Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2003

Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. September 19982, beschliesst:

1. Kapitel: Grundsätze und Geltungsbereich Art. 1 1

Gegenstand und Verhältnis zum Strafgesetzbuch

Dieses Gesetz: a.

regelt die Sanktionen, welche gegenüber Personen zur Anwendung kommen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB)3 oder einem andern Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Tat begangen haben;

b.

enthält ferner Grundsätze für das Jugendstrafverfahren.

2

Ergänzend zu diesem Gesetz sind die folgenden Bestimmungen des StGB sinngemäss anwendbar:

1 2 3

a.

die Artikel 1­33 (Geltungsbereich und Strafbarkeit), mit Ausnahme von Artikel 20 (zweifelhafte Schuldfähigkeit);

b.

die Artikel 47, 48 und 51 (Strafzumessung);

c.

Artikel 56, Absätze 2, 5 und 6 sowie Artikel 56a (Grundsätze bei Massnahmen);

d.

die Artikel 69­73 (Einziehung und Verwendung zu Gunsten des Geschädigten);

e.

Artikel 74 (Vollzugsgrundsätze);

f.

Artikel 83 (Arbeitsentgelt);

g.

Artikel 84 (Beziehungen zur Aussenwelt);

SR 101 BBl 1999 1979 SR 311.0; AS ... (BBl 2002 8240)

2003-1353

4445

Jugendstrafgesetz

h.

Artikel 85 (Kontrollen und Untersuchungen);

i.

Artikel 92 (Unterbrechung des Vollzuges);

j.

die Artikel 98, 99 Absatz 2, 100 und 101 (Verjährung);

k.

die Artikel 103, 104 und 105 Absatz 1 (Übertretungen);

l.

Artikel 110 (Begriffe);

m. die Artikel 111­332 (Zweites Buch: Besondere Bestimmungen); n.

die Artikel 333­392 (Drittes Buch: Einführung und Anwendung des Gesetzes), mit Ausnahme der Artikel 339­348 (kantonale Behörden), 380 (Kostentragung), 387 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 (Ergänzende Bestimmungen des Bundesrates), 388 Absatz 3 (Vollzug früherer Urteile);

o.

Ziffer 3 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 20024 (Strafregister).

3 Bei der Anwendung dieser Bestimmungen des StGB müssen die Grundsätze nach Artikel 2 beachtet sowie Alter und Entwicklungsstand des Jugendlichen zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

Art. 2

Grundsätze

1

Wegleitend für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen.

2 Den Lebens- und Familienverhältnissen des Jugendlichen sowie der Entwicklung seiner Persönlichkeit ist besondere Beachtung zu schenken.

Art. 3

Persönlicher Geltungsbereich

1

Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben.

2 Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist hinsichtlich der Strafen nur das StGB5 anwendbar. Dies gilt auch für die Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB), die für eine Tat auszusprechen ist, welche vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen wurde. Bedarf der Täter einer Massnahme, so ist diejenige Massnahme nach dem StGB oder nach diesem Gesetz anzuordnen, die nach den Umständen erforderlich ist. Wurde ein Verfahren gegen Jugendliche eingeleitet, bevor die nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat bekannt wurde, so bleibt dieses Verfahren anwendbar. Andernfalls ist das Verfahren gegen Erwachsene anwendbar.

Art. 4

Taten vor dem 10. Altersjahr

Stellt die zuständige Behörde im Laufe eines Verfahrens fest, dass eine Tat von einem Kind unter zehn Jahren begangen worden ist, so benachrichtigt sie die gesetz4 5

SR 311.0; AS ... (BBl 2002 8240) SR 311.0; AS ... (BBl 2002 8240)

4446

Jugendstrafgesetz

lichen Vertreter des Kindes. Liegen Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere Hilfe benötigt, so ist auch die Vormundschaftsbehörde oder die durch das kantonale Recht bezeichnete Fachstelle für Jugendhilfe zu benachrichtigen.

2. Kapitel: Untersuchung Art. 5

Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen

Während der Untersuchung kann die zuständige Behörde vorsorglich die Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12­15 anordnen.

Art. 6

Untersuchungshaft

1

Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorsorglich angeordnete Schutzmassnahme erreicht werden kann. Die Dauer der Untersuchungshaft ist so kurz wie möglich zu halten.

2

In der Untersuchungshaft sind die Jugendlichen in einer besonderen Einrichtung oder einer besonderen Abteilung der Haftanstalt getrennt von den erwachsenen Gefangenen unterzubringen. Sie sind in geeigneter Weise zu betreuen.

Art. 7

1

Einstellung des Verfahrens

Die zuständige Behörde stellt das Verfahren ein, wenn: a.

Schutzmassnahmen nicht notwendig sind oder die Behörde des Zivilrechts bereits geeignete Massnahmen angeordnet hat; und

b.

die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Artikel 21 Absatz 1 bestehen.

2

Die zuständige Behörde kann das Verfahren ferner einstellen, wenn der ausländische Staat, in dem der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen der Tat des Jugendlichen bereits ein Verfahren eingeleitet oder sich bereit erklärt hat, ein solches einzuleiten.

