluationen durch oder überprüft die Evaluationen des Bundesrates oder der Bundesverwaltung (Abs. 1). Die anderen parlamentarischen Kommissionen können zudem Aufträge zur Überprüfung der Wirksamkeit der Massnahmen des Bundes erteilen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen (Art. 170 BV; Art. 44 Abs. 1 Bst. e ParlG). Die Kommissionen stellen der Konferenz der Präsidien der Aufsichtskommissionen- und -delegationen (KPA) Antrag für die Erteilung des Auftrages an die PVK oder allenfalls an die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) (Art. 54 Abs. 4 ParlG).

Absatz 3: Unabhängig davon, ob die PVK im Auftrag der GPK oder einer anderen Kommission tätig ist, verfügt die PVK analog zum geltenden Recht (Art. 47sexies Abs. 3 GVG) über dieselben Informationsrechte wie das Sekretariat der GPK, das seinerseits über die Informationsrechte der GPK verfügt, wenn es im Auftrag der GPK tätig ist (Art. 67 i.V.m. Art. 153 ParlG).

Die PVK hat schon heute die Möglichkeit, externe Experten und Expertinnen beizuziehen und diesen die notwendigen Informationsrechte zu zuweisen. Sie verfügt über einen selbständigen Expertenkredit, über dessen Verwendung sie jährlich den GPK Bericht erstatten muss (Abs. 4). Bis anhin musste die PVK für solche Kredite die jeweils zuständige Subkommission der GPK anfragen. Dieses Verfahren hat sich in der Praxis als umständlich und unflexibel erwiesen. Ausserdem hat es den gravierenden Nachteil, dass externe Experten und Expertinnen in der schwierigsten und wichtigsten Projektphase ­ der Erstellung der Projektskizze ­ nicht beigezogen werden können. Das bisherige Verfahren würde in Zukunft noch komplizierter, weil nach dem neuen ParlG auch die Legislativkommissionen Aufträge einreichen können. Der vorliegende Entwurf sieht deshalb eine einfache und klare Lösung vor.

Die PVK ist in der Bearbeitung ihrer Aufträge unabhängig
(Abs. 5). Sie nimmt die Mandate und Fragestellungen der Kommissionen entgegen und beantwortet diese nach Massgabe professioneller Standards der Evaluationsforschung. Gestützt auf diese Ergebnisse unterbreitet die PVK den Kommissionen auf deren Wunsch hin politische Handlungsempfehlungen.

Die PVK braucht ein leistungsfähiges Bindeglied zu den Kommissionen. Diese Scharnierfunktion wurde bisher durch das Sekretariat der GPK wahrgenommen. Es spricht nichts dagegen, dass diese administrative Unterstellung beibehalten wird. In Kohärenz zu den anderen Organisationsbestimmungen des Entwurfes wird die organisatorische Unterstellung in der Geschäftsordnung der Parlamentsdienste geregelt. (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. a).

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3.1.4

4. Abschnitt: Akkreditierung von Medienschaffende

Art. 11 Artikel 5 Absatz 2 ParlG verlangt für die Akkreditierung von Medienschaffenden eine Ausführungsverordnung. Die vorgeschlagene Regelung verweist auf die Verordnung über die Akkreditierung von Journalisten vom 21. Dezember 1990 und hält damit an der bisherigen Praxis fest, wonach die Akkreditierung durch die Bundeskanzlei auch für das Parlament gilt (Abs. 1 und 3). Nicht befürwortet wird ein separates Akkreditierungsverfahren durch die Parlamentsdienste, weil dies zu einem unnötigen Verwaltungsaufwand und zu Doppelspurigkeiten führt. Die Parlamentsdienste können weiterhin Tagesakkreditierungen ausstellen (Abs. 2). Nach geltendem Recht liegt es in der Kompetenz der Büros, den Medienschaffenden die Vergünstigungen zu entziehen. Da gemäss Artikel 69 ParlG das Hausrecht durch die Verwaltungsdelegation ausgeübt wird, ist es sinnvollerweise Aufgabe der Verwaltungsdelegation, über eine allfällige Verletzung des Hausrechts zu entscheiden und die entsprechende Sanktion zu ergreifen (Abs. 4).

3.1.5 Art. 12

5. Abschnitt: Radio und Fernsehen Audiovisuelle Aufzeichnung der Ratsdebatten

Der Wortlaut von Artikel 56 Absatz 1 GRN und Artikel 46 Absatz 1 GRS entspricht nicht mehr der heutigen technischen Realität, da die Ratsdebatten integral von der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft aufgezeichnet werden (SRG). Die SRG wird von den Parlamentdiensten für diese Aufgabe mit einer Leistungsvereinbarung als «Housebroadcaster» mandatiert, der sich auf Artikel 19 dieser Vorlage stützt (vgl. Ausführungen zu Art. 15). Eine explizite Erwähnung der SRG in der Verordnung erübrigt sich.

