Ablauf der Referendumsfrist: 22. Januar 2004

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (1. BVG-Revision) Änderung vom 3. Oktober 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20001, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert: Ingress Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 1

Zweck

1

Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.

2

Der in der beruflichen Vorsorge versicherbare Lohn oder das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht übersteigen.

3

Der Bundesrat präzisiert die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips. Er kann ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen.

1 2

BBl 2000 2637 SR 831.40

1999-6036

6653

1. BVG-Revision. BG

Art. 2

Obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer und der Arbeitslosen

1

Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 18 990 Franken beziehen (Art. 7), unterstehen der obligatorischen Versicherung.

2

Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.

3

Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.

4

Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.

Art. 4 Abs. 3 und 4 3

Selbständigerwerbende haben ausserdem die Möglichkeit, sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden Vorsorge, insbesondere auch bei einer Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist, zu versichern. In diesem Fall finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

4

Die von den Selbstständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung müssen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen.

Art. 5 Abs. 1 1

Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind.

Art. 7 Abs. 1

1

Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 18 990 Franken beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.

Art. 8 Abs. 1 und 2 1

Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 22 155 bis und mit 75 960 Franken. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.

2 Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3165 Franken im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden.

6654

1. BVG-Revision. BG

Art. 10 Abs. 2 2

Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn: a.

das ordentliche Rentenalter erreicht wird (Art. 13);

b.

das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;

c.

der Mindestlohn unterschritten wird;

d.

der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung wegen des Ablaufs der Rahmenfrist endet.

Art. 11 Abs. 2, 3bis, 3ter und 4­7 2

Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, so wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.

3bis

Die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber erfolgt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung. Die Vorsorgeeinrichtung hat die Auflösung des Anschlussvertrages der zuständigen Ausgleichskasse der AHV zu melden.

3ter Kommt in den Fällen nach den Absätzen 2 und 3bis keine Einigung zustande, so entscheidet ein neutraler Schiedsrichter, der im gegenseitigen Einverständnis oder, bei Uneinigkeit, von der Aufsichtsbehörde bezeichnet wird.

4

Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.

5

Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nach Absatz 1 nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen.

6

Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse der AHV nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung (Art. 60) rückwirkend zum Anschluss.

7

Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Die nicht einbringbaren Verwaltungskosten übernimmt der Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. d und h).

Art. 14

Höhe der Altersrente

1

Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat.

2

Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 Prozent für das ordentliche Rentenalter 65 von Frau und Mann.

3 Der Bundesrat unterbreitet ab 2011 mindestens alle zehn Jahre einen Bericht über die Festlegung des Umwandlungssatzes in den nachfolgenden Jahren.

6655

1. BVG-Revision. BG

Art. 15 1

Altersguthaben

Das Altersguthaben besteht aus: a.

den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters;

b.

den Altersguthaben samt Zinsen, die von den vorhergehenden Einrichtungen überwiesen und dem Versicherten gutgeschrieben worden sind.

2

Der Bundesrat legt den Mindestzins fest. Dabei berücksichtigt er die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften.

3

Der Bundesrat überprüft den Mindestzinssatz mindestens alle zwei Jahre. Er konsultiert dabei die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge und die Sozialpartner.

Art. 16

Altersgutschriften

Die Altersgutschriften werden jährlich in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Dabei gelten folgende Ansätze: Altersjahr

Ansatz in Prozenten des koordinierten Lohnes

25­34

7

35­44

10

45­54

15

55­65

18

Art. 18

Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht nur, wenn der Verstorbene:

3

a.

im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war; oder

b.

infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder

c.

als Minderjähriger invalid (Art. 8 Abs. 2 der BG vom 6. Oktober 20003 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war; oder SR 830.1

6656

1. BVG-Revision. BG

d.

von der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt.

Art. 19

Überlebender Ehegatte

1

Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: a.

für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder

b.

älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

2

Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.

3

Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.

Art. 20a

Weitere begünstigte Personen

1

Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen: a.

natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;

b.

beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;

c.

beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang: 1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder 2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.

2

Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.

Art. 21

Höhe der Rente

1

Beim Tod eines Versicherten beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte.

2 Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.

6657

1. BVG-Revision. BG

Art. 22 Abs. 2, 3 Bst. b und 4 2

Der Anspruch auf Leistungen für Witwen und Witwer erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der Witwe oder des Witwers.

3

Der Anspruch auf Leistungen für Waisen erlischt mit dem Tod des Waisen oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder: b.

bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, sofern sie zu mindestens 70 Prozent invalid sind.

4 Befand sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.

Art. 23

Leistungsanspruch

Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: a.

im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;

b.

infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;

c.

als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG4) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.

