Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG)

S.A.T., Sea-Air Transport, BLDG 706, Office 7337, B-1931 Zaventem, Belgien wird hiermit eröffnet: Mit Verfügung vom 2. Juli 2003 erklärte die Zollkreisdirektion Genf die Firma S.A.T. Sea-Air Transport, B-Zaventem für Eingangsabgaben von 627.60 Franken leistungspflichtig. Dieser Betrag ist binnen 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung auf das Postcheckkonto Nr. 12-271-5 der Zollkreisdirektion Genf oder auf das Konto der Oberzolldirektion Nr. 1530-5-30-2 bei der Schweizerischen Nationalbank, CH-3003 Bern, zu überweisen.

Diese Verfügung kann binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung der Notifikation durch eine im Doppel einzureichende Beschwerde bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, CH-3003 Bern, angefochten werden.

Nach unbenütztem Ablauf der genannten Frist erwächst die Verfügung über die Leistungspflicht in Rechtskraft.

19. August 2003

2003-1712

Eidgenössische Oberzolldirektion

5923