Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren betreffend Waffenplatz Andermatt, Sanierung Kasernenplatz und Verbindungsstrasse (3. Etappe) vom 18. März 2003

Gestützt auf das Gesuch des Bundesamtes für Armeematerial und Bauten vom 14. Juli 2000 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Sanierung des Kasernenplatzes und der Verbindungsstrasse (3. Etappe ), Waffenplatz Andermatt, unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie liegt während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung Andermatt, Kirchgasse 10, 6490 Andermatt während den Bürozeiten zur Einsichtnahme auf.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG1).

1. April 2003

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10).

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2003-0588