Art. 24 1

Höhe der Rente

Der Versicherte hat Anspruch auf: a.

eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist;

b.

eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 Prozent invalid ist;

c.

eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist;

d.

eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 Prozent invalid ist.

2

Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt

4

SR 830.1

6658

1. BVG-Revision. BG

der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVGRevision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.

3

Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus: a.

dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;

b.

der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.

4

Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.

Art. 26 Abs. 4 4

Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.

Art. 33 Abs. 2 2

Die Vorsorgeeinrichtung regelt die Finanzierung der Mindestleistungen. Sie legt darüber Rechenschaft im Rahmen ihres Jahresberichts ab.

Art. 34 Abs. 1 Bst. a 1

Der Bundesrat regelt die Berechnung der Leistungen in besonderen Fällen, namentlich a.

wenn das nach Artikel 24 Absatz 4 massgebende Versicherungsjahr nicht vollständig ist oder der Versicherte während dieser Zeit nicht voll erwerbsfähig war;

Art. 34b

Subrogation

Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt die Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 20a ein.

Art. 35a

Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen

1

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt.

2

Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus 6659

1. BVG-Revision. BG

einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.

Art. 36

Anpassung an die Preisentwicklung

1

Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, werden bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst.

2 Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Absatz 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, sowie die Altersrenten werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst. Das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden.

3 Die Vorsorgeeinrichtung erläutert in ihrer Jahresrechnung oder in ihrem Jahresbericht die Beschlüsse nach Absatz 2.

Art. 37

Form der Leistungen

1

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet.

2 Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 und Art. 13a5) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird.

3 Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10 Prozent, die Witwenoder Witwerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersrente der AHV beträgt.

4

Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass: a.

die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können;

b.

die Anspruchsberechtigten eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen.

5 Ist der Versicherte verheiratet, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach den Absätzen 2 und 4 nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen.

Art. 41

Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen

1

Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben.

5

Artikel 13a tritt mit der 11. AHV-Revision vom 3. Oktober 2003 in Kraft.

6660

1. BVG-Revision. BG

2

Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129­142 des Obligationenrechts6 sind anwendbar.

3

Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19947 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem ordentlichen Rücktrittsalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.

4

Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3.

Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird.

5

6

Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.

7

Die Absätze 1­6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar.

8

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten.

Art. 46 Abs. 1

1

Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 18 990 Franken übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsogeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen.

Art. 48 Abs. 3 3

6 7

Eine Vorsorgeeinrichtung wird aus dem Register gestrichen, wenn sie: a.

die gesetzlichen Voraussetzungen zur Registrierung nicht mehr erfüllt und innerhalb der von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist die erforderlichen Anpassungen nicht vornimmt;

b.

auf die weitere Registrierung verzichtet.

SR 220 SR 831.425

6661

1. BVG-Revision. BG

Art. 49

Selbstständigkeitsbereich

1

Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden.

2

Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge die Vorschriften über: 1.

die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1),

2.

die zusätzlichen Einkäufe für den Vorbezug der Altersleistung (Art. 13a Abs.88),

3.

die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a),

4.

die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a),

5.

die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2 und 3),

6.

die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41),

7.

die paritätische Verwaltung (Art. 51),

8.

die Verantwortlichkeit (Art. 52),

9.

die Kontrolle (Art. 53),

10. die Interessenkonflikte (Art. 53a), 11. die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b­53d), 12. die Auflösung von Verträgen (Art. 53e), 13. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2­5, Art. 56a, 57 und 59), 14. die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64), 15. die Gebühren (Art. 63a), 16. die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1 und 3, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und 69), 17. die Transparenz (Art. 65a), 18. die Rückstellungen (Art. 65b), 19. die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4), 20. die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a), 21. die Vermögensverwaltung (Art. 71), 22. die Rechtspflege (Art. 73 und 74), 23. die Strafbestimmungen (Art. 75­79),

8

Artikel 13a tritt mit der 11. AHV-Revision vom 3. Oktober 2003 in Kraft.

6662

1. BVG-Revision. BG

24. den Einkauf (Art. 79b), 25. den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c), 26. die Information der Versicherten (Art. 86b).

Art. 51 Abs. 1, 3, 6 und 7 1

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.

3 Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungsweise ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritätische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders regeln.

6

Die Vorsorgeeinrichtung hat die Erst- und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter im obersten paritätischen Organ auf eine Weise zu gewährleisten, dass diese ihre Führungsaufgaben wahrnehmen können.

7

Die Vorsorgeeinrichtung kann vom Mitglied des obersten paritätischen Organs angehalten werden, eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen und Schulungskursen auszurichten.