Art. 13

Verwendung des audiovisuellen Signals

Neu können die Parlamentsdienste das audiovisuelle Signal ohne vorgängige Bewilligung durch die Büros den Radio- und Fernsehgesellschaften zur Verfügung stellen.

Mit dieser Änderung kann den rasanten Entwicklungen in der modernen Medienlandschaft Rechnung getragen und der Grundsatz der Öffentlichkeit der Ratsverhandlungen im Sinne der Grundrechte umgesetzt werden (Art. 16 und 17 BV).

Zudem soll die Ungleichbehandlung von ausländischen und inländischen Radiound Fernsehanstalten aufgehoben werden (vgl. Ausführungen vorne Ziffer 2).

Art. 14

Information über Direktübertragungen

Eine Bewilligungspflicht für Direktübertragungen erscheint heute als nicht mehr praktikabel. Insbesondere sind keine objektiven Kriterien ersichtlich, auf welche sich ein Verbot einer Direktübertragung stützen könnte. Zudem übertragen die Parlamentsdienste selbst die Debatten über das Internet; eine Ungleichbehandlung der Medien ist nicht begründbar. Da Direktübertragungen eine grosse und unmittelbare Verbreitung der Debatten zur Folge hat, müssen die direkt betroffenen Räte

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informiert werden. Die Information erfolgt, wie bisher, über die Ratspräsidentinnen und -präsidenten.

Art. 15

Andere Aufzeichnungen

Um die Beeinträchtigung des Ratsbetriebes durch Kameras und Bedienungspersonal möglichst gering zu halten, wurde mit der SRG ein Vertrag als «Housebroadcaster» abgeschlossen, welcher der SRG die Aufgabe überträgt, das audiovisuelle Signal im Auftrag der Parlamentsdienste zu produzieren und anderen Interessenten zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend ist der Zugang zu den Ratssälen für andere länger dauernde Aufnahmen (nicht aber für Fotografen usw.) gesperrt. In Ausnahmefällen (z.B. Dokumentarfilme) kann jedoch ein berechtigtes Interesse bestehen, zusätzliche Aufzeichnungen zu realisieren. Da eine direkte Beeinträchtigung der Ratsarbeit durch Personal und Installationen zu gewärtigen ist und der Rahmenvertrag mit der SRG die Produktionsrechte exklusiv definiert und Ausnahmen als bewilligungspflichtig erklärt (Art. 9.1.1 Rahmenvereinbarung), ist eine Bewilligungspflicht durch die Büros weiterhin angebracht.

3.1.6

6. Abschnitt: Biografische Publikationen

Art. 16 Artikel 16 verpflichtet einerseits die Parlamentsdienste, ein Handbuch mit Kurzbiografien der Ratsmitglieder zu erstellen, und stellt andererseits die vom Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 verlangte Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Personendaten dar. Dies gilt auch für die Publikation der Personendaten im Internet (vgl. Abs. 3). Die publizierten Daten werden von den Parlamentsdiensten insbesondere zu Beginn der Legislaturperiode oder später beim Amtsantritt der neuen Ratsmitglieder mittels Fragebogen erhoben. Der Entwurf legt fest, dass gewisse Daten, welche in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Parlamentsmandat stehen, nur mit der schriftlichen Zustimmung der Ratsmitglieder veröffentlicht werden dürfen (vgl. Abs. 2). Dieses Vorgehen entspricht der gegenwärtigen Praxis.

3.2

2. Kapitel: Parlamentsverwaltung

Die Kapitelüberschrift entspricht der Überschrift von Artikel 64 ParlG. Der Begriff der «Parlamentsverwaltung» geht weiter als der Begriff der «Parlamentsdienste». Er umfasst auch die Verwaltungsfunktion der Verwaltungsdelegation und die Dienstleistungen, welche die allgemeine Bundesverwaltung im unmittelbaren Auftrag von parlamentarischen Organen erbringt (Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 1. März 2001, BBl 2001 3563). Entsprechend enthält der erste Abschnitt die allgemeinen Bestimmungen über die Aufgaben der Parlamentsverwaltung und die Zusammenarbeit mit der Bundesverwaltung geregelt. Ein zweiter Abschnitt regelt die Organisation der Parlamentdienste. Damit werden die systematischen Vorkehrungen getroffen, dass die Verordnung ergänzt werden kann, wenn allenfalls eine weitere Verwaltungseinheit, wie beispielsweise die Ombudsperson,

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dem Parlament unterstellt wird. Der dritte Abschnitt beinhaltet die besonderen Bestimmungen des Personalrechts für die Angestellten der Parlamentsdienste.