3

Die kantonalen Bestimmungen, die es erlauben, das Verfahren auch aus andern als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen einzustellen, bleiben anwendbar.

Art. 8

Einstellung zum Zwecke der Mediation

1

Die zuständige Behörde kann das Verfahren vorläufig einstellen und eine anerkannte, dafür geeignete Organisation oder Person damit beauftragen, ein Mediationsverfahren durchzuführen, wenn: a.

Schutzmassnahmen nicht notwendig sind oder die Behörde des Zivilrechts bereits geeignete Massnahmen angeordnet hat;

b.

die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Artikel 21 Absatz 1 nicht erfüllt sind;

c.

die Tatumstände im Wesentlichen geklärt sind; 4447

Jugendstrafgesetz

d.

kein Verbrechen vorliegt, das voraussichtlich mit einem unbedingten Freiheitsentzug nach Artikel 25 geahndet würde; und

e.

alle Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter damit einverstanden sind.

2

Die zuständige Behörde stellt das Verfahren definitiv ein, wenn auf dem Wege der Mediation eine Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Jugendlichen zustande gekommen ist.

3

Die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Mediationsverfahren.

Art. 9

Abklärung der persönlichen Verhältnisse, Beobachtung und Begutachtung

1

Soweit dies für den Entscheid über die Anordnung einer Schutzmassnahme oder Strafe erforderlich ist, klärt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen ab, namentlich in Bezug auf Familie, Erziehung, Schule und Beruf. Zu diesem Zweck kann sie auch eine ambulante oder stationäre Beobachtung anordnen.

2 Mit der Abklärung kann eine Person oder Stelle beauftragt werden, die eine fachgerechte Durchführung gewährleistet.

3 Besteht ernsthafter Anlass, an der physischen oder psychischen Gesundheit des Jugendlichen zu zweifeln, oder erscheint die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung angezeigt, so ordnet die zuständige Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an.

3. Kapitel: Schutzmassnahmen und Strafen 1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen Art. 10

Anordnung der Schutzmassnahmen

1

Hat der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen und ergibt die Abklärung, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, so ordnet die urteilende Behörde die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen an, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat.

2

Hat der Jugendliche keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so kann die urteilende Behörde von der Anordnung einer Schutzmassnahme absehen.

Art. 11

1

Anordnung der Strafen

Hat der Jugendliche schuldhaft gehandelt, so verhängt die urteilende Behörde zusätzlich zu einer Schutzmassnahme oder als einzige Rechtsfolge eine Strafe. Artikel 21 über die Strafbefreiung bleibt vorbehalten.

4448

Jugendstrafgesetz

2

Schuldhaft handeln kann nur der Jugendliche, der fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

2. Abschnitt: Schutzmassnahmen Art. 12

Aufsicht

1

Besteht Aussicht darauf, dass die Inhaber der elterlichen Sorge oder die Pflegeeltern die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine geeignete erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung des Jugendlichen sicherzustellen, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person oder Stelle, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Die urteilende Behörde kann den Eltern Weisungen erteilen.

2

Ist der Jugendliche bevormundet, so darf keine Aufsicht angeordnet werden.

3

Die Aufsicht kann nach Erreichen des Mündigkeitsalters nur mit Einverständnis des Betroffenen angeordnet werden.

Art. 13

Persönliche Betreuung

1

Genügt eine Aufsicht nach Artikel 12 nicht, so bestimmt die urteilende Behörde eine geeignete Person, welche die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützt und den Jugendlichen persönlich betreut.

2

Die urteilende Behörde kann der mit der Betreuung betrauten Person bestimmte Befugnisse bezüglich der Erziehung, Behandlung und Ausbildung des Jugendlichen übertragen und die elterliche Sorge entsprechend beschränken. Sie kann sie in Abweichung von Artikel 323 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB)6 auch mit der Verwaltung des Erwerbseinkommens des Jugendlichen beauftragen.

3

Ist der Jugendliche bevormundet, so darf keine persönliche Betreuung angeordnet werden.

4

Die persönliche Betreuung kann nach Erreichen des Mündigkeitsalters nur mit Einverständnis des Betroffenen angeordnet werden.

Art. 14

Ambulante Behandlung

1

Leidet der Jugendliche unter psychischen Störungen, ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt oder ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann die urteilende Behörde anordnen, dass er ambulant behandelt wird.

2

Die ambulante Behandlung kann mit der Aufsicht (Art. 12) oder der persönlichen Betreuung (Art. 13) oder der Unterbringung in einer Erziehungseinrichtung (Art. 15 Abs. 1) verbunden werden.

6

SR 210

4449

Jugendstrafgesetz

Art. 15

Unterbringung a. Inhalt und Voraussetzungen

1 Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten.

2

Die urteilende Behörde darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie: a.

für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich ist; oder

b.

für den Schutz Dritter vor schwer wiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist.