Art. 52

Verantwortlichkeit

1

Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.

2

Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlungen an gerechnet.

3

Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz.

Art. 53 Abs. 1bis und 5 1bis

Für die Haftung der Kontrollstelle gelten die Bestimmungen des Aktienrechts über die Revisionsstelle sinngemäss.

5

Die Kontrollstelle überwacht die Einhaltung der Loyalität in der Vermögensverwaltung.

6663

1. BVG-Revision. BG

Art. 53a

Ausführungsbestimmungen des Bundesrates

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen: a.

zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen den Destinatären und Personen, welche mit der Vermögensverwaltung betraut sind;

b.

über die Anforderungen, welche Personen erfüllen müssen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind;

c.

über die Offenlegung von Vermögensvorteilen dieser Personen, welche sie in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die Vorsorgeeinrichtungen erzielt haben.

Art. 53b

Teilliquidation

1

Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn: a.

eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;

b.

eine Unternehmung restrukturiert wird;

c.

der Anschlussvertrag aufgelöst wird.

2

Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

Art. 53c

Gesamtliquidation

Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind, und genehmigt den Verteilungsplan.

Art. 53d

Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation

1

Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Der Bundesrat bezeichnet diese Grundsätze.

2

Zur Berechnung der freien Mittel ist das Vermögen zu Veräusserungswerten einzusetzen.

3 Vorsorgeeinrichtungen, die sich an den Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse halten müssen, dürfen versicherungstechnische Fehlbeträge anteilsmässig abziehen, sofern dadurch nicht das Altersguthaben (Art. 15) geschmälert wird.

4

Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest: a.

den genauen Zeitpunkt;

b.

die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;

6664

1. BVG-Revision. BG

c.

den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;

d.

den Verteilungsplan.

Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner über die Teil- oder Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss ihnen namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.

5

6

Die Versicherten und die Rentnerinnen und Rentner haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen. Eine Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der Beschwerdekommission dies von Amtes wegen oder auf Begehren des Beschwerdeführers verfügt. Wird keine aufschiebende Wirkung erteilt, so wirkt der Entscheid der Beschwerdekommission nur zu Gunsten oder zu Lasten des Beschwerdeführers.

Im Übrigen gilt Artikel 74.

Art. 53e

Auflösung von Verträgen

1

Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG9 unterstehen, besteht ein Anspruch auf das Deckungskapital.

2

Der Anspruch nach Absatz 1 erhöht sich um eine anteilsmässige Beteiligung an den Überschüssen und vermindert sich durch die Rückkaufskosten. Die Versicherungseinrichtung hat der Vorsorgeeinrichtung eine detaillierte, nachvollziehbare Abrechnung vorzulegen.

3

Als Rückkaufskosten gelten Abzüge für das Zinsrisiko. Hat das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert, so können keine Rückkaufskosten abgezogen werden. Das Altersguthaben nach Artikel 15 darf nicht geschmälert werden, selbst wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre gedauert hat.

4

Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht.

Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.

5

Löst die Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag mit dem Arbeitgeber auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Vereinbarung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung.

6

Verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so bleibt der Anschlussvertrag mit Bezug auf die Rentenbezüger weiter bestehen. Dies gilt auch für die Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung des

9

SR 831.42

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Anschlussvertrags, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des Anschlussvertrags eingetreten ist.

7

Der Bundesrat regelt die Zugehörigkeit der Rentenbezüger, wenn der Anschlussvertrag in Folge der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgelöst wird.

8 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anforderungen an die Ausweisung der Kosten und die Berechnung des Deckungskapitals.

Art. 56 Abs. 1 Bst. h und 2 1

Der Sicherheitsfonds: h.

2

entschädigt die Ausgleichskasse der AHV für die Kosten, die ihr auf Grund ihrer Tätigkeit nach Artikel 11 entstehen und nicht auf den Verursacher überwälzt werden können.

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 56a Abs. 1 1

Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.

Art. 59 Abs. 4

4

Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen kann der Bund dem Sicherheitsfonds zur Finanzierung von Insolvenzleistungen gemäss Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b, c und d Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren. Die Gewährung dieser Darlehen kann an Bedingungen geknüpft werden.

Art. 60 Abs. 2bis 2bis

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 12 Absatz 2 kann die Auffangeinrichtung Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 188910 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

Art. 61 Abs. 1 und 2 1

Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt.

2 Der Bundesrat legt fest, unter welchen Voraussetzungen Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, der Aufsicht des Bundes unterstehen.

10

SR 281.1

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1. BVG-Revision. BG

Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b und e 1

Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtung sowie die Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, die gesetzlichen Vorschriften einhalten, indem sie insbesondere: b.

von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;

e.

Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.

Art. 63a

Gebühren

1

Die Aufsichtsbehörde des Bundes erhebt von den ihrer Aufsicht unterstellten Einrichtungen zur Deckung der Aufsichtskosten: a.

eine jährliche Aufsichtsgebühr;

b.

Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.

2

Die Aufsichtsgebühr wird bei Vorsorgeeinrichtungen auf der Basis der Summe der per 31. Dezember berechneten reglementarischen Austrittsleistungen aller Versicherten nach Artikel 2 FZG11, bei den Annexeinrichtungen auf der Basis des Vermögens und gegebenenfalls der Anzahl Sondervermögen bemessen.

3

Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Aufsichtskosten und legt den Gebührentarif fest.

Art. 65 Abs. 3 3

Sie weisen ihre Verwaltungskosten in der Betriebsrechnung aus. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Verwaltungskosten und die Art und Weise, wie sie ausgewiesen werden müssen.

Art. 65a

Transparenz

1

Die Vorsorgeeinrichtungen haben bei der Regelung des Beitragssystems, der Finanzierung, der Kapitalanlagen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz zu beachten.

2

Mit der Transparenz soll sichergestellt werden, dass:

11

a.

die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung ersichtlich wird;

b.

die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke belegt werden kann;

c.

das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung seine Führungsaufgabe wahrnehmen kann;

SR 831.42

6667

1. BVG-Revision. BG

d.

die Informationspflichten gegenüber den Versicherten erfüllt werden können.

3

Die Vorsorgeeinrichtungen müssen in der Lage sein, Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung sowie den Deckungsgrad abgeben zu können.

4

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie diese Informationen unter Beachtung der Verhältnismässigkeit des Aufwandes bis auf Stufe der Vorsorgewerke ausgewiesen werden müssen.

5

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Er erlässt dafür Rechnungslegungsvorschriften und legt die Anforderungen an die Kosten- und Ertragstransparenz fest.

Art. 65b

Ausführungsbestimmungen des Bundesrates

Der Bundesrat erlässt Mindestvorschriften über die Errichtung: a.

der Rückstellungen für die versicherungstechnischen Risiken;

b.

anderer Rückstellungen, die der Sicherung der Finanzierung dienen;

c.

der Schwankungsreserven.

Art. 66 Abs. 4 4 Er

überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung.

Art. 68 Abs. 3 und 4 3 Die Versicherungseinrichtungen haben den Vorsorgeeinrichtungen die nötigen Angaben zu liefern, damit diese die in Artikel 65a geforderte Transparenz gewährleisten können.

4

Zu diesen Angaben gehören insbesondere auch: a.

eine jährliche, nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung; aus der Abrechnung muss insbesondere ersichtlich sein, auf welchen Grundlagen die Überschussbeteiligung berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurde;

b.

eine Aufstellung über die Verwaltungskosten; der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie die Verwaltungskosten ausgewiesen werden müssen.

Art. 68a 1

Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen

Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen müssen, nachdem der Beschluss betreffend die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung gemäss Arti-

6668

1. BVG-Revision. BG

kel 36 Absätze 2 und 3 gefasst wurde, den Sparguthaben der Versicherten gutgeschrieben werden.

2

Von Absatz 1 kann nur abgewichen werden: a.

bei Vorsorgewerken, die an Sammelstiftungen angeschlossen sind: wenn die Vorsorgekommission des Vorsorgewerkes ausdrücklich einen anders lautenden Beschluss fasst und ihn der Sammelstiftung mitteilt.

b.

bei Vorsorgeeinrichtungen, die nicht in Form einer Sammelstiftung geführt werden: wenn das paritätische Organ ausdrücklich einen anders lautenden Beschluss fasst und ihn der Versicherungseinrichtung mitteilt.

Art. 70 Aufgehoben Art. 71 Abs. 2 2

Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.

Art. 73 Sachüberschrift und Abs. 1 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche 1

Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: a.

Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG12 dienen;

b.

Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;

c.

Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;

d.

den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.

Art. 74 Abs. 2 Bst. a und c sowie Abs. 3 2

Diese beurteilt Beschwerden gegen: a.

Verfügungen der Aufsichtsbehörden, einschliesslich derjenigen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e;

c.

Verfügungen der Auffangeinrichtung;

3

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196813 über das Verwaltungsverfahren ist auf das Verfahren vor der Beschwerdekommission anwendbar; im Gegensatz zu 12 13

SR 831.42 SR 172.021

6669

1. BVG-Revision. BG

dessen Artikel 63 ist das Verfahren gegen Entscheidungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Gesetzes für die Versicherten in der Regel kostenlos.