3.2.1 Art. 17

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Aufgaben

Auf eine ausführliche Umschreibung der Aufgaben der Parlamentsdienste kann hier verzichtet werden, weil dies bereits in Artikel 64 ParlG erfolgt ist. Absatz 3 entspricht dem geltenden Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über die Parlamentsdienste. Damit wird verdeutlicht, dass die einzelnen Dienststellen der Parlamentsdienste, insbesondere die Dokumentationszentrale die Namen der Ratsmitglieder vertraulich behandeln, wenn sie in deren Auftrag bei anderen Dienststellen des Bundes Informationen einholen. Damit werden die Informationsrechte der einzelnen Ratsmitglieder gewährleistet.

Art. 18

Zusammenarbeit mit der Bundesverwaltung

Absatz 1 verdeutlicht die geltende Praxis, wonach die Parlamentsdienste nicht nur direkt mit den Dienststellen der zentralen Bundesverwaltung verkehren, sondern mit allen Dienststellen und Trägern von Aufgaben des Bundes. Dies gilt beispielsweise für das Generalsekretariat des Bundesgerichts, die Betriebe und Anstalten, welche in Bundesbesitz sind oder auch für gemischtwirtschaftliche Unternehmen, an deren Aktienkapital der Bund beteiligt ist.

Die Absätze 2 und 3 konkretisieren Artikel 68 ParlG dahingehend, dass die Parlamentsdienste sowohl für administrative Dienstleistungen, als auch für Sach- und Rechtsauskünfte Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen können. Diese Präzisierung entspricht geltender Praxis.

Art. 19

Zusammenarbeit mit Dritten

Artikel 19 entspricht geltendem Recht und präzisiert, dass nicht alle, sondern nur einzelne Aufgaben der Parlamentsdienste an Dritte delegiert werden können.

3.2.2

2. Abschnitt: Organisation der Parlamentsdienste

Wie bereits vorne unter Ziffer 2 erwähnt, schlägt das Büro in Anlehnung an die neuen Organisationsverordnungen des Bundesrates über seine Departemente vor, auf eine Auflistung der einzelnen Dienste und ihrer Aufgaben zu verzichten. Auf Verordnungsstufe werden nur die Zuständigkeiten der Aufsichts- und Leitungsgremien geregelt. Diese erhalten die Kompetenz, die Parlamentsdienste den Aufgaben und zeitlichen Umständen entsprechend zu organisieren. Die Organisation und Aufgaben der Parlamentsdienste werden neu in einer Geschäftsordnung geregelt, welche durch die Verwaltungsdelegation genehmigt werden muss (Art. 20 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 24). Die Bestimmungen über die Organisation der Parlamentsdienste wurden bereits als Folge der neuen Bundesverfassung 1999 und der Einführung

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des Bundespersonalgesetzes im Jahre 2000 wesentlich revidiert (vgl. BBl 1999 4809). Nachfolgend wird deshalb nur auf Neuerungen hingewiesen.

3.2.2.1

a) Verwaltungsdelegation

Art. 20

Aufgaben und Zuständigkeiten

Neu wird in Absatz 2 Buchstabe e ausdrücklich erwähnt, dass in Abwesenseit der Verwaltungsdelegation die Generalsekretärin das Hausrecht ausübt. Diese rechtliche Lücke muss für eine praktikable Umsetzung des neuen Sicherheitskonzepts der Verwaltungsdelegation für das Parlamentsgebäude geschlossen werden.

Art. 21

Delegierte oder Delegierter

Gegenüber dem geltenden Recht enthält Artikel 21 zwei Neuerungen: 1.

Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung über die Parlamentsdienste wird abwechslungsweise ein Mitglied des Nationalrates und ein Mitglied des Ständerates zur Delegierten oder zum Delegierten bestimmt. Diese Regel wird aufgehoben, damit die Verwaltungsdelegation mehr Handlungsspielraum für die Wahl der Delegierten oder des Delegierten erhält.

2.