3

Vor der Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung in einer offenen Einrichtung oder vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ordnet die urteilende Behörde eine medizinische oder psychologische Begutachtung an, falls diese nicht bereits auf Grund von Artikel 9 Absatz 3 erstellt wurde.

4

Ist der Jugendliche bevormundet, so teilt die urteilende Behörde der Vormundschaftsbehörde die Anordnung der Unterbringung mit.

Art. 16

b. Vollzug

1

Die Vollzugsbehörde regelt für die Dauer der Unterbringung die Ausübung des Rechts der Eltern oder Dritter auf persönlichen Verkehr mit dem Jugendlichen nach den Artikeln 273 ff. ZGB7.

2 Im Vollzug einer disziplinarischen Massnahme darf der Jugendliche ausnahmsweise und nicht länger als sieben Tage ununterbrochen von den andern Jugendlichen getrennt werden.

3 Hat der Jugendliche das 17. Altersjahr vollendet, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für junge Erwachsene (Art. 61 StGB8) vollzogen oder weitergeführt werden.

Art. 17

Gemeinsame Bestimmungen zum Vollzug der Massnahmen

1

Die Vollzugsbehörde bestimmt, wer mit dem Vollzug der ambulanten Behandlung und der Unterbringung betraut wird.

2

Sie überwacht die Durchführung aller Massnahmen. Sie erlässt die nötigen Weisungen und legt fest, wie häufig ihr Bericht zu erstatten ist.

3 Beim Vollzug der Massnahmen ist dafür zu sorgen, dass der Jugendliche angemessen unterrichtet und ausgebildet wird.

7 8

SR 210 SR 311.0; AS ... (BBl 2002 8240)

4450

Jugendstrafgesetz

Art. 18

Änderung der Massnahmen

1

Haben sich die Verhältnisse geändert, so kann eine Massnahme durch eine andere ersetzt werden. Ist die neue Massnahme härter, so ist für die Änderung die urteilende Behörde zuständig.

2

Die Änderung der Massnahmen kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern beantragt werden.

Art. 19

Beendigung der Massnahmen

1

Die Vollzugsbehörde prüft jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt sie auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet.

2

Alle Massnahmen enden mit Vollendung des 22. Altersjahres.

3

Ist der Wegfall einer Schutzmassnahme für den Betroffenen selber oder für die Sicherheit Dritter mit schwer wiegenden Nachteilen verbunden und kann diesen nicht auf andere Weise begegnet werden, so beantragt die Vollzugsbehörde rechtzeitig die Anordnung geeigneter vormundschaftlicher Massnahmen.

Art. 20 1

Zusammenarbeit zwischen Behörden des Zivilrechts und des Jugendstrafrechts

Die Jugendstrafbehörde kann: a.

die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Massnahmen, für die sie nicht zuständig ist, bei der Behörde des Zivilrechts beantragen;

b.

Vorschläge für die Wahl eines Vormundes unterbreiten oder die Ersetzung des gesetzlichen Vertreters beantragen.

2

Die Jugendstrafbehörde kann die Anordnung von Schutzmassnahmen der Behörde des Zivilrechts übertragen, wenn dafür wichtige Gründe bestehen, namentlich wenn: a.

auch für Geschwister, die keine Straftat begangen haben, Massnahmen zu ergreifen sind;

b.

es notwendig erscheint, früher angeordnete zivilrechtliche Massnahmen fortzusetzen;

c.

ein Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge eingeleitet ist.

3

Verzichtet die Behörde des Zivilrechts im Interesse eines einheitlichen Vorgehens darauf, selber Massnahmen anzuordnen, so kann sie bei der Jugendstrafbehörde den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Schutzmassnahmen nach den Artikeln 10 und 12­19 beantragen.

4

Die Behörde des Zivilrechts und die Jugendstrafbehörde teilen einander ihre Entscheide mit.

4451

Jugendstrafgesetz

3. Abschnitt: Strafen Art. 21 1

Strafbefreiung

Die urteilende Behörde sieht von einer Bestrafung ab, wenn: a.

die Bestrafung das Ziel einer früher angeordneten oder im laufenden Verfahren anzuordnenden Schutzmassnahme gefährden würde;

b.

die Schuld des Jugendlichen und die Tatfolgen gering sind;

c.

der Jugendliche den Schaden so weit als möglich durch eigene Leistung wieder gutgemacht oder eine besondere Anstrengung unternommen hat, um das von ihm begangene Unrecht auszugleichen, als Strafe nur ein Verweis nach Artikel 22 in Betracht kommt und die Strafverfolgung für die Öffentlichkeit und den Geschädigten nur von geringem Interesse ist;

d.

der Jugendliche durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre;

e.

der Jugendliche wegen seiner Tat von den Eltern, andern erziehungsberechtigten Personen oder Dritten schon genug bestraft worden ist; oder

f.

seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, der Jugendliche sich wohlverhalten hat und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.