Art. 75 Ziff. 1 viertes Lemma wird mit Haft oder mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, sofern nicht ein mit schwererer Strafe bedrohtes Vergehen des Strafgesetzbuches14 vorliegt.

Art. 76 drittes und sechstes Lemma wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht und sie dem vorgesehenen Zweck entfremdet, ...

wird, sofern nicht ein mit schwererer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuches15 vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.

Art. 77 Abs. 4 4

Fällt eine Busse von höchstens 4000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach den Absätzen 1­3 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.

Art. 79 Abs. 1 erster Satz 1

Wer einer Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels innert nützlicher Frist nicht nachkommt, wird von der Aufsichtsbehörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 4000 Franken bestraft. ...

Art. 79a

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Titels gelten für alle Vorsorgeverhältnisse, unabhängig davon, ob die Vorsorgeeinrichtung im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist oder nicht.

Art. 79b 1

Einkauf

Die Vorsorgeeinrichtung darf den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen.

14 15

SR 311.0 SR 311.0

6670

1. BVG-Revision. BG

2 Der Bundesrat regelt die Fälle der Personen, die im Zeitpunkt, in dem sie den Einkauf verlangt haben, noch nie einer Vorsorgeeinrichtung angehört haben.

3

Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.

4

Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung nach Artikel 22c FZG16.

Art. 79c

Versicherbarer Lohn und versicherbares Einkommen

Der nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung versicherbare Lohn der Arbeitnehmer oder das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden ist auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 beschränkt.

Art. 86b

Information der Versicherten

1

Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über: a.

die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben;

b.

die Organisation und die Finanzierung;

c.

die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51.

2

Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtungen auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung sowie den Deckungsgrad abzugeben.

3

Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind.

4

Artikel 75 ist anwendbar.

16

SR 831.42

6671

1. BVG-Revision. BG

Siebenter Teil: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 89a

Geltungsbereich

1

Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, für welche die Rechtsvorschriften der Schweiz oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der sozialen Sicherheit gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sowie für deren Familienangehörige gelten in Bezug auf Leistungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 199917 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) betreffend die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit.

2

Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, für welche die Rechtsvorschriften der Schweiz, Islands, Liechtensteins oder Norwegens im Bereich der sozialen Sicherheit gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige der Schweiz oder Islands, Liechtensteins oder Norwegens sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in der Schweiz oder im Gebiet Islands, Liechtensteins oder Norwegens wohnen, sowie für deren Familienangehörige gelten in Bezug auf Leistungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 200118 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (revidiertes EFTA-Abkommen) betreffend die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit.

Art. 89b

Gleichbehandlung

1

Personen, die in der Schweiz oder im Gebiete eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen und für die Artikel 89a Absatz 1 gilt, haben, soweit das Freizügigkeitsabkommen19 nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.

2 Personen, die in der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und für die Artikel 89a Absatz 2 gilt, haben, soweit das revidierte EFTA-Abkommen20 nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.

Art. 89c

Verbot von Wohnortsklauseln

Der Anspruch auf Geldleistungen, der nach diesem Gesetz besteht, darf: soweit das Freizügigkeitsabkommen21 nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt wer-

a.

17 18 19 20 21

SR 0.142.112.681 SR 0.632.31; AS 2003 2685 SR 0.142.112.681 SR 0.632.31; AS 2003 2685 SR 0.142.112.681

6672

1. BVG-Revision. BG

den, weil die berechtigte Person im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnt; b.

soweit das revidierte EFTA-Abkommen22 nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet von Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnt.

Art. 89d

Leistungsberechnung

Leistungsansprüche im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden ausschliesslich auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt.

Art. 97 Abs. 1bis 1bis Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Durchführung von Erhebungen und die Veröffentlichung von Informationen, die der Kontrolle über die Anwendung sowie der Evaluation über die Wirkung dieses Gesetzes dienen. Dabei sind insbesondere die Organisation und die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen, die Leistungen und deren Empfänger sowie der Beitrag der beruflichen Vorsorge an die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung zu analysieren.

II Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision) a. Laufende Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten 1

Für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufen, gilt für den Umwandlungssatz weiterhin das bisherige Recht.

2

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung laufen, werden nach Artikel 36 der Preisentwicklung angepasst.

3

Artikel 21 Absatz 2 findet auch Anwendung auf Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten, die beim Tod einer versicherten Person entstehen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung bereits eine Alters- oder Invalidenrente bezieht.

b. Mindestumwandlungssatz 1

Der Bundesrat legt den Mindestumwandlungssatz fest für die Versicherten derjenigen Jahrgänge, die innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung das ordentliche Rentenalter erreichen. Er senkt ihn dabei ab, bis 6,8 Prozent erreicht sind.

