Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

Entwurf

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 20031, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 2. April 19082 über den Versicherungsvertrag wird wie folgt geändert: Einfügen eines Kurztitels und einer Abkürzung

(Versicherungsvertragsgesetz, VVG) Art. 3 Informationspflicht des Versicherers

1

Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages verständlich über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages informieren. Insbesondere muss er informieren über: a.

die versicherten Risiken;

b.

den Umfang des Versicherungsschutzes;

c.

die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versicherungsnehmers;

d.

Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrages;

e.

Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Massstäbe sowie Angaben über die Rückkaufs- und Umwandlungswerte;

f.

die Bearbeitung der Personendaten einschliesslich Zweck und Art der Datensammlung sowie Empfänger und Aufbewahrung der Daten.

2

Diese Angaben sind dem Versicherungsnehmer so zu übergeben, dass er sie kennen kann, wenn er den Versicherungsvertrag beantragt oder annimmt. In jedem Fall muss er zu diesem Zeitpunkt im Besitz

1 2

BBl 2003 3789 SR 221.229.1

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der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe f sein.

3

Bei Kollektivverträgen, die anderen Personen als dem Versicherungsnehmer einen direkten Leistungsanspruch verleihen, achtet der Versicherer darauf, dass der Versicherungsnehmer diese Personen über den wesentlichen Inhalt des Vertrags sowie dessen Änderungen und Auflösung unterrichtet.

4 Der Bundesrat umschreibt den Inhalt der Informationspflicht nach den Absätzen 1 und 3 näher.

Art. 3a Verletzung der Informationspflicht

1 Hat der Versicherer die Informationspflicht nach Artikel 3 verletzt, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherer wirksam.

2

Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherungsnehmer von der Pflichtverletzung und den Informationen nach Artikel 3 Kenntnis erhalten hat, jedenfalls spätestens zwei Jahre nach Vertragsschluss.

Art. 6

Folgen der verletzten Anzeigepflicht a. Im Allgemeinen

1

Wenn der Anzeigepflichtige beim Abschluss der Versicherung eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat, so ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

2

Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.

3

Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherers für bereits eingetretene Schäden, deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat der Versicherer Anspruch auf Rückerstattung.

4 Wird ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Massgabe dieses Gesetzes rückkauffähig ist (Art. 90 Abs. 2) aufgelöst, so hat der Versicherer die für den Rückkauf festgestellte Leistung zu gewähren.

Art. 8 Einleitungssatz und Ziff. 5 Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann der Versicherer den Vertrag nicht kündigen: 5.

wenn der Versicherer auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.

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Art. 24 g. Teilbarkeit

Bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versicherungsvertrages ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet. Artikel 42 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

Art. 25 bis 27 Aufgehoben Art. 34

Verantwortlichkeit des Versicherers für seine Vermittler

Gegenüber dem Versicherungsnehmer hat der Versicherer für das Verhalten des Vermittlers, der ihn vertritt, wie für sein eigenes einzustehen.

Art. 36 Randtitel und Absatz 1

1 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreEntzug der Bewilligung ten, wenn dem Versicherer die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb zum Geschäftsbetrieb; privatnach Artikel 59 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom ...3 (VAG) rechtliche Folgen

entzogen worden ist.

Art. 42 Abs. 2 und 3 2

Wird der Vertrag gekündigt, so erlischt die Haftung des Versicherers 14 Tage, nachdem der anderen Partei die Kündigung mitgeteilt wurde.

3 Dem Versicherer bleibt der Anspruch auf die Prämie für die laufende Versicherungsperiode gewahrt, falls der Versicherungsnehmer den Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt.

Art. 46a Erfüllungsort

Die Versicherungsunternehmen müssen ihre Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen am schweizerischen Wohnsitz des Versicherten erfüllen. Gegenteilige Bedingungen des Versicherungsvertrages sind nichtig.

Art. 54

Handänderung

3 4

Wechselt der Gegenstand des Versicherungsvertrages den Eigentümer, so endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Handänderung. Vorbehalten bleiben Artikel 67 Absätze 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19584.

SR ...; AS ... (BBl 2003 3875) SR 741.01

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Art. 55 Abs. 1 1 Fällt der Versicherungsnehmer in Konkurs, so endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung.

Art. 89a Einleitungssatz Auf Einzel-Lebensversicherungsverträge, die im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs mit Versicherern abgeschlossen werden, deren Sitz sich in einem Staat befindet, mit dem die Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein völkerrechtliches Abkommen abgeschlossen hat, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht und sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen (Vertragsstaat), sind folgende Bestimmungen anwendbar, solange dieses Abkommen in Kraft ist: ...