2

Von einer Bestrafung kann ferner abgesehen werden, wenn der ausländische Staat, in dem der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wegen der Tat des Jugendlichen bereits ein Verfahren eingeleitet oder sich bereit erklärt hat, ein solches einzuleiten.

3

Besteht kein Grund zur Strafbefreiung nach den Absätzen 1 und 2, so kann die urteilende Behörde das Verfahren vorläufig unterbrechen und eine anerkannte, dafür geeignete Organisation oder Person damit beauftragen, ein Mediationsverfahren durchzuführen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 8 erfüllt sind. Kommt eine Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Jugendlichen zustande, so stellt die urteilende Behörde das Verfahren definitiv ein.

Art. 22

Verweis

1

Die urteilende Behörde spricht den Jugendlichen schuldig und erteilt ihm einen Verweis, wenn dies voraussichtlich genügt, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten. Der Verweis besteht in einer förmlichen Missbilligung der Tat.

2

Die urteilende Behörde kann dem Jugendlichen zusätzlich eine Probezeit von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und damit verbundene Weisungen auferlegen.

Begeht der Jugendliche während der Probezeit schuldhaft eine mit Strafe bedrohte Tat oder missachtet er die Weisungen, so kann die urteilende Behörde eine andere Strafe als einen Verweis verhängen.

4452

Jugendstrafgesetz

Art. 23

Persönliche Leistung

1

Der Jugendliche kann zu einer persönlichen Leistung zu Gunsten von sozialen Einrichtungen, von Werken im öffentlichen Interesse, von hilfsbedürftigen Personen oder des Geschädigten mit deren Zustimmung verpflichtet werden. Die Leistung hat dem Alter und den Fähigkeiten des Jugendlichen zu entsprechen. Sie wird nicht entschädigt.

2

Als persönliche Leistung kann auch die Teilnahme an Kursen oder ähnlichen Veranstaltungen angeordnet werden.

3

Die persönliche Leistung dauert höchstens zehn Tage. Für Jugendliche, die zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet und ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen haben, kann die persönliche Leistung bis zu einer Dauer von drei Monaten angeordnet und mit der Verpflichtung verbunden werden, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

4

Wird die Leistung nicht fristgemäss oder mangelhaft erbracht, so ermahnt die vollziehende Behörde den Jugendlichen unter Ansetzung einer letzten Frist.

5

Bleibt die Mahnung ohne Erfolg und hat der Jugendliche zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr nicht vollendet, so kann er verpflichtet werden, die Leistung unter unmittelbarer Aufsicht der vollziehenden Behörde oder einer von ihr bestimmten Person zu erbringen.

6

Bleibt die Mahnung ohne Erfolg und hat der Jugendliche zur Zeit der Tat das 15. Altersjahr vollendet, so erkennt die urteilende Behörde: a.

an Stelle einer Leistung bis zu zehn Tagen auf Busse;

b.

an Stelle einer Leistung über zehn Tagen auf Busse oder Freiheitsentzug; der Freiheitsentzug darf die Dauer der umgewandelten Leistung nicht übersteigen.

Art. 24

Busse

1

Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das l5. Altersjahr vollendet hat, kann mit Busse bestraft werden. Diese beträgt höchstens 2000 Franken. Sie ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen festzusetzen.

2

Die Vollzugsbehörde bestimmt die Zahlungsfrist; sie kann Erstreckungen und Teilzahlungen gewähren.

3 Auf Gesuch des Jugendlichen kann die Vollzugsbehörde die Busse ganz oder teilweise in eine persönliche Leistung umwandeln, ausser wenn die Busse an Stelle einer nicht erbrachten persönlichen Leistung ausgesprochen wurde.

4

Haben sich die für die Bemessung der Busse massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil ohne Verschulden des Jugendlichen verschlechtert, so kann die urteilende Behörde die Busse herabsetzen.

5

Bezahlt der Jugendliche die Busse nicht innert der gesetzten Frist, so wandelt sie die urteilende Behörde in Freiheitsentzug bis zu 30 Tagen um. Die Umwandlung ist ausgeschlossen, wenn der Jugendliche ohne sein Verschulden zahlungsunfähig ist.

4453

Jugendstrafgesetz

Art. 25

Freiheitsentzug a. Inhalt und Voraussetzungen

1 Der Jugendliche, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, kann mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.

2 Der Jugendliche, der zur Zeit der Tat das 16. Altersjahr vollendet hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu vier Jahren bestraft, wenn er:

a.

ein Verbrechen begangen hat, das nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht ist;

b.

eine Tat nach den Artikeln 122, 140 Ziffer 3 oder 184 StGB9 begangen und dabei besonders skrupellos gehandelt hat, namentlich wenn der Beweggrund des Jugendlichen, der Zweck der Tat oder die Art ihrer Ausführung eine besonders verwerfliche Gesinnung offenbaren.