22

SR 0.632.31; AS 2003 2685

6673

1. BVG-Revision. BG

2

Solange für Frau und Mann verschiedene ordentliche Rentenalter gelten, kann auch der Mindestumwandlungssatz pro Jahr verschieden sein.

3

Der Bundesrat regelt für die Invalidenrenten: a.

die Berechnung der Altersgutschriften und des koordinierten Lohnes für die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung fehlenden Jahre;

b.

den anwendbaren Mindestumwandlungssatz.

c. Altersgutschriften Für die Berechnung der Altersgutschriften gilt der Ansatz von 18 Prozent für folgende Rentenalter der Frauen: Jahre nach Inkrafttreten

Rentenalter der Frau

weniger als 2

63

ab 2, aber weniger als 6

64

ab 6

65

d. Deckungslücken Der Sicherheitsfonds schliesst innerhalb von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung den Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 1 Absatz 2 FZG23 eine Deckungslücke, die ihnen durch die Anwendung dieser Gesetzesänderung entstanden ist und die auf Grund der besonderen finanziellen Struktur der Vorsorgeeinrichtung nicht anderweitig gedeckt werden kann.

e. Koordination mit der 11. AHV-Revision Der Bundesrat nimmt bei der Erhöhung des ordentlichen Rentenalters der Frauen (Art. 13), dem Umwandlungssatz (Art. 14 und Übergangsbestimmung Bst. b) und den Altersgutschriftensätzen (Art. 16) die Anpassungen vor, die durch das Inkrafttreten der 11. AHV-Revision auf einen späteren Zeitpunkt als auf den 1. Januar 2003 notwendig geworden sind, und wird die notwendigen Anpassungen vornehmen, falls der Anspruch der Frauen auf Altersleistungen mit dem 65. Altersjahr nicht im Jahr 2009 entsteht.

f. Invalidenrenten 1

Die Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, unterstehen dem bisherigen Recht.

2

Während zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unterstehen die Invalidenrenten noch dem Recht, das nach Artikel 24 in der Fassung vom 25. Juni 198224 galt.

23 24

SR 831.42 AS 1983 797

6674

1. BVG-Revision. BG

3

Sinkt der Invaliditätsgrad bei der Revision einer laufenden Rente, so ist auf diese noch das bisherige Recht anwendbar.

4

Die Dreiviertels-Invalidenrenten werden erst nach dem Inkrafttreten der 4. IVGRevision vom 21. März 200325 eingeführt.

5

Renten, die nach dem Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung entstehen und die gestützt auf Absatz 4 noch als ganze Renten entstehen, werden bei Inkrafttreten der 4. IVG-Revision in dem Mass in Dreiviertelsrenten umgewandelt, als sie auch in der Invalidenversicherung zu Dreiviertelsrenten werden.

III Tritt die 11. AHV-Revision vor oder gleichzeitig mit dieser Gesetzesänderung in Kraft, so gilt Artikel 14 Absatz 1 in der Fassung der 11. AHV-Revision vom 3. Oktober 2003.

IV Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

V 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 3. Oktober 2003

Ständerat, 3. Oktober 2003

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Datum der Veröffentlichung: 14. Oktober 200326 Ablauf der Referendumsfrist: 22. Januar 2004

25 26

SR 831.20; AS ... (BBl 2003 2745) BBl 2003 6653

6675

1. BVG-Revision. BG

Anhang (Ziff. IV)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Zivilgesetzbuch27 Ingress gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung28, ...

Art. 89bis Abs. 6 6

Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198229 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über: 1.

die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1),

2.

die zusätzlichen Einkäufe für den Vorbezug der Altersleistung (Art. 13a Abs. 830),

3.

die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a),

4.

die Anpassung der reglementarischen Leistungen an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2 und 3),

5.

die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorge-unterlagen (Art. 41),

6.

die Verantwortlichkeit (Art. 52),

7.

die Kontrolle (Art. 53),

8.

die Interessenkonflikte (Art. 53a),

9.

die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b­53d),

10. die Auflösung von Verträgen (Art. 53e), 27 28 29 30

SR 210 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

SR 831.40 Artikel 13a tritt mit der 11. AHV-Revision vom 3. Oktober 2003 in Kraft.