Art. 94a Aufgehoben Art. 97 Abs. 1 1

Folgende Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht geändert werden: Artikel 9, 10, 13, 24, 41 Absatz 2, 46a, 47, 51, 53, 62, 63, 65 Absatz 2, 67 Absatz 4, 71 Absatz 1, 73, sowie 74 Absatz 1.

Art. 98 Abs. 1

1

Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: Artikel 1, 2, 3 Absätze 1­3, 3a, 6, 11, 12, 14 Absatz 4, 15, 19, Absatz 2, 20­22, 28, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 39 Absatz 2 Ziffer 2 Satz 2, 42 Absätze 1­3, 44­46, 54­57, 59, 60, 72 Absatz 3, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 87, 88 Absatz 1, 89, 89a, 90­94, 95 und 96.

Art. 100 Abs. 2 2

Für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19825 als arbeitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absätze 1 und 2 und 73 des Bundesgesetzes vom 18. März 19946 über die Krankenversicherung sinngemäss anwendbar.

5 6

SR 837.0 SR 832.10

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Art. 101 Abs. 1 Ziff. 2 1

Dieses Gesetz findet keine Anwendung: 2.

auf die privaten Rechtsverhältnisse zwischen den der Versicherungsaufsicht nicht unterstellten Versicherungsunternehmen (Art. 2 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom ...7; VAG) und ihren Versicherten, mit Ausnahme jener Rechtsverhältnisse, für deren Durchführung diese Versicherungsunternehmen der Versicherungsaufsicht unterstellt sind.

Art. 101b Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. f, 5 und 6 1

Auf Versicherungsverträge in den nach Artikel 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom ...8 (VAG) vom Bundesrat bestimmten Zweigen der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung sind, wenn sie Risiken decken, die im Sinne von Absatz 5 in einem Vertragsstaat gelegen sind, die folgenden Vorschriften anwendbar: f.

5

6

7 8

Bei der Versicherung von Grossrisiken gemäss Absatz 6 können die Parteien jedes beliebige Recht wählen.

Ein Risiko gilt als in dem Staat gelegen, in dem: a.

sich die versicherten Gegenstände befinden, wenn Gebäude oder Gebäude einschliesslich darin befindliche Sachen versichert werden;

b.

die versicherten Fahrzeuge, ungeachtet welcher Art, zugelassen sind;

c.

der Versicherungsnehmer einen Vertrag von höchstens vier Monaten Dauer zur Versicherung von Reise- und Ferienrisiken abgeschlossen hat, ungeachtet des betreffenden Versicherungszweiges;

d.

der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Falle einer juristischen Person, eine Niederlassung hat, auf die sich der Vertrag bezieht.

Ein Grossrisiko liegt vor, wenn: a.

die unter den Versicherungszweigen Schienenfahrzeug-Kasko, Luftfahrzeug-Kasko, See-, Binnensee- und FlussschifffahrtsKasko, Transportgüter, Luftfahrzeughaftpflicht und See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht eingestuften Risiken betroffen sind;

b.

die unter den Zweigen Kredit und Kaution eingestuften Risiken betroffen sind, sofern der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor

SR ...; AS ... (BBl 2003 3875) SR ...; AS ... (BBl 2003 3875)

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oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht; c.

die unter den Zweigen Landfahrzeug-Kasko, Feuer- und Elementarschäden, Sonstige Sachschäden, Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Allgemeine Haftpflicht und Verschiedene finanzielle Verluste eingestuften Risiken betroffen sind, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der drei folgenden Kriterien die Obergrenzen überschreitet: 1. Bilanzsumme: 6,2 Millionen Euros; 2. Nettoumsatz: 12,8 Millionen Euros; 3. durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Verlaufe des Wirtschaftsjahres: 250.

Art. 101c Abs. 1 und 3 1

Das Recht, das auf die Lebensversicherungsverträge in den nach Artikel 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom ...9 (VAG) vom Bundesrat bestimmten Versicherungszweigen anwendbar ist, ist das Recht des Vertragsstaats, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Falle einer juristischen Person, eine Niederlassung hat, auf die sich der Vertrag bezieht. Jedoch können die Parteien, sofern dies nach dem Recht dieses Vertragsstaats zulässig ist, das Recht eines anderen Staates wählen.

3

Aufgehoben

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9

SR ...; AS ... (BBl 2003 3875)

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