Art. 26

b. Umwandlung in persönliche Leistung

Auf Gesuch des Jugendlichen kann die urteilende Behörde einen Freiheitsentzug bis zu drei Monaten in eine persönliche Leistung von gleicher Dauer umwandeln, ausser wenn der Freiheitsentzug an Stelle nicht erbrachter persönlicher Leistungen ausgesprochen wurde. Die Umwandlung kann sofort für die ganze Dauer oder nachträglich für den Rest des Freiheitsentzuges angeordnet werden.

Art. 27

c. Vollzug

1

Der Freiheitsentzug bis zu 1 Jahr kann in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB10) vollzogen werden. Der Freiheitsentzug bis zu einem Monat kann entweder tageweise (Art. 79 Abs. 2 StGB) oder in Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden.

2

Der Freiheitsentzug ist in einer Einrichtung für Jugendliche zu vollziehen, in der jeder Jugendliche entsprechend seiner Persönlichkeit erzieherisch betreut und insbesondere auf die soziale Eingliederung nach der Entlassung vorbereitet wird.

3

Die Einrichtung muss geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen zu fördern. Ist ein Schulbesuch, eine Lehre oder eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Einrichtung nicht möglich, so ist dem Jugendlichen in der Einrichtung selbst der Beginn, die Fortsetzung und der Abschluss einer Ausbildung oder eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.

4 Eine therapeutische Behandlung ist sicherzustellen, sofern der Jugendliche ihrer bedarf und für sie zugänglich ist.

5 Dauert der Freiheitsentzug länger als ein Monat, so begleitet eine geeignete, von der Einrichtung unabhängige Person den Jugendlichen und hilft ihm, seine Interessen wahrzunehmen.

9 10

SR 311.0; AS ... (BBl 2002 8240) SR 311.0; AS ... (BBl 2002 8240)

4454

Jugendstrafgesetz

Art. 28

Bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug a. Gewährung

1

Hat der Jugendliche die Hälfte, mindestens aber 2 Wochen des Freiheitsentzugs verbüsst, so kann ihn die Vollzugsbehörde bedingt entlassen, wenn nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.

2

Die Vollzugsbehörde prüft von Amtes wegen, ob der Jugendliche bedingt entlassen werden kann. Sie holt je einen Bericht der Leitung der Einrichtung sowie der Person ein, welche den Jugendlichen begleitet. Der Jugendliche ist anzuhören, wenn die Vollzugsbehörde beabsichtigt, die bedingte Entlassung zu verweigern.

3

Ist der Freiheitsentzug nach Artikel 25 Absatz 2 verhängt worden, so entscheidet die Vollzugsbehörde nach Anhörung einer Kommission nach Artikel 62d Absatz 2 StGB11.

4

Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal halbjährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.

Art. 29

b. Probezeit

1

Die Vollzugsbehörde auferlegt dem bedingt entlassenen Jugendlichen eine Probezeit, deren Dauer dem Strafrest entspricht, jedoch mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre beträgt.

2

Die Vollzugsbehörde kann dem bedingt entlassenen Jugendlichen Weisungen erteilen. Diese betreffen insbesondere die Teilnahme an Freizeitveranstaltungen, die Wiedergutmachung des Schadens, den Besuch von Lokalen, das Führen eines Motorfahrzeuges oder die Abstinenz von Stoffen, die das Bewusstsein beeinträchtigen.

3

Die Vollzugsbehörde bestimmt eine geeignete Person, die den Jugendlichen während der Probezeit begleitet und ihr Bericht erstattet.

Art. 30

c. Bewährung

Hat sich der bedingt entlassene Jugendliche bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig entlassen.

Art. 31

d. Nichtbewährung

1

Begeht der bedingt entlassene Jugendliche während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen oder handelt er trotz förmlicher Mahnung den ihm erteilten Weisungen zuwider und ist deswegen zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so verfügt die über die neue Tat urteilende Behörde oder, bei Verstoss gegen die Weisungen, die Vollzugsbehörde den Vollzug eines Teils oder der ganzen Reststrafe (Rückversetzung). Der Teilvollzug kann nur einmal gewährt werden.

2 Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für einen unbedingten Freiheitsentzug erfüllt und trifft dieser mit der durch den Widerruf vollziehbar

11

SR 311.0; AS ... (BBl 2002 8240)

4455

Jugendstrafgesetz

gewordenen Reststrafe zusammen, so bildet die urteilende Behörde aus dem früher verhängten und dem neuen Freiheitsentzug eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 34. Auf diese sind die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar.

3 Ist trotz der Nichtbewährung zu erwarten, dass der Jugendliche keine weiteren Straftaten verüben wird, so verzichtet die urteilende Behörde oder, bei Verstoss gegen die Weisungen, die Vollzugsbehörde auf eine Rückversetzung. Sie kann den Jugendlichen verwarnen und die Probezeit um höchstens 1 Jahr verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.

4

Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit zwei Jahre vergangen sind.

5 Ist für die Beurteilung der neuen Tat das StGB12 anwendbar, so wendet die urteilende Behörde bezüglich des Widerrufs Artikel 89 StGB an.

Art. 32

Zusammentreffen von Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug

1

Die Unterbringung geht dem Vollzug eines gleichzeitig ausgesprochenen oder eines wegen Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsentzuges voraus.