6676

1. BVG-Revision. BG

11. den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2­5, Art. 56a, 57 und 59), 12. die Aufsicht (Art. 61, 62 und 64), 13. die Gebühren (Art. 63a), 14. die finanzielle Sicherheit (Art. 65 Abs. 1 und 3, Art. 66 Abs. 4, Art. 67 und 69), 15. die Transparenz (Art. 65a), 16. die Rückstellungen (Art. 65b), 17. die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4), 18. die Vermögensverwaltung (Art. 71), 19. die Rechtspflege (Art. 73 und 74), 20. die Strafbestimmungen (Art. 75 ­ 79), 21. den Einkauf (Art. 79b), 22. den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c), 23. die Information der Versicherten (Art. 86b).

2. Obligationenrecht31 Art. 331 Abs. 3 3

Hat der Arbeitnehmer Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung zu leisten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur gleichen Zeit mindestens gleich hohe Beiträge wie die gesamten Beiträge aller Arbeitnehmer zu entrichten; er erbringt seine Beiträge aus eigenen Mitteln oder aus Beitragsreserven der Vorsorgeeinrichtung, die von ihm vorgängig hierfür geäufnet worden und gesondert ausgewiesen sind. Der Arbeitgeber muss den vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogenen Beitragsanteil zusammen mit seinem Beitragsanteil spätestens am Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung überweisen.

31

SR 220

6677

1. BVG-Revision. BG

3. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199332 Art. 2 Abs. 3 und 4 3

Die Austrittsleistung wird fällig mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198233 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu verzinsen.

4

Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Artikel 26 Absatz 2 zu bezahlen.

Art. 4 Abs. 2 2

Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG34) zu überweisen.

Art. 5 Abs. 1 Bst. a 1

Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn: a.

sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Artikel 25f;

Art. 5a Aufgehoben Art. 10 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text Art. 17 Abs. 3 3

Sofern das Reglement diesen Abzug in Beitragsprozenten vorsieht, können auch im Reglement vorgesehene Aufwendungen zur Finanzierung der Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung nach Artikel 36 BVG35 sowie der Mindestleistungen für Versicherungsfälle während der Übergangszeit nach Artikel 33 BVG von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werden.

32 33 34 35

SR 831.42 SR 831.40 SR 831.40 SR 831.40

6678

1. BVG-Revision. BG

Art. 23

Teil- oder Gesamtliquidation

1

Bei einer Teil- oder Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung besteht neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder kollektiver Anspruch auf freie Mittel.

2

Die Teil- oder Gesamtliquidation richtet sich nach den Artikeln 53b­53d BVG36.

Art. 24 Abs. 1 1

Die Vorsorgeeinrichtung hat dem Versicherten jährlich die reglementarische Austrittsleistung nach Artikel 2 mitzuteilen.

6b. Abschnitt: Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen Art. 24g Für die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen gilt Artikel 41 BVG37 sinngemäss.

8. Abschnitt: Verhältnis zum europäischen Recht Art. 25b

Geltungsbereich

1

Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, für welche die Rechtsvorschriften der Schweiz oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der sozialen Sicherheit gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen, sowie für deren Familienangehörige gelten in Bezug auf Leistungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 199938 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) betreffend die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit.

2

Für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, für welche die Rechtsvorschriften der Schweiz, Islands, Liechtensteins oder Norwegens im Bereich der sozialen Sicherheit gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige der Schweiz oder Islands, Liechtensteins oder Norwegens sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in der Schweiz oder im Gebiet Islands, Liechtensteins oder Norwegens wohnen, sowie für deren Familienangehörige gelten in Bezug auf Leistungen im Anwendungsbereich

36 37 38

SR 831.40 SR 831.40 SR 0.142.112.681

6679

1. BVG-Revision. BG

dieses Gesetzes auch die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 200139 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (revidiertes EFTA-Abkommen) betreffend die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit.

Art. 25c

Gleichbehandlung

1

Personen, die in der Schweiz oder im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnen und für die Artikel 25b Absatz 1 gilt, haben, soweit das Freizügigkeitsabkommen40 nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.

2 Personen, die in der Schweiz, Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnen und für die Artikel 25b Absatz 2 gilt, haben, soweit das revidierte EFTA-Abkommen41 nichts anderes vorsieht, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund dieses Gesetzes wie Schweizer Staatsangehörige.

Art. 25d

Verbot von Wohnortsklauseln

Der Anspruch auf Geldleistungen, der nach diesem Gesetz besteht, darf: a.

soweit das Freizügigkeitsabkommen42 nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wohnt;

b.

soweit das revidierte EFTA-Abkommen43 nichts anderes vorsieht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil die berechtigte Person im Gebiet von Island, Liechtenstein oder Norwegen wohnt.

Art. 25e

Leistungsberechnung

Leistungsansprüche im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden ausschliesslich auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt.

