Bundesbeschluss über die Finanzierung der AHV/IV durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze vom 3. Oktober 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 20001, beschliesst: I Die Bundesverfassung2 wird wie folgt geändert: Art. 106 Abs. 3 Zweiter Satz 3

... Sie dient als Finanzierungsbeitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Art. 112 Abs. 3 Bst. c und Abs. 5 3

Die Versicherung wird finanziert: c.

durch die Ertragsanteile der Versicherung aus den Mehrwertsteuerzuschlägen nach Artikel 130 Absätze 3, 4 und 5.

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Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer aus gebrannten Wassern und den Ertragsanteilen aus den Mehrwertsteuerzuschlägen gedeckt.

Art. 130 Abs. 4­7 4

Sobald dies zur Sicherstellung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nötig ist, können die nach den Absätzen 1 und 3 sowie nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe e festgesetzten Sätze der Mehrwertsteuer durch das Gesetz um 1,0 Prozentpunkte angehoben werden.

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Zur Sicherstellung der Finanzierung der Invalidenversicherung werden sämtliche nach den Absätzen 1 und 3 sowie nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe e festgesetzten Sätze der Mehrwertsteuer um 0,8 Prozentpunkte erhöht. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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Der Ertrag aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze nach den Absätzen 3 und 4 geht an die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Ein Anteil am Ertrag wird laufend den Rückstellungen des Bundes für diese Versicherung gutgeschrieben.

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BBl 2000 1835 SR 101

1999-6205

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Finanzierung der AHV/IV durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze

Dieser Anteil entspricht höchstens dem prozentualen Anteil an den Ausgaben dieser Versicherung.

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Ein Anteil am Ertrag des Mehrwertsteuerzuschlags für die Invalidenversicherung wird durch Gesetz dem Bund gutgeschrieben. Er dient zur Deckung des demografisch bedingten Wachstums seiner Beiträge an die Ausgaben dieser Versicherung und berücksichtigt zusätzlich die durch die Invaliditätsrate bedingte Mehrbelastung des Bundes. Der Bundesanteil entspricht höchstens 15 Prozent des Ertrags aus dem Mehrwertsteuerzuschlag zu Gunsten der Invalidenversicherung.

II Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

Nationalrat, 3. Oktober 2003

Ständerat, 3. Oktober 2003

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

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