2 Wird die Unterbringung aufgehoben, weil sie ihren Zweck erreicht hat, so wird der Freiheitsentzug nicht mehr vollzogen.

3 Wird die Unterbringung aus einem anderen Grund aufgehoben, so entscheidet die urteilende Behörde, ob und wieweit der Freiheitsentzug noch zu vollziehen ist.

Dabei ist die mit der Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung anzurechnen.

4

Die urteilende Behörde kann den Vollzug eines gleichzeitig ausgesprochenen und eines wegen Widerrufs oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsentzugs zu Gunsten der ambulanten Behandlung, der persönlichen Betreuung oder der Aufsicht aufschieben. Im Falle der Aufhebung dieser Schutzmassnahmen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.

Art. 33

Verbindung von Strafen

Persönliche Leistung nach Artikel 23 Absatz 2 und Freiheitsentzug können mit Busse verbunden werden.

Art. 34

Gesamtstrafe

1

Hat die urteilende Behörde gleichzeitig mehrere Straftaten des Jugendlichen zu beurteilen, so kann sie entweder die Strafen nach Artikel 33 verbinden oder, wenn die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind, eine Gesamtstrafe bilden, indem sie die Strafe der schwersten Tat angemessen erhöht.

12

SR 311.0; AS ... (BBl 2002 8240)

4456

Jugendstrafgesetz

2

Die einzelnen Taten dürfen bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. Die Gesamtstrafe darf das gesetzliche Höchstmass einer Strafart nicht überschreiten.

3

Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Jugendliche die Straftaten teils vor und teils nach der Altersgrenze begangen hat, die für die Verhängung einer persönlichen Leistung bis zu drei Monaten (Art. 23 Abs. 3), einer Busse (Art. 24 Abs. 1) oder eines Freiheitsentzugs (Art. 25 Abs. 1 und 2) massgebend ist.

Art. 35

Bedingter Vollzug von Strafen

1

Die urteilende Behörde schiebt den Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzuges von höchstens 30 Monaten ganz oder teilweise auf, soweit eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Jugendlichen von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

2

Die Artikel 29­31 gelten für aufgeschobene Strafen sinngemäss. Wird ein Freiheitsentzug nur teilweise aufgeschoben, so sind die Artikel 28­31 auf den vollziehbaren Teil nicht anwendbar.

4. Kapitel: Verjährung Art. 36 1

Verfolgungsverjährung

Die Strafverfolgung verjährt in: a.

fünf Jahren, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer Freiheitsstrafe von über 3 Jahren bedroht ist;

b.

drei Jahren, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht ist;

c.

einem Jahr, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht mit einer andern Strafe bedroht ist.

2

Bei Straftaten nach den Artikeln 111­113, 122, 189­191, 195 und 196 StGB13, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers. Dies gilt auch, wenn solche Straftaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.

Art. 37

1

Vollstreckungsverjährung

Die Strafen verjähren in:

13

a.

vier Jahren, wenn ein Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten ausgesprochen wurde;

b.

zwei Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.

SR 311.0; AS ... (BBl 2002 8240)

4457

Jugendstrafgesetz

2

Der Vollzug jeder nach diesem Gesetz ausgesprochenen Strafe endet spätestens, wenn der verurteilte Jugendliche das 25. Altersjahr vollendet.

5. Kapitel: Zuständigkeit, Verfahren und Vollzug Art. 38

Örtliche Zuständigkeit

1

Für die Strafverfolgung ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem der Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2

Fehlt ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, so ist folgende Behörde zuständig: a.

bei Taten im Inland die Behörde am Ort der Begehung;

b.

bei Taten im Ausland die Behörde des Heimatortes oder, für den ausländischen Jugendlichen, die Behörde des Ortes, wo er wegen der Tat erstmals angehalten wurde.

3 Übertretungen werden am Ort ihrer Begehung verfolgt. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Schutzmassnahmen angeordnet oder geändert werden müssen, so ist die Strafverfolgung der Behörde jenes Ortes zu übertragen, an dem der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

4

Die zuständige schweizerische Behörde kann auf Ersuchen der ausländischen Behörde die Strafverfolgung übernehmen, wenn: a.

der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat oder Schweizer ist;

b.

der Jugendliche im Ausland eine auch nach schweizerischem Recht strafbare Tat begangen hat; und

c.

die Voraussetzungen für die Strafverfolgung nach den Artikeln 4­7 StGB14 nicht erfüllt sind.

5

Die zuständige Behörde wendet bei der Strafverfolgung nach Absatz 4 sowie nach den Artikeln 4­7 StGB ausschliesslich schweizerisches Recht an.

6

Für den Vollzug ist die Behörde am Ort der Beurteilung zuständig; vorbehalten bleiben Konkordatsbestimmungen.

7

Kompetenzkonflikte zwischen den Kantonen entscheidet das Bundesgericht.