Die Delegierte oder der Delegierte kann gemäss Absatz 3 in dringenden Fällen Befugnisse der Verwaltungsdelegation bei Personalgeschäften wahrnehmen. Ausgenommen sind die Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

3.2.2.2

b) Parlamentsdienste

Art. 22­24 In Artikel 22 wird gegenüber dem geltenden Recht deutlicher hervorgehoben, dass die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung einerseits die Parlamentsdienste führt, und andererseits sowohl das Sekretariat des Nationalrates, als auch jenes der Vereinigten Bundesversammlung leitet. Neu wird die Sekretärin oder der Sekretär des Ständerates ex officio stellvertretende Generalsekretärin oder stellvertretender Generalsekretär der Bundesversammlung sein (Art. 23 Abs. 1). Damit erhält sie oder er Einsitz in die Geschäftsleitung der Parlamentsdienste, was sich für die Koordination der Geschäftsführung der Ratssekretariate in der Praxis bewährt hat. Gemäss Artikel 23 Absatz 2 wird die Sekretärin oder der Sekretär des Ständerates die Stellvertretung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs im Ratssekretariat der Vereinigten Bundesversammlung wahrnehmen. Damit wird auf Sekretariatsstufe organisatorisch vollzogen, was für die Präsidentin oder den Präsidenten des Ständerates in der Vereinigten Bundesversammlung seit jeher gilt.

In Artikel 24 werden die Funktion und die Zuständigkeitsordnung der Geschäftsleitung klarer als im geltenden Recht geregelt. Die Geschäftsleitung unterstützt die Generalsekretärin bei der Führung der Parlamentsdienste. Die Generalsekretärin 5061

kann die ihr durch das Gesetz übertragene Gesamtverantwortung nicht an andere Mitglieder eines Führungsgremiums übertragen.

3.2.2.3

c) Arbeitsverhältnisse

Die Artikel 25­35 entsprechen dem 4. Abschnitt (Art. 15­24) der geltenden Verordnung über die Parlamentsdienste. Diese Artikel wurden, wie einleitend erwähnt, im Jahr 2000 revidiert und können deshalb übernommen werden (vgl. Verordnung der Bundesversammlung vom 14. Dezember 2001 zur Änderung des Bundesbeschlusses über die Parlamentsdienste (Anpassung an Bundespersonalgesetz) AS 2001 3590).

Die Artikel 28, 30, 32 und 35 wurden redaktionell überarbeitet. Artikel 29 Absatz 1 verdeutlicht die Pflicht der Geschäftsleitung, die Personalkommission, insbesondere in Personalangelegenheiten, anzuhören. Der Geltungsbereich der Bestimmung geht nicht weiter als Artikel 109 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011, integriert aber die Personalkommission klarer in die Entscheidungsabläufe der Parlamentsdienste. Absatz 2 schliesst gegenüber dem Bundespersonalrecht eine gesetzliche Lücke. Der Gesetzgeber hat es unterlassen, mit der Abschaffung des Beamtenstatus die Amtsdauer der Mitglieder der Personalkommission festzulegen. Absatz 2 übernimmt die alte Bestimmung aus dem Beamtengesetz, welche heute durch analoge Auslegung des Bundespersonalgesetzes für die übrige Bundesverwaltung Geltung hat. In Artikel 31 werden neu alle Ämter aufgelistet, für welche das Erfordernis der Schweizer Staatsangehörigkeit notwendig ist.

3.3

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Artikel 36 war in der geltenden Verordnung systematisch als Kompetenz der Verwaltungsdelegation aufgeführt (Art. 7 Abs. 2 Bst. d Verordnung über die Parlamentsdienste). Der wesentliche Inhalt dieser Bestimmung ist aber nicht eine Kompetenz der Verwaltungsdelegation, sondern die Festlegung des anwendbaren Rechts.

Damit temporär keine Rechtslücke entsteht, bestimmt Artikel 38 das gleichzeitige Inkrafttreten mit dem Parlamentsgesetz. Eine Ausnahme wird für Absatz 2 des Artikels 23 vorgesehen. Diese Bestimmung wird durch die Koordinationskonferenz in Kraft gesetzt, sobald in der heutigen Geschäftsleitung ein personeller Wechsel stattfindet.

4

Auswirkungen

Die neue Verordnung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung hat keine finanziellen oder personellen Auswirkungen.

1

SR 172.220.111.3

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5

Rechtliche Grundlagen

Die neue Verordnung zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung basiert auf verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen im ParlG: 1.

Die Bestimmungen über das Amtliche Bulletin (Art. 1­3) und die Bild- und Tonübertragung aus den Ratssälen (Art. 12­15) stützen sich auf Artikel 4 Absatz 1 ParlG, der die Bundesversammlung ermächtigt, die Einzelheiten in einer Verordnung zu regeln.

2.

Die Bestimmungen über die Akkreditierung von Medienschaffenden (Art. 11) kann gemäss Artikel 5 Absatz 2 ParlG an die Bundesversammlung als Verordnungsgeber delegiert werden.

3.

Die übrigen Bestimmungen über die Aufgaben und die Organisation der Parlamentsverwaltung, können nach Artikel 70 Absatz 1 ParlG durch eine Verordnung der Bundesversammlung geregelt werden.

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