Art. 25f

Einschränkung von Barauszahlungen in die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen

1

Versicherte können die Barauszahlung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a im Umfang des bis zum Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG44 nicht verlangen, wenn sie:

39 40 41 42 43 44

SR 0.632.31; AS 2003 2685 SR 0.142.112.681 SR 0.632.31; AS 2003 2685 SR 0.142.112.681 SR 0.632.31; AS 2003 2685 SR 831.40

6680

1. BVG-Revision. BG

a.

nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind;

b.

nach den isländischen oder norwegischen Rechtsvorschriften für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch versichert sind;

c.

in Liechtenstein wohnen.

2

Absatz 1 Buchstabe a tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens45 in Kraft.

3

Absatz 1 Buchstabe b tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten des revidierten EFTAAbkommens46 in Kraft.

4. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 197847 Ingress gestützt auf die Artikel 34 Absatz 2, 34bis und 37bis der Bundesverfassung48, ...

Art. 4 Abs. 1 Bst. cbis 1

Von der Aufsicht ausgenommen sind: cbis. die Personalversicherungseinrichtungen von beruflichen oder zwischenberuflichen Verbänden oder ähnlichen Institutionen, wenn diese die Versicherung nur als Nebenaufgabe betreiben; diese Personalversicherungseinrichtungen müssen im Register für die berufliche Vorsorge (Art. 48 Abs. 1 des BG vom 25. Juni 198249 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG) eingetragen sein, wenn es sich nicht um Personalfürsorgestiftungen handelt, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind;

Art. 47 Abs. 1 zweiter Satz 1

... Vorbehalten bleibt Artikel 73 Absatz 1 BVG50.

45 46 47 48 49 50

SR 0.142.112.681 SR 0.632.31; AS 2003 2685 SR 961.01 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 98 Absatz 3 und 117 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) SR 831.40 SR 831.40

6681

1. BVG-Revision. BG

5. Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199351 Art. 10 Bst. d Der Arbeitnehmervertretung stehen in folgenden Angelegenheiten nach Massgabe der entsprechenden Gesetzgebung besondere Mitwirkungsrechte zu: d.

über den Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge und die Auflösung eines Anschlussvertrages.

6. Lebensversicherungsgesetz vom 18. Juni 199352 Art. 6a

Besondere Bestimmungen über die berufliche Vorsorge

1

Die Lebensversicherungseinrichtungen, die das Geschäft der beruflichen Vorsorge betreiben, errichten für ihre Verpflichtungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge einen eigenen Sicherungsfonds.

2

Sie haben für die berufliche Vorsorge eine getrennte jährliche Betriebsrechnung zu führen. Diese weist insbesondere aus:

3

a.

die allfällige Entnahme aus der Rückstellung für künftige Überschussbeteiligung;

b.

die Prämien, aufgeteilt in Spar-, Risiko- und Kostenprämien;

c.

die Leistungen;

d.

allfällige den Versicherungsnehmern im Vorjahr verbindlich zugeteilte, im Berichtsjahr ausgeschüttete Überschussanteile;

e.

die Kapitalerträge sowie die nicht realisierten Gewinne und Verluste auf Kapitalanlagen;

f.

die Kosten und Erträge der eingesetzten derivativen Finanzinstrumente;

g.

die nachgewiesenen Abschluss- und Verwaltungskosten;

h.

die nachgewiesenen Kosten der Vermögensverwaltung;

i.

die Prämien und Leistungen aus der Rückversicherung von Invaliditäts-, Sterblichkeits- und anderen Risiken;

j.

die Bildung und Auflösung nachgewiesener technischer Rückstellungen und nachgewiesener zweckgebundener Schwankungsreserven.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:

51 52

a.

die Art und Weise, wie die Informationen, die aus der getrennten Betriebsrechnung hervorgehen müssen, auszuweisen sind;

b.

die Grundlagen der Ermittlung der Überschussbeteiligung;

c.

die Grundsätze der Verteilung der ermittelten Überschussbeteiligung.

SR 822.14 SR 961.61

6682

1. BVG-Revision. BG

4 Der Bundesrat legt fest, in welchem Umfang der Überschuss an die Vorsorgeeinrichtungen und Vorsorgewerke weiterzuleiten ist.

5

Weist die Betriebsrechnung einen Verlust aus, so darf für das betreffende Geschäftsjahr keine Überschussbeteiligung ausgerichtet werden. Der ausgewiesene Verlust ist auf das Folgejahr zu übertragen und dannzumal für die Ermittlung der Überschussbeteiligung zu berücksichtigen.

6683

1. BVG-Revision. BG

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