Art. 39

Verfahren

1

Die Kantone bestimmen die zuständigen Behörden und regeln das Verfahren nach den Grundsätzen dieses Gesetzes.

2

Das Verfahren ist nicht öffentlich. Die Verhandlungen vor gerichtlichen Instanzen sind öffentlich, wenn:

14

SR 311.0; AS ... (BBl 2002 8240)

4458

Jugendstrafgesetz

a.

der Jugendliche dies verlangt und dem Begehren keine höherwertigen Interessen entgegenstehen; oder

b.

das öffentliche Interesse es erfordert.

3

Der Jugendliche ist persönlich anzuhören; vorbehalten bleiben Bestimmungen über spezielle Verfahren.

Art. 40

Verteidigung

1

Der Jugendliche oder seine gesetzlichen Vertreter haben während des Untersuchungs- und Urteilsverfahrens jederzeit das Recht, einen Verteidiger zu bestellen.

2

Falls der Jugendliche oder seine gesetzlichen Vertreter nicht selber einen Verteidiger wählen, bestellt die zuständige Behörde dem Jugendlichen einen amtlichen Verteidiger, wenn: a.

es die Schwere der Tat erfordert;

b.

der Jugendliche und seine gesetzlichen Vertreter zur Verteidigung offensichtlich nicht im Stande sind; oder

c.

sie den Jugendlichen für mehr als 24 Stunden in Untersuchungshaft nimmt oder seine vorsorgliche Unterbringung anordnet.

3 Dem Jugendlichen oder seinen Eltern können die Kosten der amtlichen Verteidigung ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie über die entsprechenden Mittel verfügen.

Art. 41

Rechtsmittel

1

Die Kantone haben gegen Urteile und Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Instanz vorzusehen.

2

Das Rechtsmittel kann vom Jugendlichen oder seinen gesetzlichen Vertretern ergriffen werden.

Art. 42

Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht

Das kantonale Recht legt fest: a.

die Aufbewahrungsfristen für die im Zusammenhang mit einer Straftat erstellten Polizei-, Untersuchungs-, Gerichts- und Vollzugsakten;

b.

die Voraussetzungen für die Akteneinsicht;

c.

die Behörden, die zur Akteneinsicht berechtigt sind.

Art. 43

Kosten des Vollzugs

1

Der Kanton, in dem der Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens seinen Wohnsitz hatte, trägt die Kosten des Vollzugs der Schutzmassnahmen.

2

Der Urteilskanton trägt die Kosten:

4459

Jugendstrafgesetz

3

a.

der Schutzmassnahmen für den Jugendlichen, der in der Schweiz keinen Wohnsitz hat;

b.

des Strafvollzuges.

Vertragliche Regelungen der Kantone über die Kostenverteilung bleiben vorbehalten.

4

Die Eltern tragen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht (Art. 276 ff. ZGB15) die Kosten der Schutzmassnahmen mit.

5

Verfügt der Jugendliche über ein regelmässiges Erwerbseinkommen oder über Vermögen, kann er zu einem angemessenen Beitrag an die Kosten des Vollzugs verpflichtet werden.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts Art. 44 1. Das Strafgesetzbuch16 wird wie folgt geändert: Art. 9 Abs. 2 2

Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200317 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.

Art. 366 Abs. 3 und 4 3 Verurteilungen von Jugendlichen sind nur aufzunehmen, wenn diese verurteilt worden sind:

4

15 16 17 18

a.

zu einem Freiheitsentzug (Art. 25 JStG18); oder

b.

zu einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung (Art. 15 Abs. 2 JStG).

Bisheriger Absatz 3.

SR 210 SR 311.0; AS ... (BBl 2002 8240) SR ...; AS ... (BBl 2003 4445) SR ...; AS ... (BBl 2003 4445)

4460

Jugendstrafgesetz

Art. 369 Abs. 1 Bst. d und Abs. 4 Bst. c 1

Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus folgende Fristen verstrichen sind: d.

zehn Jahre bei Freiheitsentzug nach Artikel 25 JStG19.

4

Urteile, die neben einer Strafe eine Massnahme oder eine Massnahme allein enthalten, werden von Amtes wegen entfernt nach: c.

zehn Jahren bei einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nach Artikel 15 Absatz 2 JStG.

2. Das Bundesgesetz vom 22. März 197420 über das Verwaltungsstrafrecht wird wie folgt geändert: Art. 4 C. Abweichungen vom Strafgesetzbuch I. Jugendliche

Begeht ein Jugendlicher vor Vollendung des 15. Altersjahres eine mit Strafe bedrohte Tat, so wird er nicht strafrechtlich verfolgt.

Art. 23 Abs. 1 und 2 1

Begeht ein Jugendlicher nach Vollendung des 15., aber vor Vollendung des 18. Altersjahres eine mit Strafe bedrohte Tat, so sind für die Untersuchung und Beurteilung die Vorschriften dieses Gesetzes massgebend. Erscheinen jedoch besondere Erhebungen für die Beurteilung des Jugendlichen oder die Anordnung jugendrechtlicher Massnahmen als geboten oder stellt die zuständige kantonale Behörde der Jugendrechtspflege ein dahinlautendes Begehren oder hat der von der Strafverfügung der Verwaltung betroffene Jugendliche die gerichtliche Beurteilung verlangt, so hat die Verwaltung die Weiterführung des Verfahrens der zuständigen kantonalen Behörde der Jugendrechtspflege zu übertragen, gegebenenfalls unter Trennung des Verfahrens von demjenigen gegen andere Beschuldigte; die Artikel 73­83 dieses Gesetzes gelten sinngemäss.

2

In Abweichung von Artikel 22 bestimmt sich der Gerichtsstand nach Artikel 38 des Jugendstrafrechtsgesetzes vom 20. Juni 200321.

19 20 21

SR ...; AS ... (BBl 2003 4445) SR 313.0 SR ...; AS ... (BBl 2003 4445)

4461

Jugendstrafgesetz

3. Das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192722 wird wie folgt geändert: Art. 9 4. a. Jugendstrafrecht

Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200323 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar. Zuständig sind die zivilen Behörden.

4. Das Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 197024 wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 37bis der Bundesverfassung25, ...

Art. 2 Bst.c Das Verfahren nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen: c.

bei Widerhandlungen von Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben;

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 45

Kinder im Alter zwischen sieben und zehn Jahren

1

Erziehungsmassnahmen, besondere Behandlungen und Disziplinarstrafen, die nach den bisherigen Artikeln 84, 85 oder 87 StGB26 gegenüber Kindern, die zur Tatzeit das 10. Altersjahr noch nicht vollendet hatten, angeordnet und nicht oder nur teilweise vollzogen wurden, werden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr vollzogen.

2

Liegen Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere Hilfe benötigt, so benachrichtigt die vollziehende Behörde die Vormundschaftsbehörde oder die durch das kantonale Recht bezeichnete Fachstelle für Jugendhilfe.

22 23 24 25 26

SR 321.0; AS ... (BBl 2003 2808) SR ...; AS ... (BBl 2003 4445) SR 741.03 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 82 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) SR 311.0

4462

Jugendstrafgesetz

Art. 46

Vollzug des Freiheitsentzugs

1

Auf Jugendliche, die nach dem bisherigen Artikel 95 Ziffer 1 Absatz 1 StGB27 zu einer Einschliessung verurteilt wurden, sind die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar: a.

Artikel 26 über den Vollzug des Freiheitsentzugs in Form der persönlichen Leistung;

b.

Artikel 27 Absatz 1 über den Vollzug des Freiheitsentzugs in Form des tageweisen Vollzugs oder der Halbgefangenschaft;

c.

Artikel 27 Absatz 5 über die Ernennung einer geeigneten Begleitperson;

d.

die Artikel 28­31 über die bedingte Entlassung.

2

Bis die Kantone die notwendigen Einrichtungen zum Vollzug des Freiheitsentzuges nach Artikel 27 dieses Gesetzes errichtet haben (Art. 48), bleibt der bisherige Artikel 95 Ziffer 3 Absatz 1 StGB anwendbar. Der Freiheitsentzug ist soweit als möglich nach Artikel 27Absätze 2­4 dieses Gesetzes durchzuführen.

Art. 47

Anordnung und Vollzug von Schutzmassnahmen

1

Die Bestimmungen über die Schutzmassnahmen (Art. 10 und 12­20) finden auch Anwendung, wenn eine Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen oder beurteilt wurde. Schutzmassnahmen enden spätestens mit Vollendung des 20. Altersjahres des Jugendlichen, wenn sie wegen Taten angeordnet wurden, die der Jugendliche vor Vollendung seines 15. Altersjahres und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen hat.

2 Besondere Behandlungen im Sinne der bisherigen Artikel 85 und 92 StGB28 werden als ambulante Behandlung (Art. 14) oder als Unterbringung (Art. 15) fortgesetzt. Sind die Voraussetzungen für diese Schutzmassnahmen nicht erfüllt, so benachrichtigt die Vollzugsbehörde die zuständige zivilrechtliche Behörde des Kantons.

Art. 48

Einrichtungen für den Vollzug der Unterbringung und des Freiheitsentzuges

Die Kantone errichten bis spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die notwendigen Einrichtungen für den Vollzug der Unterbringung (Art. 15) und des Freiheitsentzugs (Art. 27).

27 28

SR 311.0 SR 311.0

4463

Jugendstrafgesetz

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten Art. 49 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt gleichzeitig mit den Änderungen vom 13. Dezember 200229 des Strafgesetzbuches und denjenigen vom 21. März 200330 des Militärstrafgesetzes in Kraft.

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. Juni 2003

Nationalrat, 20. Juni 2003

Der Präsident: Gian-Reto Plattner Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 1. Juli 200331 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2003

29 30 31

SR 311.0; AS ... (BBl 2002 8240) SR 321.0; AS ... (BBl 2003 2808) BBl 2003 4445

4464